Bukarest (ADZ) – EU-Recht hat im Falle von Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfällen vor nationalem Recht, einschließlich Urteilen des Verfassungsgerichts (VG), Vorrang, wenn Gefahr auf Straflosigkeit, insbesondere zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, bestehe. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Das Landgericht Bihor hatte den EuGH angerufen, um Klarheit bezüglich Entscheidungen des Rumänischen VG zu erhalten, welches seinerseits Urteile des Obersten Gerichtshofes (OG) wegen unrechtmäßiger Zusammensetzung von Spruchkörpern beim OG bzw. Abhörmaßnahmen durch den Nachrichtendienst (SRI) für nichtig erklärt hatte.
Die VG-Urteile auf absolute Nichtigkeit würden in Verbindung mit geltenden Verjährungsfristen die Gefahr der systemischen Straflosigkeit in Bezug auf bestimmte Personengruppen nach sich ziehen, so das EuGH-Urteil. Richter könnten auch VG-Urteile unangewendet lassen, ohne ein Disziplinarvergehen zu begehen, sollten sie der Auffassung sein, dass besagte Urteile im Gegensatz zu bestimmten Artikeln des EU-Rechts bzw. dem Kooperations- und Kontrollverfahren (MCV) – „für Rumänien in allen ihren Teilen verbindlich“ – stehen.