Arbeitsgemeinschaften bei öffentlicher Auftragsvergabe

Zur gemeinsamen Durchführung von Projekten werden in verschiedenen Bereichen Arbeitsgemeinschaften (nachfolgend ARGE, rum. asociere în participațiune) gegründet. Besonders häufig sind diese bei öffentlichen Aufträgen anzutreffen. Das Thema der ARGE ist komplex und kann hier nicht erschöpfend beschrieben werden. Nachfolgend werden einige Aspekte, auf die ARGE-Mitglieder im Vergabeverfahren besonderes Augenmerk richten sollten, beschrieben.


ARGE im Außenverhältnis


Das Vergaberecht enthält wenige Bestimmungen betreffend die Arbeitsgemeinschaften. Besonders wichtig für die Auftraggeber sind diejenigen bezüglich die

 

  • Dauer der ARGE während des Vergabeverfahrens und der Auftragsausführung;
  • gesamtschuldnerische Haftung der ARGE-Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber;
  • Vertretung der ARGE vor dem Auftraggeber;
  • Beteiligungen der ARGE-Mitglieder.

 

Aufgrund dieser Bestimmungen reicht dem Auftraggeber grundsätzlich eine vereinfachte Form des ARGE-Vertrages.

ARGE im Innenverhältnis

Für die Mitglieder sind aber alle weiteren Aspekte der ARGE ebenso wichtig. Da die ARGE auch im Zivilgesetzbuch (ZGB) nur minimal geregelt ist und die mit einer ARGE verbundenen Themen i. d. R. komplex sind, ist eine sorgfältige und detaillierte Vertragsgestaltung erforderlich.


Rechtsverhältnisse der ARGE-Mitglieder


Laut ZGB (Art. 1.951 Satz 1) hat die ARGE keine Rechtspersönlichkeit; Dritten gegenüber stellt sie keine von den ARGE-Mitgliedern unterschiedliche Person dar. Die ARGE-Mitglieder schließen Verträge im eigenen Namen ab und verpflichten sich Dritten gegenüber somit persönlich, selbst wenn sie für Rechnung der ARGE agieren (Art. 1.953 Absatz 1) Handeln sie aber in dieser Eigenschaft, haften sie Dritten gegen-über gesamtschuldnerisch (Art. 1.953 Absatz 2).
Dritte haben hingegen keine Ansprüche gegen die ARGE und verpflichten sich grundsätzlich nur gegenüber dem ARGE-Mitglied, mit dem sie Verträge abschließen (Art. 1.951 Satz 2).
Die ARGE- Mitglieder üben alle Rechte aus den von jedem ARGE-Mitglied abgeschlossenen Verträgen aus, der Dritte ist jedoch nur dem als Vertragspartner agierenden Mitglied gegenüber verpflichtet, es sei denn, das ARGE-Mitglied hat seine Eigenschaft bei Vertragsschluss offengelegt (Art. 1.953 Absatz 3).
Da gemäß Vergaberecht u. a. die Einreichung des ARGE-Vertrages bei dem Auftraggeber erforderlich ist, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass dem Auftraggeber bekannt ist, dass ein ARGE-Mitglied auf Rechnung der ARGE agiert. Somit haften die ARGE-Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch.


Eigentumsverhältnisse


Das Eigentum an den Gütern, die Mitglieder der ARGE zur Verfügung stellen, verbleibt bei den Mitgliedern (Art. 1.952 Ab. 1 ZGB).
Diese dürfen jedoch vereinbaren, dass diese Güter und diejenigen, die infolge ihrer Nutzung entstehen, Miteigentum der ARGE-Mitglieder werden (Art. 1.952 Abs. 2 ZGB).
Die ARGE-Mitglieder können auch vereinbaren, dass das Eigentum an den der ARGE zur Verfügung gestellten Gütern zwecks Erzielung des Zwecks der ARGE an ein ARGE-Mitglied (z. B. den Leiter) übertragen (Art. 1.952 Abss3 ZGB) und bei Beendigung der ARGE (Art. 1.952 Abs. 4 ZGB) rückübertragen wird. In der Praxis geschieht dies jedoch selten.
Die genaue Regelung des Eigentums der ARGE-Mitglieder kann sehr wichtig sein. Sie dient nicht nur der Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den ARGE-Mitgliedern, sondern auch der Vermeidung finanzieller Schwierigkeiten (sogar der Insolvenz) der Mitglieder.


Beendigung einer ARGE


Die ARGE hat eine vertragliche Natur. Das ZGB sieht ausdrücklich vor, dass die Kündigungsgründe bzgl. der ARGE im ARGE-Vertrag zu regeln sind (Art. 1.954 ZGB).
Die ARGE kann für ein oder mehrere Vergabeverfahren gegründet werden. Wird sie für ein Vergabeverfahren gegründet, endet der ARGE-Vertrag grundsätzlich mit der endgültigen Zuschlagserteilung an einen Dritten oder nach der Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber. Wird die ARGE für mehrere Verfahren gegründet, sollten die ARGE-Mitglieder auf die Möglichkeit einer Kündigung besonders achten.


Fazit


Entscheiden sich mehrere, gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten sie auch den ARGE-Vertrag so detailliert wie möglich schriftlich abschließen. Somit können im Falle der Zuschlagserteilung u. a. Probleme bei der Unterzeichnung und Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber und anschließend des ARGE-Vertrages vermieden werden.

 

Die Mitglieder sollten den ARGE-Vertrag hinsichtlich aller für sie wichtigen Aspekte ausdrücklich und detailliert gestalten. Klare Eigentums-, Vertretungs-, Haftungs- und Kündigungsklauseln sowie die Aufteilung der Pflichten zwischen den Mitgliedern und deren Beteiligung an Gewinn und Verlust der ARGE dürfen in einem solchen Vertrag nicht fehlen.

 

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