Bukarest (ADZ) - Staatspräsident Traian Băsescu hat am Montag das Gesetz über die umstrittenen Satzungsänderungen der Legislative letzterer mit der Aufforderung um Überprüfung in insgesamt vier Punkten zurückgeschickt. Durch die jüngst mit breiter Mehrheit verabschiedeten Änderungen hatten sich die Volksvertreter etliche „Schlupflöcher“ bei Interessenskonflikten und Inkompatibilitätsfällen eingebaut.
Im Schreiben der Präsidentschaft wird darauf verwiesen, dass aufgrund der verabschiedeten Änderungen Parlamentsabgeordnete künftig ihr Mandat behalten, selbst wenn sie von der ANI als unvereinbar mit dem Amt befunden worden sind – die neuen Regelungen könnten so interpretiert werden, dass es reiche, wenn „ein Abgeordneter sich weigert, den Ständigen Ausschuss seiner Kammer über die festgestellte Inkompatibilität zu informieren“. Faktisch höhle die Legislative damit die Tätigkeit der ANI aus.
Weiters beanstandet die Präsidentschaft an den neuen Satzungen, dass die Legislative im Fall der für inkompatibel befundenen Volksvertreter das letzte Wort durch ein Fazit ihrer Ausschüsse behalten will, womit gegen die Empfehlungen der EU-Kommission in ihrem jüngsten Sonderbericht verstoßen werde. Der Wortlaut des Gesetzes sei bezüglich Inkompatibilität besonders missverständlich, deshalb erachte es die Präsidentschaft für nötig, dass der Gesetzgeber seine Regelungen klarer formuliert, so Băsescus Schreiben.
Die Koalitionspolitiker reagierten zunächst verärgert. Der Vorsitzende der Abgeordnetenkammer, Valeriu Zgonea (PSD), warf dem Staatsoberhaupt vor, „Haarspalterei“ und „Politspielchen“ zu betreiben, zudem bleibe der Etat des Parlaments durch das blockierte Gesetz ungekürzt. Senatschef Crin Antonescu schimpfte über eine „neue populistische Episode Băsescus“. Wenig später räumte Zgonea allerdings ein, dass der erste der vier beanstandeten Punkte eindeutig „berechtigt“ sei – man werde den Wortlaut ändern.
Laut Grundgesetz ist der Staatschef berechtigt, ein Gesetz dem Parlament einmal zurückzuschicken. Beim zweiten Mal ist er zu dessen Promulgation verpflichtet, selbst wenn das Parlament es völlig unverändert belässt.