Ja zu „Türkisch“ im Vereinsnamen

Urteil: Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte verletzt Griechenland die Vereinigungsfreiheit

Die Weigerung griechischer Behörden, einen Frauenverband ins Vereinsregister einzutragen, verstößt laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit. Die Eintragung wurde verweigert, weil der Verband die Bezeichnung „türkisch“ im Namen tragen sollte. 

Sieben Frauen wollten im Dezember 2010 einen „Kulturverein türkischer Frauen der Präfektur Xanthi“ gründen und beantragten die Eintragung in das Vereinsregister. Das zuständige Gericht in Xanthi (türkisch Iskeçe) lehnte den Antrag ab, weil der Name des Vereins irreführend sei; er könne „Verwirrung hinsichtlich der Identität seiner Mitglieder stiften“. Gemeint war die Bezeichnung „türkisch“, die das Gericht als Hinweis auf Staatsangehörigkeit statt als Selbstbezeichnung der nationalen Minderheit in Westthrakien wertete. 

Griechenland bestreitet die Existenz nationaler Minderheiten auf seinem Staatsgebiet; Minderheitensprachen werden als Dialekte des Griechischen bezeichnet, obwohl sie nicht mit dem Griechischen verwandt sind. Als einzige Minderheit anerkannt ist eine muslimische, also religiöse Minderheit. Sie wird auf rund 105.000 Angehörige geschätzt. Etwa die Hälfte davon sind ethnische Türken, 35 Prozent sind Pomaken, die eine südslawische Sprache sprechen, und rund 15 Prozent sind Roma. Diese Gemeinschaften leben in Westthrakien im äußersten Nordosten Griechenlands. Sie sind Opfer vielfältiger Diskriminierungen und immer wieder Zielscheibe nationalistischer Attacken und Hassrede.

Auch in ihrer kulturellen Tätigkeit werden diese Gemeinschaften nicht etwa gefördert, sondern behindert. Vor allem die Selbstidentifikation als Türken versuchen die Behörden zu unterbinden. Klagen Angehörige der türkischen Minderheit dagegen, werden diese Klagen abgewiesen, bis hin zur obersten Instanz.
Der eigentliche Zweck dieser Beschränkungen sei es, die Anerkennung der türkischen Identität in Thrakien zu verhindern, argumentierten die Klägerinnen in ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Sagir und andere gegen Griechenland, Beschwerde Nr. 34724/18). Dazu verwiesen sie auf frühere Fälle, in denen griechische Gerichte die Eintragung von Vereinen wegen der Bezeichnung „türkisch“ verweigert oder gar bereits längere Zeit bestehende Vereine aufgelöst hatten; auch in diesen Fällen entschied der Menschenrechtsgerichtshof zugunsten der Minderheit. 

Das Ministerkomitee des Europarats hat sich im Rahmen des Monitoringverfahrens bereits mehrfach mit diesen Fällen beschäftigt, aber erfolglos an Griechenland appelliert, die Urteile zu vollstrecken. Auch die Europäische Kommission wies vor zwei Wochen im Jahresbericht 2024 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Griechenland darauf hin, dass Griechenland diese Urteile des EGMR seit vielen Jahren nicht umsetzt. 

Der Menschenrechtsgerichtshof betonte am 24. Juni in seinem Urteil, dass Vereinigungsfreiheit für Angehörige von Minderheiten von besonderer Bedeutung sei und die Gründung von Vereinigungen ein wichtiges Mittel zur Ausübung und Förderung ihrer Identität sein könne, dazu geeignet, ihre Rechte zu wahren und verteidigen. „Die Existenz von Minderheiten und Kulturen in einem Land ist eine historische Tatsache, die eine demokratische Gesellschaft gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts tolerieren oder sogar schützen und fördern muss“, schreibt der EGMR. 

„Mit diesem Urteil ist es Griechenland nicht länger möglich, die türkische Identität unserer Volksgruppe weiterhin zu leugnen“, schreibt Halit Habip Oglu, der Präsident der Föderation der West-Thrakien Türken in Europa (ABTTF), in einer Presseaussendung und fordert Athen auf, die Urteile endlich zu vollstrecken.