Neue Anweisungen des rumänischen Kartellamts im Bereich der Genehmigung von Direktinvestitionen

Die meisten Direktinvestitionen (FDI) unterliegen in Rumänien vor deren Vollzug einer Genehmigungspflicht. Wir haben hierzu und ebenfalls zu dem weiten Rahmen der betroffenen Investitionen wiederholt berichtet1.

Der gesetzliche Rahmen hierzu hat in letzter Zeit wiederholt Änderungen erfahren; zuletzt hat das rumänische Kartellamt (Consiliul Concurenței) am 22.07.2025 Anweisungen zur Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 5 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 46/2022 (DVO 46) erlassen. Diese wurden durch die Verordnung Nr. 2.112/2025 genehmigt und im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 707 vom 30. Juli 2025 veröffentlicht.

Die DVO 46 regelt den rechtlichen Rahmen für die Überprüfung und Genehmigung von Direktinvestitionen (FDI) in Rumänien. Ziel der neuen Anweisungen ist es, die in der Praxis auftretenden Auslegungsfragen zu klären und eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Was müssen Investoren wissen?

Regelungsziel

Die Anweisungen verfolgen drei zentrale Zielsetzungen:

  • die Klarstellung der Methode zur Berechnung des Investitionswerts;
  • die Präzisierung der Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden;
  • die Auslegung des Begriffs „Kontrolle“ im Sinne der DVO 46/2022.


Damit wird sowohl Investoren wie auch der prüfenden Kommission (CEISD) ein verbindlicher Rahmen für die Beurteilung meldepflichtiger Investitionen bereitgestellt.

Berechnung des Investitionswerts

Die Bestimmungen zur Ermittlung des Investitionswerts finden sich insbesondere in Kapitel II der Anweisungen. Nach Art. 3 Abs. 1 entspricht der Investitionswert den vom Investor insgesamt bereitgestellten Mitteln. Art. 3 Abs. 2 definiert diese Mittel weitreichend und erfasst Geldzahlungen, Sachleistungen, immaterielle Vermögenswerte, Aktien, Schuldübernahmen sowie Dienstleistungen.

Besondere Fallgruppen

Im Fall eines Erwerbs von Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien etc.) ist auf den Kaufpreis bzw. den eingebrachten Kapitalwert abzustellen. Bei Kapitalerhöhungen ist die gesamte Einlage einschließlich Nennwert und Agio, soweit vorhanden, zu berücksichtigen (Art. 4). Diese Bestimmungen konkretisieren die gesetzliche Schwelle nach Art. 3 Abs. 1 lit. b DVO 46/2022 und gewährleisten eine einheitliche Berechnungsgrundlage.

In allen anderen Fällen von Investitionen, die keine Zahlung eines Preises voraussetzen, wird der Investitionswert als Marktwert der erworbenen Beteiligungen/Vermögenswerte bestimmt; dies erfolgt auf der Grundlage eigener Bewertungen des Käufers für die Zwecke der betreffenden Transaktionen.

Handelt es sich bei der Transaktion um ein Darlehen oder eine Finanzierungsvereinbarung, umfasst die Gegenleistung den Gesamtbetrag des Darlehens einschließlich der anfallenden Zinsen oder einer ähnlichen Finanzierungsvereinbarung, die dem Investor bereitgestellt oder gewährt wird. Durch diese Anweisungen wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Gewährung von Darlehen grundsätzlich als eine Form von Direktinvestition eingestuft wird und somit genehmigungspflichtig ist. Ausgenommen sind Finanzierungen, die von zugelassenen Finanzinstituten, Banken oder Nichtbanken (IFN) im Rahmen ihrer üblichen Kreditvergabe gewährt werden, wenn sie keine Verwaltungs- oder Kontrollrechte begründen.

Bei Investitionen, die in mehreren Etappen durchgeführt werden, wird der Investitionswert durch die Summe der Werte jeder Etappe ermittelt.

Ist eine Investition Teil einer grenzüberschreitenden Transaktion und wird der Preis für das Unternehmen/ die Vermögenswerte in Rumänien nicht gesondert ausgewiesen, werden bei der Ermittlung des Investitionswerts die von den Parteien vorgelegten eigenen Bewertungen berücksichtigt. Andernfalls wird der Wert der Investition als Gesamtwert der grenzüberschreitenden Transaktion angesehen.

Weitere Verfahrensaspekte

Kapitel III der Instruktionen (Art. 5-8) enthält ergänzende Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Formalien der Anzeige sowie der Verfahrensschritte der Überprüfung durch die CEISD.

Was den Zeitpunkt der Anmeldung anbetrifft, kann die Absicht der Durchführung einer Investition bereits durch einen Vorvertrag dokumentiert werden. Allerdings kann ein Genehmigungsantrag nur nach Beendigung der Verhandlungen und Festlegung der wesentlichen Elemente der Transaktion gestellt werden. Als wesentliche Elemente gelten z. B. der Preis, die Finanzierungsart, die Parteien und der Vertragsgegenstand.

Fazit

Die Anweisungen des Kartellamts schaffen Rechtssicherheit für Investoren und Transparenz im Vollzug der DVO 46/2022. Durch die Klärung der Berechnungsgrundlagen und Verfahrenspflichten wird die Gefahr divergierender Interpretationen reduziert. Gleichzeitig stärken die Regelungen die Vorhersehbarkeit und Konsistenz der FDI-Prüfung in Rumänien.


1https://stalfort.ro/wp-content/uploads/2025/06/Neue_Gesetzgebung_Genehmigung_Direktinvestitionen.pdf


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