e-TVA – rumänische Finanzverwaltung führt vorausgefüllte USt-Formulare ein

In Kürze wird die rumänische Finanzverwaltung ANAF das vorausgefüllte RO e-TVA Formular einführen. Für Tätigkeiten, die ab Juli 2024 von Unternehmen, die zu Umsatzsteuerzwecken registriert sind, durchgeführt werden, findet damit ein neues System Anwendung, das in der Praxis auf Bedenken stößt.

Im Grunde beruht es darauf, dass die ANAF aus allen ab Juli eingereichten steuerlichen Erklärungen und Berichten Informationen erhebt und den Steuerpflichtigen darauf beruhende, vorausgefüllte USt.-Erklärungen zuschickt. Diese Informationen müssen von den Steuerpflichtigen rechtzeitig an die Realität angepasst werden. Dabei ist in der Praxis zu erwarten, dass die Informationen aus den ersten Formularen in den meisten Fällen nicht der Wirklichkeit entsprechen werden. Mit dem ersten von der ANAF vorausgefüllten Formular sollte frühestens am 5. September gerechnet werden.

Vorteile des e-TVA-Systems

Das e-TVA bietet auf den ersten Blick natürlich auch Vorteile:

  • Aus dem vorausgefüllten RO e-TVA – Formular entsteht keine Schuld des Umsatzsteuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung im Sinne des Steuerverfahrensgesetzes;
  • Dieses Formular könnte in der Zukunft dazu beitragen, andere Berichte und Erklärungen (z. B. die Erklärung 394 über lokale Operationen) zu ersetzen, wenn sich sein Einsatz für die rumänische Finanzverwaltung als ausreichend zu diesem Zweck erweist;
  • Es kann im Grundsatz dazu beitragen, die Kooperation zwischen den staatlichen Einrichtungen und damit deren Funktionsfähigkeit zu verbessern und USt.-Prüfungen zu beschleunigen.


Nachteile des e-TVA-Systems

  • Das vorausgefüllte System sammelt Daten aus mehreren Meldesystemen und aus der der ANAF zur Verfügung stehenden Datenbank. Es gibt keine klare Unterscheidung, welche Informationen wichtiger sind als andere, wenn für ein und denselben Vorgang mehrere Meldungen erfolgen (relevant z. B. bei Korrekturen). Warum sollten z. B. die per „e-Transport“ übermittelten Informationen wichtiger als die in e-Factura enthaltenen sein?
  • Das e-TVA schafft ein allgemeines Gefühl des Misstrauens, da es Steuerzahler und Steuerberater/Buchhalter dazu zwingt, Informationen, die sie der ANAF auch bisher zur Verfügung gestellt haben, mindestens zweimal zu überprüfen. Der Aufwand an Zeit und Ressourcen ist für eine Tätigkeit, die an sich keinen Mehrwert für die Verwaltung eines Unternehmens darstellt, beträchtlich.
  • Bestehen nach der Gegenprüfung mit dem e-TVA-Formular immer noch Unterschiede in der Berichterstattung, die die Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent oder 5000 Lei überschreiten, sind weitere Erklärungen und eine sorgfältigere Abstimmung innerhalb von maximal 20 Tagen ab Erhalt einer „Konformitätsaufforderung (notificare de conformare)“ erforderlich.
  • Ab 2025 droht bei Nichtbeachtung der Konformitätsaufforderung eine Geldbuße zwischen 1000 und 10.000 Lei.
  • Eine ganz oder teilweise Nichtbeachtung der Konformitätsaufforderung stellt für die ANAF ferner einen weiteren Grund, eine Prüfung einzuleiten, und damit auch ein größeres Risiko für den Steuerpflichtigen dar.


Bewertung

Im Allgemeinen werden die Behörden keine Verantwortung für vorausgefüllte Werte übernehmen, und der Formalismus dieser teilweise digitalisierten Systeme wird Buchhaltern und Steuerberatern das Leben nur schwerer machen. Der Digitalisierungsgrad der Steuererklärungen steht derzeit in keinem Verhältnis zu den erforderlichen Bemühungen der Steuerpflichtigen, sich darauf einzustellen, zumal viele Steuererklärungen nur in einem deklarativen Sinne digital sind. Die bloße Tatsache, dass Informationen in einem elektronischen Umfeld fließen, bedeutet nicht, dass die Arbeit an beiden Enden des Drahtes vereinfacht wurde.

In Erwartung der ersten vorausgefüllten elektronischen USt.-Erklärung empfehlen wir Unternehmen bereits jetzt

  • einen Abgleich der in den USt.-Erklärungen gemeldeten Daten im mit denjenigen aus e-Factura und aus e-Case de Marcat (Registrierungskassen), 
  • eine Prüfung der Daten aus den Erklärungen 394 und 390, 
  • die Verbesserung der Prozesse zur Rechnungsregistrierung,

um die Notwendigkeit von Berichtigungen oder Korrekturen zu minimieren. Auch eine qualitative Überprüfung der über SAF-T gemeldeten Informationen ist empfehlenswert.

Der RO e-TVA Mechanismus sollte u. E. nur Steuerzahler mit hohem Risiko für steuerliches Fehlverhalten erfassen. Er sollte nicht zu einer unnötigen, kostenverursachenden Belastung für Steuerpflichtige werden, die sich steuerlich korrekt verhalten – Grundlage sollte immer die Vermutung der Gutgläubigkeit sein. Derzeit raten wir Unternehmen zur Vorsicht und Achtsamkeit bezüglich der Angaben in den Steuererklärungen. 


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