Das Dürfen und das (Nicht)Können

Oder von Freiheiten, Rechten und deren Ausübung

Symbolbild: sxc.hu

„Den Bürgern (…) wird die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Versammlungsfreiheit garantiert“. So steht es in der rumänischen Verfassung. In jener aus dem Jahre 1965. Genauso wie es in der demokratischsten Verfassung der UdSSR aus dem Jahre 1936, der so genannten Stalin-Verfassung, schwarz auf weiß geschrieben stand. Die Versammlungsfreiheit ist eines der Grundrechte der Menschen, wie sie zum Beispiel in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehalten wurden. Auch die jüngste Verfassung Rumäniens zählt die Versammlungsfreiheit zu den Rechten und grundlegenden Freiheiten hinzu. Dort heißt es im 39. Artikel: „Öffentliche Versammlungen, Demonstrationen, Aufmärsche oder jegliche andere Zusammenkünfte sind frei und können nur friedlich und ohne Waffen organisiert und durchgeführt werden“.

Einige rumänische Bürger versuchten in der ersten Märzwoche in Bukarest, ihr Recht auf die freie Versammlung auszuüben. Vor dem Wirtschaftsministerium oder dem Gesundheitsministerium wollten sie ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck bringen. Doch kann man sich in einer Demokratie betreffend eigene Möglichkeiten sehr irren. Eine kleine Protestgruppe vor dem Wirtschaftsministerium wurde an einem Tag dreimal von den Gendarmen abgeholt und zu einer Polizeistation gebracht. Den Anlass dazu gab das Fehlen einer Protestgenehmigung aufgrund des Gesetzes Nr. 60/1991 zur Regelung der öffentlichen Veranstaltungen.

Diese Farce erinnerte mich an einen alten Witz aus der UdSSR-Zeit. Ein Angeklagter fragte den Richter: „Herr Richter, aus der Verfassung geht hervor, dass ich dies tun darf“. Meinte der Richter: „Aber natürlich dürfen Sie es“. „Kann ich also…?“, hackte der Angeklagte nach. „Nein, können tun Sie es nicht“, war die Antwort des Richters. So sieht es auch in Rumänien aus. Dürfen tun die Bürger viel, nur klappt es mit dem Können nicht immer. Die Deutschen waren da viel schlauer. Im Artikel 8 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird ausdrücklich vermerkt: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.“ Keine ähnliche Klausel befindet sich in der rumänischen Verfassung. Nur das Gesetz Nr. 60, das noch vor der Annahme der Verfassung im Jahre 1991 in Kraft trat, regelt die öffentlichen Veranstaltungen.

Die Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten sind nach dem Artikel 53 der rumänischen Verfassung nur zum „Schutze der nationalen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ möglich. Genauso wie es in der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche Rumänien 2004 unterschrieben hat, festgehalten wird. Doch welcher dieser Fälle traf bei einem friedlichen(!) Protest vor einem der Ministerien zu? Nicht mal die öffentliche Ordnung war in Gefahr, da die Proteste am Tag stattfanden und die vorgeschriebene Nachtruhe dadurch nicht gestört wurde. Der Verkehr ist ebenfalls nicht beeinträchtigt worden, weil der Protest auf dem Gehsteig stattfand.

Zweifelsohne kann das rumänische Volk noch keine Protestkultur vorweisen. Während der kommunistischen Herrschaft durfte man nur mit Kleinigkeiten im eigenen Land unzufrieden sein, da jeglicher Protest gegen das bestehende sozialistische System durch die Verfassung verboten war. Gegen die „kapitalistischen Feinde“ hingegen durfte man protestieren, doch diese Kundgebungen wurden meistens von Oben organisiert. Nun, über 20 Jahre nach der Wende, entdecken die Bürger ihre Rechte und Freiheiten. Doch werden sie verhaftet und bestraft aufgrund eines Gesetzes, das nach Meinung einiger Rechtswissenschaftler verfassungswidrig ist.

Beschränkt sich also die Meinungsfreiheit des Volkes nur auf die Wahlen? Beim Urnengang hören Politiker aller Couleur sehr gerne, was das Volk sagt, besonders wenn die Meinung der Wähler mit der der Gewählten übereinstimmt. In der Zeit zwischen den Wahlen hat das Volk ein anderes Recht, das man aus den US-amerikanischen Krimifilmen kennt: „Sie haben das Recht zu schweigen.“ Doch gerade des Schweigens scheint die rumänische Bevölkerung endlich satt zu sein. Die Damen und Herren im „Volkspalast“, im Schloss Cotroceni und im Siegespalast haben genug geredet. Auf die kurz bevorstehenden Wahlen, bei denen wieder die Bürger an der Reihe sind zu sprechen, scheinen viele nicht mehr warten zu wollen. Der „Rumäne“ ist erwacht. Wohin dieses Erwachen führt, wird die Zeit zeigen. Hoffentlich wird es mit dem Einschläfern der Zivilgesellschaft nicht mehr klappen.