Der Juli wird wahrscheinlich Änderungen im Bereich des individuellen Arbeitsrechts mit sich bringen. Zwei wichtige europäische Richtlinien, die Neuerungen im Bereich der Arbeitsbeziehungen enthalten, werden in nationales Recht umgesetzt; ein Gesetzesentwurf existiert bereits.
Hintergrund
Die Richtlinie 2019/1152 bezweckt transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU.
Die Richtlinie 2019/1158 zielt hingegen auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ab. Der umsetzende Gesetzesentwurf wurde im Senat bereits verabschiedet; die Abgeordnetenkammer wird final darüber entscheiden.
Zusätzliche Informationen für Bewerber und Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss Bewerber und Arbeitnehmer unter anderem über Folgendes informieren:
• den Arbeitsort; falls dieser nicht fest oder vorherrschend ist;
• die Art der Auszahlung der Vergütung;
• nicht nur die Dauer, sondern auch die Bedingungen einer Probezeit;
• ggf. Schichtbetrieb;
• Anspruch und Bedingungen der Aus- und Fortbildung;
• Vergütungsbestandteile oder Sachleistungen (private Krankenversicherung, zusätzliche Beiträge zu einer freiwilligen/berufsständischen Rente).
Bei Nichtbeachtung der Informationsverpflichtungen kann sich der Betroffene zunächst an den Arbeitgeber und danach, je nach Fall, an die zuständigen Gerichte oder die Arbeitsinspektion wenden.
Benachteiligungsverbote
Jegliche Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund der Geltendmachung oder Ausübung bestimmter im Arbeitsgesetzbuch vorgesehener Rechte, einschließlich desjenigen auf Entgelt, Ruhezeiten, Aus-übung mehrerer Tätigkeiten, Erholungsurlaub oder Kollektiv- und Einzelverhandlungen, wird ausdrücklich untersagt.
Der Begriff der Viktimisierung wird erweitert; er soll u.a. die Benachteiligung als Reaktion auf die Anrufung zuständiger Behörden durch den Arbeitnehmer oder Beschwerden/Klagen etc. in diesem Zusammenhang umfassen.
Verlängerung der Probezeit, Versetzung auf eine andere Stelle
Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die Probezeit aufgrund von Spezialgesetzen zu verlängern.
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate (mit abgeschlossener Probezeit) bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten zudem die Möglichkeit, eine Versetzung auf eine andere Arbeitsstelle zu beantragen, die berechenbarere und sicherere Arbeitsbedingungen bietet.
Der Arbeitgeber hat hierauf innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet zu antworten; die Verweigerung der Versetzung hat keine negative Auswirkungen auf ihn.
Unvorhersehbare oder flexible Arbeitszeiten
Der Entwurf führt das Konzept der unvorhersehbaren Arbeitszeiten bei Teilzeit ein, und regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien.
Vollzeitarbeitnehmer dürfen individualisierte Arbeitszeiten beantragen; der Arbeitgeber muss hierüber binnen drei Arbeitstagen begründet entscheiden.
Pflegeurlaub, Abwesenheit bei Familiennotfall, Vaterschaftsurlaub
Ein Urlaub von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr muss vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Angehörigen (Sohn, Tochter, Mutter, Vater oder Ehepartner) oder eine schwerkranke Person, mit der er im selben Haushalt lebt, pflegen muss. Der neue Urlaub für pflegende Angehörige wird zusätzlich zum Erholungsurlaub gewährt.
Neu ist auch die Einführung der Möglichkeit für Arbeitnehmer, bei familiären Notfällen (Krankheit oder Unfall) bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr abwesend zu sein. Der Arbeitgeber muss im Voraus informiert werden, und die Fehlzeiten sind mit dessen Zustimmung nachzuholen. Laut Entwurf wird ferner der Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen in das Arbeitsgesetz eingeführt.
Kündigungsschutz
Laut Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Fälle, in denen eine Kündigung verboten ist, ergänzt. Im Einklang mit den vorgeschlagenen Neuerungen werden Kündigungen wegen der Ausübung eines der neu vorgesehenen Rechte, wie z. B. Antrag auf Versetzung auf eine freie Stelle mit besseren Bedingungen nach sechs Monaten, Abschluss mehrerer Arbeitsverträge gleichzeitig oder während des Elternurlaubs, des Betreuungsurlaubs oder Abwesenheit wegen familiärer Notfälle, unzulässig.
Betriebsordnung
Der Entwurf regelt die Aufnahme neuer Informationen in die Betriebsordnung, z.B. über die Kündigungsfristen oder die Politik zur Förderung der Arbeitnehmer, sowie eine Frist zur Bekanntmachung der Betriebsordnung.
Die o.g. Aufzählung ist nicht abschließend; der Entwurf ist umfangreich.
Fazit
Die zwei Richtlinien, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, müssen bis zum 1. August ins rumänische Recht umgesetzt werden.
Da die Nichteinhaltung der Frist zu Sanktionen führen kann, rechnen wir mit einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes. Aufgrund des relativ umfangreichen Inhalts der Richtlinien warten wir den endgültigen Inhalt des Gesetzes gespannt ab.
Wir werden nach der Veröffentlichung ausführlich berichten.
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