Technische Spezifikationen stellen einen wesentlichen Bestandteil jedes von rumänischen Behörden organisierten Vergabeverfahrens dar, da sie den Gegenstand des Verfahrens, genauer die ausgeschriebenen Güter, Leistungen oder Arbeiten beschreiben. Ihre Formulierung unterliegt Regelungen, die bekannt sein sollten und daher nachfolgend beschrieben werden.
Definition
Das Gesetz Nr. 98/2016 über das öffentliche Vergabewesen definiert technische Spezifikationen als Anforderungen, Beschreibungen oder technische Charakteristika zur objektiven Beschreibung eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Arbeit in einer Art und Weise, die der Erfüllung der Bedürfnisse der Behörde dient.
Die rumänische Definition der technischen Spezifikationen ist damit weit; sie eröffnet der vergebenden Behörde einen weiten Spielraum hinsichtlich deren Formulierung in der Vergabedokumentation.
Missbrauchsbekämpfung
Um jedweden Missbrauch in Vergabeverfahren zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Schranken und Garantien bezüglich der Art und Weise, in der technische Spezifikationen in der Vergabedokumentation festgelegt werden können, eingeführt.
Diese beinhalten die folgenden drei Grundregeln, die bei der Formulierung technischer Spezifikationen beachtet werden müssen:
• Formulierungsprinzipien;
• Formulierungsmethoden;
• Formulierungsverbote.
Formulierungsprinzipien und -methoden
Bei der Formulierung technischer Spezifikationen hat die vergebende Behörde die folgenden speziellen Prinzipien zu beachten: (i) freier Wettbewerb, (ii) Gleichbehandlung und (iii) Verantwortlichkeit.
Methoden, anhand derer die Behörde technische Spezifikationen zu formulieren hat, sind ausdrücklich in Art. 156 des Gesetzes Nr. 98/2016 vorgegeben. Hierbei wurden vier Varianten, die vollständig der zugrundeliegenden EU-Richtlinie1 entnommen wurden, eingeführt.
Verbote
Von erheblichem Interesse sind die Verbote, die für Behörden in Bezug auf den Wortlaut technischer Spezifikationen gelten. Sie sind naturgemäß für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren besonders relevant.
Das Gesetz verbietet es, technische Spezifikationen so zu formulieren, dass sie auf einen spezifischen Hersteller, eine spezifische Herkunft oder einen besonderen Herstellungsprozess, der die Produkte oder Leistungen eines bestimmten Herstellers charakterisiert, hinweisen.
Hierzu gibt es eine einzige Ausnahme: die vergebende Behörde darf derartige technische Spezifikationen dann verwenden, wenn eine ausreichend genaue und verständliche Beschreibung des Vertragsgegenstands anderweitig nicht möglich ist. Solch eine Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Praxis: rechtswidriges Behördenverhalten
Obwohl die Gesetzgebung genaue Schranken und Regeln für die Formulierung technischer Spezifikationen enthält, kann es in der Praxis dazu kommen, dass Behörden beabsichtigen, den Vertrag an ein bestimmtes, vorab festgelegtes Unternehmen zu vergeben.
Das am häufigsten angetroffene Verhalten besteht in der Verwendung von Merkmalen, die für ein Produkt oder dessen Hersteller spezifisch sind – etwa auf dem Markt einzigartige Maße oder von einem Hersteller patentierte Verfahren. Dies kann natürlich eine Verletzung der gesetzlichen Prinzipien und Verbote bedeuten.
Rechtsmittel
Gegen rechtswidrige Behördenmaßnahmen steht es jedem befugten Unternehmen frei, fristgerecht gegen die Vergabedokumentation zu widersprechen, um die vergebende Behörde zu verpflichten, rechtswidrig formulierte technische Spezifikationen zu entfernen.
Kommt die Behörde dem nicht nach, steht dem Unternehmen eine Anfechtung vor dem Nationalen Rat zur Lösung von Beschwerden („CNSC“) oder auf dem Rechtsweg offen.
Fazit
Der wichtigste Aspekt, den jedes Unternehmen, das an der Teilnahme an einem Vergabeverfahren in Rumänien interessiert ist, in der Praxis zu berücksichtigen hat, besteht darin, dass vergebenden Behörden kein unbeschränktes Recht zusteht, technische Spezifikationen in der Vergabedokumentation nach Belieben zu formulieren. Vielmehr sind sie gesetzlich verpflichtet, die von den geltenden Gesetzen im Bereich des öffentlichen Vergabewesens geregelten Schranken und Garantien zu beachten.
Werden technische Spezifikationen so formuliert, dass gesetzliche Regelungen übertreten werden, kann jedes Unternehmen, das an der Teilnahme an dem Vergabeverfahren interessiert ist, diese rügen und deren Entfernung aus der Vergabedokumentation verlangen, um eine wirkliche Möglichkeit zur Teilnahme an dem Verfahren und damit eine realistische Chance auf den Zuschlag zu erhalten.
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1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG. Eine vollständige Wiedergabe ist an dieser Stelle nicht möglich.
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