EU passt Urheberrecht an digitales Zeitalter an

Bereits 2016 hat Kommissionspräsident Juncker die Pläne der Kommission, die Gesetzgebung im Bereich Urheberrecht auf EU-Ebene als Teil des „Digital Single Market“ Reformpakets zu modernisieren, bekannt gemacht. Der Entwurf einer Richtlinie wurde am selben Tag veröffentlicht. Das EU-Parlament hat die Richtlinie1 am 26. März 2019 verabschiedet; am 15. April 2019 wurde sie durch den EU-Rat genehmigt2.

Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; die Mitgliedstaaten haben anschließend 12 Monate für ihre Umsetzung durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.


Wichtige Inhalte der Richtlinie


Laut EU-Parlament enthält die Richtlinie folgende neue Grundsätze:

 

  • die „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ (d. h. Online-Plattformen wie Facebook, YouTube, LinkedIn, Instagram etc.) sind für die Inhalte, die ihre Benutzer hochladen, verantwortlich (ausgenommen sind z. B. „Memes“ und GIF-Dateien);
  • Hyperlinks zu Nachrichten und anderen Presseveröffentlichungen, die von einzelnen Wörtern oder kurzen Zitate begleitet werden, können frei auf Online-Plattformen geteilt werden;
  • Journalisten haben Anspruch auf einen Teil der Einkünfte der Presseverlage aus der Verwendung ihrer Werke;
  • Start-Up Online-Plattformen kommen in den Genuss weniger strenger Verpflichtungen.

 

Die Richtlinie versucht abzusichern, dass langfristige, durch Urheberrechtsgesetze vorgesehene Rechte und Pflichten auch im Internet Anwendung finden; sie bezweckt die Erhöhung der Chancen der Urheberrechtsinhaber, insbesondere ausübende Künstler und Schriftsteller, sowie der Presseverlage, eine bessere Vergütung für die Verwendung ihrer Werke auf Online-Plattformen zu verhandeln.


Geregelte Aspekte


Die Richtlinie regelt zuerst die Ausnahmen bzw. Beschränkungen des Urheberrechts. U. a. wurden diese an die digitale und grenzüberschreitende Nutzung von Werken angepasst.
So kann z. B. die Nutzung von urheberrechtsgeschützten Werken für die Zwecke des Text- und Data-Minings, des Online-Unterrichts und der Erhaltung und Online-Verbreitung des kulturellen Erbes frei, d. h. ohne Zustimmung der Urhebers oder Lizenz erfolgen. Darüber hinaus gestattet die Richtlinie Nutzern, Inhalte zu Zwecken von Zitaten, Kritik, Rezension, Karikatur oder Pastiche frei zu generieren und hochzuladen. Durch die Übernahme in der Richtlinie werden die Ausnahmen für diese Art der Nutzung, die für die Mitgliedstaaten derzeit noch fakultativ sind, künftig verbindlich.


Die Richtlinie enthält auch Regelungen zur Verbesserung des Lizenzierungsverfahrens mit dem Zweck, den Zugang zu kreativen Inhalten zu erweitern. Die Verwertung von Werken, die nicht mehr vermarktet werden können (vergriffene Werke) wird ebenso erleichtert. Zusätzlich wurden die Bedingungen sowie die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der Ausstellung von erweiterten kollektiven und nichtausschließlichen Lizenzen durch Verwertungsgesellschaften (organisme de gestiune colectiv˛ a drepturilor de autor) geregelt – auch im Namen von Rechtsinhabern, die die Verwertungsgesellschaft nicht bevollmächtigt haben, wenn sie zu den von Lizenzvereinbarung erfassten Rechtsinhabern gehören.


Zur Schaffung eines funktionierenden Markts für den Urheberrechtsschutz wurden z. B. Regelungen für Presseverlage hinsichtlich der Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen eingeführt. Hiernach haben Urheber von Werken, die in einer Presseveröffentlichung verwendet werden, Anspruch auf einen Teil der Einkünfte des Presseverlags daraus.

Schließlich wurde Klarheit in Bezug auf den Betrieb von Online-Plattformen hinsichtlich der von Nutzern hochgeladenen Inhalte geschaffen. Die Plattformen benötigen grundsätzlich eine Lizenz für solche urheberrechtlich geschützten und von Nutzern hochgeladenen Werke. Rechtsinhaber können so die Bedingungen für die Online-Nutzung ihrer Werke besser kontrollieren und erhalten dafür eine entsprechende Vergütung. Die Richtlinie regelt ausdrücklich das Recht der Urheber und ausübenden Künstler auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung und sieht eine Transparenzpflicht der Online-Plattform sowie einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung vor.


Besonders kontroverse Inhalte


Zwei Aspekte der Urheberrechtrichtlinie werden heftig diskutiert. Der Mechanismus für die Anpassung der Vergütung wird einerseits als effizienter Schutz von Urheberrechtsinhabern betrachtet, andererseits wird er als „Gebühr“ für Hyperlinks und Uploads von Online-Werken kritisiert. Ferner wird befürchtet, die Verantwortung der Online-Plattformen für von Nutzern hochgeladene Inhalte könne zu der Einrichtung von Filtern führen, die auch als Zensurmittel wirken können. Der Erfolg dieser neuen Regelung hängt einerseits von den technischen Maßnahmen und andererseits von den rechtlichen Mechanismen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie ab.

 

---------------------------

 

1 Link zum Entwurf: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1555574811919&uri=CONSIL:ST_7986_2019_ADD_1_REV_2

 

2 Entgegen der Stimmen von Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Finnland und Schweden

 

-------------------------
Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro  Bukarest:
Tel.:       +40 – 21 – 301 03 53
Fax.        +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail:  bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro