PPWR – Neue Pflichten im Verpackungswesen

Unternehmen müssen den neuen Anforderungen in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle ab dem 12. August 2026 besondere Aufmerksamkeit widmen, da die Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsverordnung – PPWR) in Kraft tritt. Diese ersetzt die bisherige Richtlinie 94/62/EG mit dem Ziel, Verpackungen umweltfreundlicher zu gestalten, Abfall zu reduzieren und das Recycling zu verbessern. PPWR ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, und erfasst alle Unternehmen, die verpackte Produkte in Verkehr bringen.

Regelungsinhalt

Grundsätzlich werden Unternehmen eine EU-Konformitätserklärung, ein technisches Dossier und die Erfüllung von Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (einschließlich entsprechender Registrierungs- und Berichtspflichten)1 benötigen, um Verpackungen verkaufen zu können.

Ab 2030 sind nicht recycelbare Verpackungen (Klasse D), Einwegkunststoffe und „Leerräume“ von mehr als 50 Prozent verboten.

Anwendungsbereich

PPWR gilt für alle Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 auf dem EU-Markt zur Verfügung gestellt werden – unabhängig von dem verwendeten Material sowie für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, der Verwaltung, Haushalten oder im Dienstleistungsbereich verwendet werden oder anfallen, und im Zusammenspiel mit dem nationalen Abfall- und Umweltrecht.

Adressaten

Die PPWR richtet sich in erster Linie an Hersteller. Gemäß der Definition des Herstellers unterliegt jedoch jede Einrichtung – einschließlich Importeuren, Händlern und Online-Händlern2 –, die verpackte Produkte in Verkehr bringt, den darin festgelegten Verpflichtungen.

Zeitplan

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, ihre wichtigsten Bestimmungen gelten ab dem 12. August 2026. Sie wird wie folgt schrittweise umgesetzt:

  • Ab 12. August 2026: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die einen PFAS-Gehalt (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) über bestimmten Grenzwerten aufweisen, dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Ab 2027: Anbieter von öffentlichen Verpflegungsdienstleistungen, wie etwa Restaurants, Kantinen oder Cafés, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, Getränke und Fertiggerichte in von ihnen selbst mitgebrachte Behälter abzufüllen.
  • Ab 2028: Leerräume in Verpackungen sind auf ein Minimum zu reduzieren, wobei Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Produkts gewahrt bleiben müssen (Art. 24). Eine neue harmonisierte Kennzeichnung (QR-Code) wird die Materialzusammensetzung einschließlich des Anteils an recyceltem Material und des Gehalts an biobasiertem Kunststoff angeben. Klebeetiketten müssen bei kompostierbaren Verpackungen der harmonisierten Norm für Kompostierbarkeit entsprechen.
  • Ab 2030: Alle Verpackungen müssen entweder recycelbar oder auf wirtschaftlich tragbare Weise wiederverwendbar sein. Verpackungen mit einer Recyclingquote von unter 70 Prozent gelten nicht mehr als recycelbar und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der Mindestanteil an recyceltem Material beträgt 10 bis 30 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen, 30 Prozent für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Für verschiedene Transportverpackungen werden Wiederverwendungsziele eingeführt.
  • 2035: Verpackungen müssen in großem Umfang recycelbar sein, um eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.
  • 2038: Um auf dem Markt zugelassen zu werden, müssen Verpackungen mindestens der Klasse B entsprechen (Recyclingquote von über 80 Prozent).
  • 2040: Es werden strengere Anforderungen an den Mindestanteil recycelten Materials eingeführt, der je nach Verpackungsart und Verwendungszweck zwischen 25 und 65 Prozent liegen wird. Die Wiederverwendungsziele für verschiedene Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems werden höher angesetzt – 70 Prozent Wiederverwendung.

Fazit

Angesichts der allgemein bekannten Anzahl an Verpackungsabfällen ist PPWR u. E. willkommen. Da die Schlussbestimmungen der PPWR bereits 2030 in Kraft treten, steigt für Unternehmen in Rumänien allerdings der Compliance-Druck, ihre Verpackungs- und Abfallstrukturen rechtzeitig anzupassen. Der Aufbau PPWR-konformer und wirtschaftlich tragfähiger Kreislauf-, Verpackungs- sowie EPR- und Registrierungsstrukturen kann Jahre dauern, sodass frühzeitige Planung unerlässlich ist.  


1 Die Registrierung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Rumänien umfasst zwei wesentliche Schritte: den Abschluss eines Vertrags mit einer zugelassenen Organisation und die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber den Umweltbehörden. Ohne diese rechtliche Maßnahme dürfen Unternehmen keine verpackten Produkte auf den Markt bringen.
2 Hersteller, Lieferant, Erzeuger, Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber, Endvertreiber und Fulfilment Dienstleister 


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