Moderne elektronische Kassengeräte ab Sommer verpflichtend

Ein Schwachpunkt im Kampf gegen die sogenannte „geringfügige Steuerhinterziehung“ (rum: mica evaziune) ist die Meldung aller im Einzelhandel erzielten Umsätze. Zu deren Kontrolle wurde die Rechtslage1 zu Kassengeräten in den vergangenen Jahren wiederholt geändert bzw. ergänzt.

Hintergrund

Im Einzelhandel dienen Kassenbelege sowohl dem Nachweis der Zahlung als auch der Aufzeichnung und Verbuchung der Einkünfte des Verkäufers. Die Steuerverwaltung (ANAF) hat zur Prüfung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung die Regelungen zur Verwendung von Registrierkassen und zur Ausstellung von Kassenbelegen sukzessive ausgeweitet. So stellt die Verweigerung der Ausstellung und Übergabe eines Kassenbons nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar; sie bewirkt zusätzlich den Verlust des Kaufpreisanspruches: der Käufer darf die empfangene Lieferung/Leistung ohne Bezahlung behalten.

Für Gesellschaften wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Kassenbons unter gewissen Voraussetzungen nicht nur als Beleg für den Geldausgang, sondern auch – statt Rechnungen – als Dokument für den Kosten- und Vorsteuerabzug dienen.
Natürliche Personen wurden ab 2015 durch Einführung einer monatlichen Kassenbon-Lotterie schließlich dafür sensibilisiert, Kassenbons zu verlangen und aufzubewahren.

Aktueller Stand

Grundsätzlich sind derzeit fast alle Wirtschaftsteilnehmer, die Bar- oder Kartenzahlungen erhalten, zur Verwendung von elektronischen Kassengeräten verpflichtet. Hiervon gibt es in den Regelungen nur wenige ausdrückliche Ausnahmen.

Die geforderten Merkmale und Funktionen der elektronischen Kassengeräte werden gesetzlich definiert; alle Modelle müssen im Vorfeld einer behördlichen technischen Genehmigung unterzogen werden. Zudem dürfen solche Geräte nur durch zugelassene Händler (rum: distribuitor autorizat) auf den Markt gebracht und nur durch akkreditierte Servicegesellschaften (rum: unitate de service acreditată) gewartet werden. Vor jeder Lieferung sowie bei jeder Wartung/Reparatur müssen die Kassengeräte vom Händler oder der Servicegesellschaft versiegelt werden, sodass Öffnungen des Gehäuses nur nach Zerstörung des Siegels möglich sind.

Ein Verzeichnis der Vertriebs- und Servicegesellschaften ist auf der Webseite des Finanzministeriums abrufbar. Zusätzlich führt die ANAF ein elektronisches Verzeichnis aller installierten Kassengeräte und ist für deren Überwachung und Prüfung zuständig. Dafür müssen Wirtschaftsteilnehmer eine Fernverbindung zwischen ihren elektronischen Kassengeräten und dem nationalen EDV-Überwachungssystem der ANAF sichern.

Gesetzliche Erfordernisse bestehen auch hinsichtlich des Speichers der elektronischen Kassen sowie der ausgestellten Kassenbons und Berichte/Übersichten.

Zukünftige Entwicklungen

Im Zuge der Modernisierung der ANAF wurde im Jahr 2014 die Verpflichtung eingeführt, Kassengeräte an die Server der ANAF anzubinden. Dafür sind moderne Kassengeräte, ausgestattet mit einem internen Speicher für elektronische Journale und einem Datenfernübertragungsmodul zu verwenden. Diese Maßnahme wurde wiederholte Male verschoben. Die jüngste Rechtsnorm zur Regelung der Umsetzungsfristen für den Fernanschluss der Registrierkassen legt folgende Fristen fest:

(Anm. d. Red. am Donnerstagnachmittag hat die Regierung einen dreimonatigen Aufschub bei untenstehenden Fristen gewährt, mehr dazu hier)

  • Ab 1. Juni 2018 dürfen Großsteuerzahler und mittelgroße Steuerzahler nur noch moderne Kassengeräte mit der o. g. Ausstattung verwenden.
  • Ab 1. August 2018 gilt diese Verpflichtung auch für alle anderen Steuerpflichtigen. Ab dem gleichen Datum dürfen Kassengeräte ohne elektronisches Journal und Datenfernübertragungsmodul nicht mehr verkauft werden.
  • Spätestens am 31. Juli 2018 verlieren die bisherigen Händlerzulassungen ihre Gültigkeit; somit sind die Händler bis dahin einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.


Frühere Regelungen sahen vor, dass die ANAF bis zum 1. November 2018 eine Rechtsnorm zum konkreten Verfahren für die Fernanbindung der Registrierkassen und für die Frist hierfür verabschieden sollte. Diese Frist wurde ab 2017 abgeschafft, sodass der genaue Zeitpunkt der Fernanbindung derzeit unklar ist.


Fazit

Die Fernanbindung elektronischer Kassengeräte an die Server der ANAF ist eine richtige und notwendige Maßnahme zur Reduzierung der Steuerhinterziehung im Einzelhandel. Leider verzögert sich die Umsetzung seit mehr als 4 Jahren wegen der schwachen IT-Ausstattung der ANAF, der Überlastung der derzeitigen Kapazitäten und fehlender Investitionen. Es bleibt zu hoffen, dass – nachdem nunmehr alle betroffenen Unternehmen spätestens bis Mitte 2018 Kosten für die Umrüstung ihrer Kassensysteme tragen müssen – auch die Verwaltung die technischen Voraussetzungen dieser Maßnahme zeitnah schafft.

 

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1 Dringlichkeitsverordnung 28/1999 über die verpflichtende Verwendung von elektronischen Registrierkassen


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