Luxemburg (ADZ) – Nicht wenige verurteilte Straftäter aus Rumänien haben sich bisher ins EU-Ausland abgesetzt und ihre Strafe dort abgesessen, nicht selten im bequemen Hausarrest, wobei Gerichte die Haftbefehle aus Rumänien ignorierten. Diese Praxis könnte nun ein Ende haben. Der EU-Gerichtshof hat auf Vorlage eines rumänischen Gerichts klargestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf. Justizbehörden eines Mitgliedstaats – im konkreten Falle war es Italien – können eine Übergabe nicht verweigern, um die Strafe selbst zu vollstrecken, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung des Ausstellungsstaats einzuholen. Diese Zustimmung umfasst die Übermittlung des Strafurteils und einer entsprechenden Bescheinigung. Wird sie nicht erteilt, bleibt der Ausstellungsstaat für die Vollstreckung zuständig und der Haftbefehl muss umgesetzt werden. Der Gerichtshof betonte, dass der Europäische Haftbefehl auf gegenseitigem Vertrauen basiert und Abweichungen eng auszulegen sind.