Bukarest (ADZ) - Ab 1. Mai wird der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Europäischen Union für osteuropäische Arbeitnehmer erleichtert. Die im Jahr 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten – Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn – werden dann keiner der aktuell noch gültigen Beschränkungen durch andere EU-Staaten mehr unterliegen.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, eine der Grundfreiheiten des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, wird damit einen größeren Wirkungsradius entfalten. Doch ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit diesem Schritt noch nicht vollends entfaltet. Für Bürger aus Rumänien und Bulgarien, die beide 2007 der EU beigetreten sind, wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt nach wie vor mit rechtlichen Hürden verbunden sein.
Beschränkungen und Regeln bis 2013
Mehrere EU-Länder belegen das Recht bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger, in ihrem Land zu arbeiten, noch immer mit Beschränkungen. Sie müssen diese Beschränkungen bis zum 31. Dezember 2011 aufheben, sofern sie bis dahin der Kommission nicht mitgeteilt haben, dass sie die Beschränkungen beibehalten, weil ihr Arbeitsmarkt mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert ist.
In diesem Fall können die Beschränkungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 beibehalten werden: Österreich und Deutschland verlangen von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung und haben in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten aus Bulgarien und Rumänien in bestimmten Sektoren Beschränkungen beibehalten (Arbeitnehmerentsendung).
Deutschland hat die Beschränkungen für Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss allerdings gelockert.
Belgien verlangt von Arbeitnehmern aus Rumänien die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, hat jedoch ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, nach dem die Arbeitserlaubnis innerhalb von fünf Tagen erteilt wird, wenn die zu besetzende Stelle zu den Berufen gehört, in denen Arbeitskräftemangel herrscht.
Frankreich verlangt von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, wendet jedoch ein vereinfachtes Verfahren für 150 Berufe an, nach dem eine Arbeitserlaubnis ohne die Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation erteilt wird.
Auch Irland verlangt die Beantragung einer Arbeitserlaubnis.
Italien fordert dagegen kein solches Papier für die Beschäftigung in bestimmten Branchen und Tätigkeitsbereichen – Landwirtschaft, Hotel- und Tourismusgewerbe, Haushalt und Pflegedienste, Baugewerbe, Maschinenbau, Leitungsfunktionen und hochqualifizierte Tätigkeiten, Saisonarbeit.
Luxemburg verlangt von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern ebenfalls die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, hat jedoch vereinfachte Verfahren für die Arbeit in Landwirtschaft und Weinbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe und für Personen im Finanzsektor mit spezifischen Qualifikationen eingeführt.
In Malta werden Arbeitsgenehmigungen für Stellen erteilt, die mit qualifizierten und/oder erfahrenen Arbeitnehmern besetzt werden müssen, sowie für Berufe, bei denen auf dem maltesischen Arbeitsmarkt ein Mangel an Arbeitskräften besteht.
Die Niederlande verlangen von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, stellen diese jedoch unter der Bedingung aus, dass in den Niederlanden bzw. den anderen Mitgliedstaaten keine entsprechenden Arbeitskräfte verfügbar sind und der jeweilige Arbeitgeber angemessene Arbeitsbedingungen und Unterkunft bieten kann. Zeitlich begrenzte Ausnahmen können für Sektoren gewährt werden, in denen Arbeitskräftemangel herrscht.
Großbritannien verlangt von Arbeitnehmern aus Rumänien den Besitz einer Arbeitserlaubnis.
Der Arbeitgeber muss außerdem (abgesehen von bestimmten Beschäftigungskategorien) eine Arbeitsgenehmigung und der Arbeitnehmer eine „Accession Worker Card“ beantragen.
Gering qualifizierte Arbeitnehmer unterliegen bestehenden Quotenregelungen in der Landwirtschaft (Erntehelfer) und der Lebensmittelverarbeitung. Qualifizierte Arbeitnehmer können auf der Insel arbeiten, wenn sie bestimmte Voraussetzung erfüllen oder unter das Highly Skilled Migrant Programm fallen.