Oft wird der Begriff des Nettoaktivvermögens bzw. Eigenkapitals bei Diskussionen im Zusammenhang mit der Finanzlage einer Gesellschaft erwähnt. Was genau verbirgt sich dahinter?
Definition, Berechnung, Bedeutung
Bei Gründung einer Gesellschaft hat jeder Gesellschafter ein Stammkapital beizusteuern. Dies ist das ursprüngliche Vermögen der Gesellschaft. Dieses Vermögen entwickelt sich im Laufe der Zeit aufgrund der durchgeführten Geschäftstätigkeiten und wird im Jahresabschluss auf beiden Seiten der Bilanz dargestellt – durch die Aktiva und Passiva. Diese sind betragsmäßig gleich.
Das Gesetz Nr. 31/1990 über Gesellschaften erwähnt den Begriff des „Nettoaktivvermögens“ (rum. activ net), welches als Differenz zwischen Gesamtaktiva und Gesamtverbindlichkeiten ermittelt wird. Das Nettoaktiv entspricht dem Eigenkapital, bzw. dem zusätzlich zur ursprünglichen Einlage angesammelten Kapital, welches den Gesellschaftern zustehen würde, wenn diese die Gesellschaft zum Bezugszeitpunkt liquidieren.
Das Eigenkapital besteht somit aus der ursprünglichen Einlage und den zwischenzeitlich von der Gesellschaft generierten Kapitalelementen – Rücklagen, Gewinne, Verluste der Vorjahre, Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres u. ä. Es spiegelt die Wertsteigerung oder Wertminderung der Gesellschaft seit deren Gründung.
Ein hohes Nettoaktiv deutet eine gute finanzielle Lage und nachhaltige Gewinne an. Ist das Nettoaktivvermögen gering oder sogar negativ, kann dies auf andauernde Verluste, eine mögliche Überschuldung oder eine drohende Insolvenz hindeuten.
Das Nettoaktiv ist somit eine wichtige Kennzahl, leicht zu berechnen, die jeder weiteren Analyse über eine Gesellschaft zugrunde liegt. Daher wird sie in den rumänischen Bilanzformularen auf der ersten Seite angezeigt.
Auch für die rumänische Steuerbehörde ANAF ist diese Kennzahl ein wichtiges Kriterium, das bei der Beurteilung der steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen berücksichtigt wird.
Unterkapitalisierungsregelungen
Das Gesetz Nr. 31/1990 vermerkt, dass, wenn das Nettoaktivvermögen einer Gesellschaft unter die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals sinkt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen ist, welche zu entscheiden hat, ob die Gesellschaft aufgelöst wird.
Beschließt diese Gesellschafterversammlung nicht die Auflösung der Gesellschaft, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Nettoaktivvermögen der Gesellschaft wenigstens auf die Hälfte des Stammkapitals zurückzuführen, oder um das Stammkapital um wenigstens den Betrag der Verluste herabzusetzen, die nicht durch Rücklagen abgedeckt werden.
Andernfalls kann jede interessierte Person beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das Gericht kann der Gesellschaft eine maximale Frist von sechs Monaten zur Behebung dieser Situation einräumen. Eine Auflösung der Gesellschaft findet nicht statt, wenn das Nettoaktivvermögen vor dem Inkrafttreten einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung auf mindestens die Hälfte des Stammkapitals zurückgeführt wurde.
Verwaltungsmaßnahmen
Konkrete Sanktionen für die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bestehen nicht. Auch sind in der Praxis Auflösungen von Gesellschaften von Rechts wegen auf Antrag des Handelsregisters wegen zu geringem Eigenkapital nahezu unbekannt.
Angesichts der Vielzahl der Gesellschaften mit geringem Eigenkapital wurden vor einigen Jahren Maßnahmen verabschiedet, um Gesellschaften zur Aufstockung des Eigenkapitals zu motivieren. Aufgrund dieser Maßnahmen wurde den Gesellschaften ein Abzug von der Körperschaftssteuer gewährt, wenn deren Eigenkapital im Vergleich zum Vorjahr angestiegen war. Die Maßnahmen sind noch bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.
In dem aktuellen Maßnahmenpaket für die Minderung des Haushaltsdefizits werden Sanktionen für die Nichterfüllung der obigen Verpflichtungen eingeführt, beispielsweise ein Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und die Verpflichtung, Schulden der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern innerhalb von zwei Jahren in Stammkapital umzuwandeln. Die Strafen können bis zu 300.000 Lei (ca. 60.000 Euro) erreichen. Allerdings werden die Sanktionen erst ab 2027 anwendbar sein, mit Bezug auf die Jahresabschlüsse für 2025.
Fazit
Das Nettoaktivvermögen bzw. Eigenkapital ist eine wichtige Kennzahl mit Bezug auf die Finanzlage einer Gesellschaft. Jeder Unternehmer sollte zumindest einmal im Jahr, bzw. anlässlich der Genehmigung des Jahresabschlusses diese Kennzahl prüfen und mit dem Stammkapital vergleichen.
Liegt das Eigenkapital unter der Hälfte des Stammkapitals, sollten die Zukunftsaussichten der Gesellschaft analysiert und die Berichtigung des Eigenkapitals vorgenommen werden. In Zukunft werden Gesellschaften mit schleppenden Verlusten und/oder Unterkapitalisierung wahrscheinlich gewisse Strafen und Limitierungen in Kauf zu nehmen haben.
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax.: +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro