Bukarest (ADZ) – Das Verfassungsgericht hat am Montag das seit Tagen bestehende Dilemma über die von ihm geforderten Wählerlisten zur Validierung oder Invalidierung des Referendum vom 29. Juli geklärt: Man habe von der Regierung die beim Referendum zur Absetzung des Staatspräsidenten gültigen Listen der Wahlberechtigten gefordert, die laut Gesetz Nr. 3/2000 ja sowieso „fünf Tage nach der Festlegung des Volksentscheid-Datums“ von allen Rathäusern auf den neuesten Stand gebracht werden mussten.
Mit anderen Worten ist der von der Regierung am Freitag in Aussicht gestellte „Mini-Zensus“ nicht vonnöten – das Verfassungsgericht benötigt lediglich die am 29. Juli gültigen Listen der Wahlberechtigten, keine Aktualisierungen bzw. Neuzählungen.