Am 3. Oktober 2017 wurden die Kriterien veröffentlicht, die u. a. zur Bewertung der steuerlichen Risikofaktoren bei der umsatzsteuerlichen Registrierung gelten. Neben einer erhöhten Transparenz wurden im Verfahren auch die verpflichtende Anhörung des Steuerpflichtigen vor Ablehnung der Umsatzsteuer-Registrierung sowie die Möglichkeit der Anfechtung einer negativen Entscheidung eingeführt. Wesentliche Bewertungskriterien werden im Folgenden dargestellt.
Anwendungsbereich
Die neue Anordnung (Anordnung Nr. 2856/2017) gilt für rumänische Gesellschaften in folgenden Fällen:
- Steuerpflichtige mit Sitz in Rumänien, die die umsatzsteuerliche Registrierung durch Option beantragen (Art. 316 Abs. 1 lit. a und c des Steuergesetzes – StG): bei Gründung der Gesellschaft bzw. bei Nicht-Überschreiten der Umsatzgrenze von 220.000 Lei;
- Steuerpflichtige, welche die erneute Registrierung nach einer amtswegigen Annullierung der umsatzsteuerlichen Registrierung beantragen (Art. 316 Abs. 12 lit. e StG);
- Annullierung der umsatzsteuerlichen Registrierung nach Ermittlung eines hohen steuerlichen Risikos (Art. 316 Abs. 11 lit. h StG).
Außerhalb Rumäniens ansässige Steuerpflichtige mit der Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung (z. B. Zweigniederlassungen) sind von dieser Anordnung somit nicht betroffen. Zeitlich betrachtet gilt die Verordnung für alle Verfahren, die ab Oktober 2017 beginnen (somit nicht auf bereits laufende Verfahren).
Die Kriterien
Die Verordnung regelt für die oben unter 1. und 2. genannten Sachverhalte die Kriterien für die Bewertung des steuerlichen Risikos. Alle unten genannten Risikofaktoren werden bei deren Vorliegen mit einer negativen Punktebewertung versehen; zu der daraus resultierenden negativen Summe wird anschließend der Wert 100 addiert. Zur positiven Bewertung des Registrierungsantrags (d. h. für die Annahme eines geringen steuerlichen Risikos) muss ein Wert von mindestens 51 Punkten verbleiben.
Die wichtigsten der dort genannten Kriterien (samt Beispielen die das Vorliegen von Risiken andeuten) sind:
- Unternehmenssitz – der Sitz besteht in einer Anwaltskanzlei o. ä. und/oder er wird für weniger als 1 Jahr zur Verfügung gestellt;
- Insolvenz – mindestens einer der Geschäftsführer oder Gesellschafter hält oder hielt eine wesentliche Beteiligung an einer insolventen Gesellschaft mit Steuerrückständen;
- Frühere/weitere Funktion der Geschäftsführer/Gesellschafter – mindestens einer der Geschäftsführer oder Gesellschafter hält oder hielt für bestimmte Zeiträume diese Funktion bei einem oder ggf. mehreren steuerlich problematischen Unternehmen. Dies umfasst etwa steuerlich für inaktiv erklärte Gesellschaften, stillgelegte Gesellschaften, Gesellschaften, deren Registrierung abgelehnt oder annulliert wurde, Gesellschaften mit bestimmten Steuerrückständen etc.;
- Steuervergehen – ein Geschäftsführer oder Gesellschafter hat Eintragungen über Steuervergehen in seinem steuerlichen Führungszeugnis;
- Einkommen(der Geschäftsführer und Gesellschafter) – ein Geschäftsführer hat in den vergangenen 12 Monaten keinerlei Einkommen bezogen;
- Steuerliche Ansässigkeit – ein Geschäftsführer ist ausländischer Staatsbürger und das Stammkapital des Unternehmens beträgt weniger als 45.000 Lei;
- Bankkonto – das Unternehmen führt kein Konto oder die über ein Konto verfügungsberechtigten Personen sind weder Gesellschafter noch Geschäftsführer oder Angestellte;
- Geschäftstätigkeit bei Dritten – das Unternehmen übt Tätigkeiten ausschließlich am Sitz von Dritten oder überhaupt nicht aus;
- Buchhaltung – das Unternehmen hat keine entsprechend qualifizierte Leitung der Buchhaltungsabteilung (Betriebswirt oder CECCAR-Mitglied);
- Angestellte – es wurden keine Arbeitsverträge (mit Ausnahme für Buchhaltungstätigkeiten) abgeschlossen.
Fazit
Prinzipiell ist die durch die Anordnung erhöhte Transparenz des Verfahrens zur Einschätzung des steuerlichen Risikos durch die Behörden sehr begrüßenswert. Diese war seit langer Zeit herbeigesehnt worden (vgl. auch unsere bisherigen Berichte). Positiv sind auch die Einführung der Anhörungspflicht und die nunmehr ausdrücklich geregelte Befugnis, Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen einzulegen. Es bleibt natürlich abzuwarten, mit welchen Zeiträumen in der Praxis für die Beilegung solcher Streitigkeiten zu rechnen ist.
Wünschenswert wäre insbeson-dere die Veröffentlichung der Punktegewichtung bei der Bewertung der Risikofaktoren gewesen. Diese hätte den betroffenen Steuerpflichtigen eine Einschätzung, ob sie die kritische Grenze von 51 Punkten erreichen, sowie eine konkrete Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht. Auch dieser Schritt bleibt abzuwarten.
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