Ausschluss von REPER aus Wahlbüro für Juni-Termin verfassungskonform

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Bukarest (ADZ) - Das Verfassungsgericht hat am Dienstag die Notverordnung zur Zusammenlegung der Europa- mit den Kommunalwahlen am 9. Juni für unbedenklich erklärt. Vorgelegt hatte die Frage der Oberste Gerichtshof nach einer Klage der REPER gegen die Nichtzulassung von Vertretern in den Wahllokalen und dem Zentralen Wahlbüro, obwohl die Partei fünf Europaabgeordnete hat. Laut Verfassungsgericht sei die Notverordnung zum einen deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar, da es sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation handelte, deren Regelung keinen Aufschub duldete. Die Wahlen für das Europäische Parlament und die Kommunalverwaltung wären angesichts der vielen Wahltermine im Jahr 2024 ansonsten in prekären Bedingungen ausgerichtet worden.

Es liege zudem im Ermessen des Gesetzgebers, die Regeln für die Zusammensetzung des Zentralen Wahlbüros unter Achtung des Verfassungsrechts festzulegen. Laut Verfassungsgericht habe er dabei für homogene Kriterien zu sorgen, die die Rechtssicherheit des Wahlprozesses gewährleisten – das sei durch die Notverordnung auch geschehen, selbst wenn sie weniger als ein Jahr vor Wahltermin verabschiedet wurde, so die Begründung des Gerichts. 

Die Nichtzulassung der REPER-Vertreter ist darauf zurückzuführen, dass die Partei zwar Europaabgeordnete hat, diese aber nicht auf REPER-Listen, sondern als Kandidaten des Bündnisses USR-Plus gewählt wurden. Von diesem Bündnis hatte sich dann die REPER später abgesplittert.