Hermannstadt - Die Anträge der benachteiligten Verbraucher auf Erteilung der Heizhilfen und des Zuschusses zu den Energiekosten nimmt der Dienst für Sozialassistenz im Rahmen des Bürgermeisteramtes Hermannstadt/Sibiu seit Montag entgegen. Als benachteiligte Verbraucher werden die Bürger oder Familien eingestuft, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters, ihrer finanziellen Lage oder des fehlenden Anschlusses an die Versorgungsnetze auf besondere Maßnahmen des Sozialschutzes und zusätzlicher Leistungen zwecks Deckung ihrer minimalen Energiebedürfnisse angewiesen sind. Einen Anspruch auf die Heizhilfen haben die Familien und alleinstehenden Personen, die als Familien Einnahmen von maximal 1386 Lei pro Familienmitglied und als alleinstehende Personen Einkünfte von maximal 2053 Lei erzielen. Keinen Anspruch haben die Personen, die Eigentümer eines oder mehrerer Güter sind, was von der Erteilung der Hilfen ausschließt. Die Bedingungen sind bei der Internetadresse sibiu.ro/primaria/document/35 einzusehen.
Laut Gesetz kann der Zuschuss für die Energiekosten gemeinsam mit den Heizhilfen beantragt werden. Der Zuschuss wird das ganze Jahr über ausgezahlt und beträgt, je nach Heizquelle, 10 bis 70 Lei im Monat. Die Heizhilfen werden für das Heizen der Wohnungen mit Fernwärme, Erdgas, Strom, Holz oder Heizöl vom 1. November zum 31. März ausgezahlt und werden je nach Einkommen anteilig berechnet.
Das für die Erteilung der Heizhilfen notwendige Antragsformular ist auf der Internetseite des Bürgermeisteramtes bei der Adresse www.sibiu.ro herunterzuladen, hier ist auch die Liste der Nachweise über die Zusammensetzung der Familie, die zu beheizende Wohnung und die erzielten Einkünfte einzusehen. Der Antrag ist gemeinsam mit den vorgenannten Nachweisen online an die E-Mail-Adresse venit.minim@sibiu.ro zu senden oder im Papierformat am Sitz der Direktion für Sozialassistenz in der Schewisgasse/Bulevardul Victoriei 1-3, Zimmer S2 einzureichen. Bei Eingabe der Anträge bis 20. November werden die Heizhilfen für die gesamte vorgenannte Zeitspanne zugesprochen. Für die nach Verstreichen der Frist eingegebenen Akten werden die Heizhilfen ab dem darauffolgenden Monat ausgezahlt. Die Empfänger der Heizhilfen sind verpflichtet, der Stadtverwaltung gegenüber alle Änderungen betreffend die Zusammensetzung der Familie und ihres Einkommens innerhalb von fünf Tagen ab Eintritt anzuzeigen.