Ein neuerdings eingereichter Gesetzesentwurf über die Strafbarkeit von Betteln, laut welchem auch die Personen, die Bettlern Geld geben, strafbar sind, ließ die Debatte für oder gegen Bettelei neu entflammen. In dem Eifer der Argumentation ist dabei eine ganz bestimmte Stelle im Gesetz unter den Tisch gerutscht: die Definition der Bettelei. Sie besagt nämlich in Kurzfassung, dass die Wiederholungstat einer Person, welche an das öffentliche Mitleid appelliert und dadurch ihren Lebensunterhalt bestreitet, strafbar ist.
Der von solchen Menschen gebrachte Einwand: „wir sind arm, wir haben nicht wovon zu leben“, zählt vor dem Gesetz nicht. In einer Rechtsgesellschaft hat eine Person einem bezahlten Erwerb nachzugehen, für welchen sie ihre Steuern, ihre Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu leisten hat. Hat jemand seinen Arbeitsplatz verloren oder gekündigt, so greifen die Sozialversicherung sowie andere finanzielle Maßnahmen ein – und, nicht zu vergessen, die Person hat (bis zum Rentenalter) die Pflicht, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
Diejenigen, die systematisch an das öffentliche Mitleid appellieren – und es sind nicht gerade wenige – haben sich meistens einen Beruf daraus gemacht: sie schicken ihre Kinder in Haltestellen, Busse oder ganz einfach auf die Straße um Mitleid zu erwecken und dadurch etwas mehr Kleingeld zu bekommen. Das eingesammelte Geld wird jedoch keineswegs in Lebensmittel, Kleidung, Schulausbildung gesteckt, sondern nutzlos verbraucht.
Damit ist ein Kreislauf entstanden – auch die Bezeichnung „Teufelskreis“ ist nicht fehl am Platz – in welchem die nächste und übernächste Generation das selbe macht. Denn ohne Schul- und Berufsausbildung ist kaum eine Änderung möglich. Um solche Programme, der Schulausbildung oder dem Erlernen eines Berufes, hat sich erstrangig der Staat durch seine Behörden zu kümmern, finanziert aus unseren Steuergeldern.
Dass auch karitative Vereine oder Verbände hinzukommen, Kirche, Privatunternehmen usw., ist eine Ergänzung und nicht unbedingt die Regel. Wie sollte man also reagieren, wenn einem im nächsten Bus ein sechsjähriges Kind die Hand entgegenstreckt und fünf Lei fordert? Ihm ein Keks oder Apfel in die Hand drücken, denn das wird der Gesetzeshüter kaum bestrafen - und nicht mit „Großzügigkeit“ gleich einen zehn-Lei-Schein geben: das Geld würde nur zweckentfremdet werden. Ein Ausbruch aus dem erwähnten Teufelskreis ist nämlich auch der Ansatz, solche Mitbürger – mit angemessenen Mitteln – dazu zu bringen, selbst ihrem Elend ein Ende zu bereiten. Oder mindestens zu versuchen. Bei Erwachsenen ist es einfach: mit Arbeit, nicht mit ausgestreckter Hand.