Bau von Dach-PV-Anlagen ohne Baugenehmigung durch Prosumer

Gemäß der am 11. Januar 2020 geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 50/1991 betreffend die Genehmigung von Bauarbeiten („Baugesetz“) ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Dächern erneut ohne Baugenehmigung möglich. Über den uneinheitlichen Kurs des rumänischen Gesetzgebers zu diesem Thema haben wir bereits mehrmals berichtet.
Nach aktuellem Recht dürfen PV-Anlagen auf Gebäudedächern, Nebengebäuden oder sogar auf dem Boden ohne Baugenehmigung angebracht werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

(i) die o. g. Arbeiten werden nach der Benachrichtigung der örtlichen Verwaltungsbehörden und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgeführt;
(ii) die PV-Anlagen werden mit einem Tragwerk versehen, das die Stabilität des gesamten Ensembles gewährleistet und die Lasten aus ihrem eigenen Gewicht, dem Gewicht der Paneele sowie aus den Einwirkungen des Windes und der Schneeablagerungen übernehmen kann;
(iii) die PV-Anlagen werden von sog. Prosumern angebracht.

Für alle anderen Kategorien von natürlichen oder juristischen Personen bleibt die Einholung einer Baugenehmigung für die Anbringung von PV-Anlagen grundsätzlich erforderlich.

Wer kann Prosumer sein?

Art. 2 lit. x1) des Gesetzes Nr. 220/2008 zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (EEG) definiert den „Prosumer“ als jenen Endkunden, der Stromerzeugungsanlagen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, besitzt, dessen spezifische Tätigkeit nicht in der Stromerzeugung besteht und der den in seinem Gebäude oder seiner gewerblichen, einschließlich industriellen, Anlage erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen verbraucht und speichern sowie verkaufen kann.

Prosumer laut EEG sind damit zusammengefasst natürliche oder juristische Personen, die Stromverbraucher sind und folgende Bedingungen erfüllen:

(i) sie verfügen über Stromerzeugungs- oder KWK-Anlagen – im Wesentlichen kann jeder Verbraucher, der Rechte an einer Strom-erzeugungsanlage hat (z. B. Kaufvertrag, Erbschein, Mietvertrag, Leasingvertrag usw.), Prosumer werden;
(ii) sie haben nicht die Erzeugung von elektrischer Energie als Haupttätigkeitsgegenstand; 
(iii) sie verbrauchen Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen auf ihrem Gebäude, einschließlich Gewerbe- oder Industriegebiete, erzeugt wird, und können diesen speichern und verkaufen.

Ein Prosumer muss alle Verpflichtungen eines Stromverbrauchers, aber auch diejenigen eines Erzeugers (Netzanforderungen) erfüllen sowie eine Reihe anderer Rechtsvorschriften im Energiebereich befolgen.
Die Anordnung Nr. 226/2018 der Nationalen Behörde für Regulierung im Energiebereich (ANRE) sieht vor, dass Prosumer, die Einheiten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Leistung von bis zu 27 kW pro Verbrauchsort besitzen, den erzeugten und ins Stromnetz eingespeisten Strom an die Stromversorger verkaufen können, mit denen sie Verträge über die Lieferung von Strom geschlossen haben.

Welche Fragen blieben offen?

Dadurch, dass gemäß der Definition des Prosumers dieser den erzeugten Strom ebenfalls verkaufen können soll, aber der Verkauf des erzeugten Stromes nur für Prosumer mit Anlagen von bis zu 27 kW geregelt wurde, hätte die Prosumer-Definition auch dahingehend ausgelegt werden können, dass Prosumer nur jene Verbraucher sind, deren Anlagen eine installierte Leistung von bis zu 27 kW pro Verbrauchsort haben.

In Bezug auf die in Art. 2 lit. x1) des EEG vorgesehenen Bedingungen für die Einstufung als Prosumer, namentlich Strom zu verbrauchen und diesen speichern sowie einspeisen zu können, stellt sich ferner die Frage, ob diese kumulativ gegeben sein müssen, oder ob diese Optionen des Endverbrauchers darstellen. Könnte z. B. der Inhaber einer PV-Auf-Dach-Anlage, die nicht mit einer Speicherkapazität vorgesehen worden ist oder keinen Anteil des erzeugten Stroms ins Netz einspeist, als Prosumer bezeichnet werden?

Die oben genannten Fragestellungen, die auf die mangelnden und unklaren bestehenden Rechtsvorschriften zurückzuführen sind, haben wir der ANRE in einem Fall eingehend dargestellt. Hierbei wurde uns mitgeteilt, dass 
• die Qualifizierung als Prosumer nicht von der Leistung der Anlage abhängig ist, sondern nur von der Erfüllung der Bedingungen gemäß der gesetzlichen Definition,
• die Speicherung und die Netzeinspeisung Optionen des Inhabers einer PV-Auf-Dach-Anlage und nicht kumulative Bedingungen darstellen, um als Prosumer eingestuft werden zu können. 

Ein ausdrücklicher Gesetzesrahmen zur endgültigen Klärung dieser und vieler anderen Fragen, die sich weiterhin im Zusammenhang mit der Errichtung, der Abnahme und dem Betrieb von PV-Anlagen mit installierten Leistungen von mehr als 27kW ergeben, soll demnächst ebenfalls erarbeitet werden.


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