Bukarest (ADZ) – Präsident Klaus Johannis hat das Rechtspflegergesetz ausgefertigt und somit einer weiteren Berufsgruppe das Anrecht auf eine Sonderrente zugesprochen.
Für Rechtspfleger und andere Arten von Fachpersonal gilt demnach, dass sie nach mindestens 25 Jahren im Beruf Anspruch auf eine Dienstrente erwerben, die nach Eintritt des Regelrentenalters ausgezahlt wird. Diese Pension beträgt 80% des Durchschnitts der Bruttoverdienste und Zuschläge über die letzten 48 Monate im Dienst, kann jedoch nicht höher liegen als der Nettoverdienst des ehemaligen Beamten im letzten Arbeitsmonat. Doch auch nach 20 Dienstjahren können Rechtspfleger eine höhere Altersversorgung beziehen – sie müssen allerdings Abzüge im Vergleich zu der maximal möglichen Dienstrente in Kauf nehmen.
Dem neuen Rechtspflegergesetz nach dürfen unter Umständen zudem auch diese eigentlich nicht-richterlichen Beamten an Instanzen und Staatsanwaltschaften bestimmte justizielle Aufgaben wahrnehmen. Die Stellen für diese Sonderrechtspfleger werden vom Justizrat CSM ausgeschrieben. Wer einen solchen Stand am jeweiligen Gericht erlangt, darf über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht versetzt werden.