Insolvenz: Regelungen zur präventiven Restrukturierung (endlich) eingeführt

Im November 2021 haben wir berichtet, dass Rumänien weiter auf die Umsetzung der am 26. Juni 2019 veröffentlichten Richtlinie (EU) 2019/ 1023 („Restrukturierungsrichtlinie“) mit Relevanz für Insolvenzverfahren wartet. Zu dem Zeitpunkt war ein Gesetz für die Einführung relevanter Restrukturierungs- und Insolvenzvermeidungsverfahren in öffentlicher Anhörung des rumänischen Parlaments, obwohl die Restrukturierungsrichtlinie bis spätestens am 17. Juli 2021 umgesetzt hätte werden müssen. Der Termin für die Einführung von elektronischen Frühwarnsystemen bezüglich der Insolvenzgefahr von Unternehmen wurde bis zum 17. Juli 2022 vertagt.

2022 ist das Parlament den europäischen Verpflichtungen nachgekommen und hat Änderungen des Gesetzes Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren („rumänische Insolvenzordnung“) durch das Gesetz Nr. 216/2022 eingeführt, das am 17. Juli 2022 in Kraft getreten ist. In diesem Artikel werden die wichtigeren Änderungen zusammengefasst.
Welche sind die Verfahren zur Vermeidung der Insolvenz, die jetzt in Rumänien gesetzlich vorgesehen sind?

Die Änderungen der rumänischen Insolvenzordnung haben das in der Praxis kaum genutzte Verfahren des Ad-Hoc Mandats mit dem Verfahren für die Einigung über eine freiwillige Umschuldung oder Restrukturierungsvereinbarung (rum. Acord der Restructurare) ersetzt.

Die Verhandlung, die ursprünglich für das Ad-Hoc Mandat vorgesehen wurde, kann jetzt im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung durchgeführt werden. D.h. der Insolvenzverwalter, der für alle insolvenzbezogenen Verfahren bestellt werden muss, darf vom Schuldner für die Verhandlung eines Restrukturierungsplans mit den Gläubigern bevollmächtigt werden. Die Verhandlungen beziehen sich auf konkrete finanzielle und strukturelle Informationen zum Vermögen des Schuldners, die in der Restrukturierungsvereinbarung übernommen werden müssen. Darüber hinaus besteht in diesem Verfahren keine 30-tägige Frist ab der Bestellung des Insolvenzverwalters für den Abschluss der Verhandlungen und der Einstellung des Verfahrens. Die Verhandlungen dürfen über eine längere Dauer geführt werden, die nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Das bereits bekannte Concordat Preventiv wurde beibehalten und geringfügig angepasst. Grundsätzlich gibt es jetzt in Rumänien zwei Verfahren, die einer Sanierung ähneln, aber zur Vermeidung der Insolvenz führen sollen.

Erwähnenswert an den zwei o.g. Verfahren (Concordat Preventiv und Restrukturierungsvereinbarung) ist ein Plan, wodurch der Schuldner allen oder bestimmten Gläubigern einen Vorschlag zur Anpassung der Gesellschaft an die finanziell herausfordernde Lage unterbreitet. Diese Lage darf jedoch nicht die Insolvenz sein, die, grundsätzlich, als Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gesetzlich beschrieben ist.

Unterschiede zwischen den zwei Verfahren bestehen darin, dass das Concordat Preventiv in allen Fällen eine Bestätigung durch das zuständige Gericht benötigt, während diese Bestätigung im Fall des Restrukturierungsplans fehlen darf, wenn der Schuldner einen Umsatz von bis höchstens 500.000 Euro im Vorjahr erzielt hat und der Plan durch allen betroffenen Gläubiger genehmigt wurde. In diesem Fall ist eine Bestätigung durch einen Insolvenzverwalter ausreichend, so dass das Verfahren durchgeführt werden kann und das Vermögen des Schuldners gemäß dem Plan restrukturiert wird.

Letztendlich ist ein weiterer Unterschied zwischen den zwei Verfahren zu bemerken: Ein Restrukturierungsplanverfahren kann nicht eventuelle Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner aussetzen, während ein Concordat Preventiv unter bestimmten Umständen einige oder alle Vollstreckungen gegen den Schuldner bis zum vollständigen Auslauf oder Versagen des Plans aussetzen kann.

Frühwarnsysteme

Eine zusätzliche Verpflichtung für EU-Staaten, die durch die Restrukturierungsrichtlinie auferlegt wurde, ist die Einrichtung von Frühwarnsystemen, die Schuldner helfen sollten, eine zukünftige Insolvenz rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln (i.e. ein Verfahren zur Vermeidung der Insolvenz zu durchlaufen).

Dies wird in Rumänien dadurch umgesetzt, dass Unternehmen Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums elektronische Mittel zur Verfügung gestellt werden, wodurch bestimmte insolvenzbezogene Indikatoren berechnet werden können, welche über eine drohende Insolvenz vorwarnen werden.

Fazit

Die Einführung dieser Verfahren in Rumänien stellt sowohl eine Umsetzung der EU-Verpflichtungen als auch einen Schritt nach vorne in der Bekämpfung der insolvenzverbundenen Verluste für rumänische Gläubiger, aber auch Schuldner dar. Wir blicken voller Zuversicht auf eine effiziente Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis.


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