Bekannterweise führen die Steuerbehörden ihre Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan durch. Die Auswahl der geprüften Unternehmen beruht dabei auf interne Risikoanalysen der Behörden, unter Berücksichtigung gewisser Kriterien. Diese Kriterien sind allerdings nur in internen Arbeitsanweisungen der Steuerbehörden festgelegt und nicht allgemein zugänglich.
Einige Kriterien können aber aus den steuerlichen und steuerverfahrensrechtlichen Regelungen entnommen werden, andere können wiederum in logischer Weise aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Investition abgeleitet werden.
Allgemeine Risikomerkmale
Eine Person, die eine Gesellschaft gründet, legt einen Geldbetrag als Stammkapital dieser Gesellschaft an, um erwartungsmäßig innerhalb einer voraussehbaren Frist einen Gewinn in Form von Dividenden von der Gesellschaft zu erzielen. Somit hat eine Gesellschaft grundsätzlich den Zweck, Geschäftsaktivitäten durchzuführen, die einen Gewinn erbringen.
Ausgehend von den obigen allgemeinen Merkmalen ist naheliegend, dass im Rahmen einer Risikoanalyse folgende Aspekte in steuerlicher Hinsicht Fragen aufwerfen könnten:
– Das Stammkapital der Gesellschaft ist nicht ausreichend für die Durchführung des Tätigkeitsgegenstandes
– die Gesellschaft hat nur einen Briefkastensitz
– die Gesellschaft hat keine Angestellten
– die Gesellschaft hat keine Bankkonten oder in den Bankkonten keine wesentlichen Bewegungen
– die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis.
Die Steuerbehörden können außerdem eine Gesellschaft als Sanktionsmaßnahme für steuerliches Fehlverhalten als inaktiv erklären. Bei dieser Inaktivierung wird die Gesellschaft in einer „schwarzen Liste“ geführt, mit negativen Auswirkungen für sie, ihre gesetzliche Vertreter und ihre Kunden. Inaktive Gesellschaften können auf steuerliche Risiken hindeuten, da die Gründe für die Inaktivierung beispielsweise auch die Nichteinreichung von Steuermeldungen, Probleme mit dem Sitz oder mit dem gesetzlichen Vertreter sein können.
Risikokriterien bei MwSt.-Rückerstattungen
Beantragt ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen die Erstattung eines MwSt.-Guthabens, wird der Erstattungsantrag zuerst einer Risikoanalyse unterzogen. Aufgrund der Analyse entscheidet die Steuerbehörde, ob die MwSt.-Erstattung mit vorheriger oder nachträglicher Prüfung erfolgt. Bei dieser Analyse sind folgende Aspekte relevant:
– der Erstattungszeitraum
– die Höhe des Erstattungsbetrages
– die Anzahl der bisherigen Erstattungsanträge
– die Differenz zwischen dem zur Erstattung beantragten und dem zur Erstattung genehmigten Betrag.
Wird infolge der Risikoanalyse ein hohes steuerliches Risiko konstatiert, erfolgt die MwSt.-Erstattung erst nach einer Prüfung aller umsatzsteuerlich relevanten Geschäftsvorfälle.
Situation internationaler Plattformbetreiber
Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber hat grundsätzlich der Meldepflicht in einem einzigen EU-Mitgliedsstaat nachzukommen. In Rumänien ansässige Plattformbetreiber haben die Meldung grundsätzlich in Rumänien abzugeben.
Plattformbetreiber mit Ansässigkeit in der EU, welche die Kriterien für die Meldepflicht in mehreren EU-Staaten erfüllen, müssen die Meldung in einem dieser EU-Staaten durchführen und die anderen Staaten entsprechend informieren. Dies gilt auch für Plattformbetreiber mit Ansässigkeit außerhalb der EU; diese haben sich in einem EU-Staat steuerlich zu registrieren, um die Meldung abgeben zu können.
Risikobewertung im Zusammenhang mit der Körperschaftssteuer
In letzter Zeit ist zu bemerken, dass die Steuerbehörden auch einige eigene Analysen bei der Bewertung von steuerlichen Risiken ansetzen. Als Risikofaktoren gelten unter anderem folgende Tatbestände:
– dauerhafte Verluste
– die Minderung des Eigenkapitals einer Gesellschaft um mehr als die Hälfte des eingezahlten Stammkapitals
– geringe Gewinnmargen.
Bei Unternehmensgruppen werden solche Analysen auch als Grundlage für Verrechnungspreisprüfungen herangezogen.
Fazit
Die oben beschriebenen Risikoanzeichen sind nicht abschließend. Sie wurden beispielhaft erwähnt, um zu veranschaulichen, dass die Kriterien der Steuerbehörde für die Risikobewertung von Gesellschaften auf den wirtschaftlichen Grundlagen einer korrekten und gewinnbringenden Unternehmensführung beruhen. Die Logik dieser Kriterien bezweckt die Identifizierung von Situationen, in denen das Risiko des Verlustes von Steuereinnahmen und/oder einer Steuerhinterziehung besteht.
Werden von einem Unternehmen die wirtschaftlichen Grundsätze und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung respektiert, sollten keine wesentlichen Probleme bei der Risikoanalyse und bei Prüfungen bestehen.
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