Beweismittel in Verfahren vor rumänischen Gerichten

Tauchen Meinungsverschiedenheiten auf, sind die Parteien meist bestrebt, Gerichtsverfahren zu vermeiden. Allzu oft ist eine Einigung aber nicht möglich, sodass eine Klage vor Gericht die einzige Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechten darstellt. Hierfür ist es natürlich nötig, die Voraussetzungen der Forderungen nachzuweisen; nach dem Grundsatz „idem es non esse et not probari“ gilt das, was nicht bewiesen ist, als inexistent. Nachstehend gehen wir auf die wichtigsten Aspekte i. V. m. Beweismitteln in rumänischen Gerichtsverfahren ein. 

Beweislast, Verfahrensregeln

Auch nach rumänischem Recht muss derjenige, der vor Gericht eine Tatsache behauptet, diese im Grundsatz auch nachweisen. Dies gilt sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten. Einige Ausnahmen bestehen jedoch. So muss eine negative Tatsache, z. B. die Behauptung einer fehlenden Zahlung, nicht nachgewiesen werden; in diesem Fall ist der Gegner verpflichtet, die erfolgte Zahlung nachzuweisen.

Grundsätzlich sind die Beweismittel in der Klage oder Klageerwiderung zu beantragen und diesen möglichst auch beizufügen. Eine spätere Einführung von Beweisen ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch der Verhandlung und Genehmigung durch das Gericht.

Schriftstücke

Die meistbenutzten Beweismittel sind Schriftstücke (înscrisuri), die auf jedweden Medien (Papier, elektronisch etc.) gespeichert sein können. Allgemein gilt, dass alles, was auf Papier ausgedruckt ist oder werden kann, als Schriftstück zu Beweiszwecken benutzt werden kann. 

Diese Kategorie von Beweismitteln beinhaltet Verträge, Schriftverkehr (per Post, E-Mails, SMS u. a.), außergerichtliche Gutachten (die als Schriftstücke der Parteien gelten), Buchhaltungsunterlagen, Beschlüsse öffentlicher Behörden u. a. Die Nutzung von Schriftstücken als Beweismittel ist nur in ganz seltenen Fällen unzulässig.

Zeugen

Zeugen sind eine andere, sehr oft benutzte Art von Beweismitteln. Damit eine Person als Zeuge angehört werden kann, muss das Gericht dies genehmigen; dies geschieht dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Person in der Lage ist, Informationen vorzubringen, die sie persönlich erfahren hat. Aufgrund der allgemeinen Regel müssen Zeugen ihre eigene, direkte Erfahrung und nicht vom Hörensagen oder von Gerüchten berichten. 

Während der Anhörung werden die Zeugen durch das Gericht und nicht direkt durch die Parteien (oder deren Anwälte) befragt. Damit eine Frage einer Partei an die Zeugen gerichtet wird, muss diese Partei die Frage an das Gericht richten; erst nach deren Genehmigung wird die Frage durch das Gericht dem Zeugen gestellt.

Gutachten

Eine Art von Beweismitteln, die Richtern oft am Herzen liegt, ist das Gutachten (expertiză). Da eine große Anzahl von Streitigkeiten z. T. in erheblichem Ausmaß auf technischen Aspekten beruht und Richter in der Regel keine technische Ausbildung haben, ist es relativ einfach, die Genehmigung eines Gutachtens als Beweismittel zu erwirken.

Die Verfügung eines gerichtlichen Gutachtens im Fall erfolgt auf Antrag einer Partei, in dem diese insbesondere die Ziele (Ergebnisse) des Gutachtens vorschlagen muss. Über diesen Antrag, einschließlich der einzelnen Ziele des Gutachtens, wird vor Gericht verhandelt; erkennt das Gericht die Erforderlichkeit und Geeignetheit eines Gutachtens an, verfügt es dessen Erstellung.

Sollte dies erfolgen, so bestellt das Gericht auch einen Sachverständigen (expert) aus den Reihen der durch die rumänische Regierung für bestimmte Spezialgebiete zugelassenen Experten (es existieren Listen der Sachverständigen, die auf bestimmte Gebiete, z. B. Zivilbauten, Anlagen, Buchhaltung, Bewertung etc. spezialisiert sind).

Die Parteien dürfen auch betreuende Sachverständige (expert parte) bestellen. Diese Personen vertreten die Interessen der Partei bei der Sachverhaltsprüfung und dem Entwurf des Gutachtens, bzw. stellen sicher, dass der Sachstand und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen im Gutachten richtig dargestellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, darf dieser Parteisachverständige ein begründetes Nebengutachten mit seiner abweichenden Stellungnahme einreichen. 

Obwohl Sachverständigengutachten sehr positive Wirkungen haben können, ist es weitgehend bekannt, dass Verfahren, in denen es hierzu kommt, oft erheblich in die Länge gezogen werden. Insbesondere ist anzumerken, dass es praktisch nicht zur Sanktionierung von Sachverständigen wegen Verzögerungen der Gutachten kommt.

Weitere Beweismittel werden relativ selten verwendet und daher hier nicht behandelt. 

Grundsätzlich ist bei der Auswahl der Beweismittel und den damit verbundenen Verfahren eine hohe Sorgfalt geboten. Einerseits wird mangels Nachweises kein Recht gewährt, andererseits spielen bei dieser Auswahl oft strategische Aspekte eine erhebliche Rolle. Ein gutes Zusammenspiel von Mandant und Anwalt ist unerlässlich.


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