In Dezember 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/ 2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken verabschiedet. Laut Richtlinie waren die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 14.1.2019 in nationales Recht umzusetzen.
Anfang Juli 2020 war Rumänien der einzige EU-Mitgliedstaat, der dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, sodass die Kommission vor dem EuGH Sanktionen gegen Rumänien beantragt hat. In diesem Kontext hat der rumänische Gesetzgeber am 8.7.2020 das Gesetz Nr. 112/ 2020 („Gesetz 112“) im Amtsblatt veröffentlicht. Das Gesetz ändert das Gesetz Nr. 84/ 1998 über Marken und geographische Angaben („Markengesetz“); es trat am 13.7.2020 in Kraft.
Wichtige Änderungen
Das Gesetz 112 enthält – gemäß der Richtlinie – wesentliche Änderungen, u.a.
(i) eine revidierte Definition der Marke, die für das „digital age“ angepasst wurde,
(ii) neue Gründe zur Abweisung von Anträgen auf Markeneintragung,
(iii) neue Regelungen über gefälschte Waren, die sich auf dem Gebiet Rumäniens im Transit befinden,
(iv) verkürzte Fristen, Klarstellungen und Vereinfachungen des Eintragungsverfahrens,
(v) zusätzliche Rechtsmittel zur Annullierung oder Aufhebung einer Marke usw.
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen summarisch analysiert.
Definition der Marke
In Art. 2 des Markengesetzes wurde die Bedingung der „graphischen Darstellung“ der Marke abgeschafft. Dies erweitert die Sphäre der Zeichen, die als Marke registrierbar sind, u.a. um Multimedia-Marken, Hologramm-Marken usw. Das Zeichen muss jedoch kumulativ
• geeignet sein, um zwischen den Produkten / Dienstleistungen eines Unternehmens und denjenigen eines anderen zu unterscheiden, und
• in dem Markenregister derart dargestellt werden, dass die Behörden und das Publikum den Schutzgegenstand klar und präzise feststellen können.
Neue Gründe zur Ablehnung von Marken
Laut dem neuen Art. 5 des Markengesetzes wird die Eintragung einer Marke abgelehnt, wenn diese gegen den Schutz, den folgende Rechte gewähren, verstößt:
• Herkunftsbezeichnungen und geographische Angaben;
• traditionelle Bezeichnungen für Weine;
• garantiert traditionelle Spezialitäten;
• Schutzrechte für Pflanzensorten.
Widerspruchs- und Annullierungsverfahren
Bisher lief die Zweimonatsfrist für Widersprüche gegen die Eintragung einer Marke ab der Veröffentlichung des Antrages auf Markeneintragung. Nach dem neuen Recht läuft diese Frist ab der Veröffentlichung des Beschlusses des Patent- und Markenamts OSIM zur Genehmigung des Antrages. Dies bedeutet, dass zunächst OSIM die absoluten Gründe für die Markenablehnung prüft; die relativen Gründe, die von Dritten geltend gemacht werden können, werden nur nachträglich berücksichtigt.
Darüber hinaus sieht das Gesetz im Fall eines Widerspruchs eine sog. „cooling-off period“ von 2 Monaten vor; diese Frist wird den Parteien von OSIM gewährt, um die Streitigkeit im Wege der Verhandlung zu beseitigen. Die Frist kann auf Antrag der Parteien verlängert werden.
Schließlich wurde die Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Klage auf Annullierung einer Marke komplett beseitigt. Damit verjährt dieses Recht nicht; früher galt dies nur für die Klage auf Annullierung einer Marke, die bösgläubig eingetragen wurde.
Zusätzliches Rechtsmittel zur Annullierung bzw. Aufhebung einer Marke
Die Annullierung bzw. Aufhebung einer Marke konnte bislang nur auf dem Rechtsweg (beim Landgericht Bukarest) beantragt werden. Laut Gesetz 112 erhalten befugte Personen ab dem 14.1.2023 ein Optionsrecht zwischen der o.g. Klage und einem administrativen Verfahren vor OSIM; die OSIM-Entscheidung kann anschließend vor dem Landgericht Bukarest angefochten werden.
Schutzumfang von Marken
Die Produkte und Dienstleistungen, die durch Eintragung einer Marke geschützt werden können, werden durch die Klassifizierung von Nizza in Klassen aufgeteilt. Erwähnt der Antragsteller in seinem Eintragungsantrag nur den Titel einer Klasse, so wird die Marke nur für Produkte, die in dem Titel der Klassifizierung ausdrücklich enthalten sind, gelten. Der Schutz kann auf Antrag auf sämtliche Produkte aus der Auflistung der entsprechenden Klasse erweitert werden.
Eine andere wichtige Neuigkeit betrifft die Maßnahmen, die Markeninhabern gegen gefälschte Waren offenstehen. So sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Einfuhr gefälschter Waren nach Rumänien zu verbieten, selbst wenn diese nicht auf dem rumänischen Markt verkauft werden, sondern sich nur im Transit befinden.
Fazit
Die Implementierung der Richtlinie war für die Modernisierung des rumänischen Markenrechts erforderlich. Das neue Gesetz erhöht den Schutz für bestehende und künftige Marken durch ein effizienteres Eintragungsverfahren, kürzere Fristen und erweiterte Anfechtungsmöglichkeiten. Aktualisierte Verfahrensnormen sind in den nächsten Monaten zu erwarten.
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