MwSt.-Registrierung in Rumänien

Steuerpflichtige können oder müssen, je nach Situation und Tätigkeit, in Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert werden. Nachfolgend werden die diesbezüglichen Verfahren für Steuerpflichtige mit Sitz in Rumänien zusammengefasst.

„Normale“ umsatzsteuerliche Registrierung

Rechtsgrundlage ist Art. 316 Abs. (1) des Steuergesetzbuches (StG). Hiernach besteht die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung bei Überschreitung des Schwellenwertes für Kleinunternehmer (Jahresumsatz von 300.000 Lei). In diesem Fall muss die Registrierung innerhalb von zehn Tagen ab Ende des Monats, in dem die Überschreitung eingetreten ist, veranlasst werden. Wird die Schwelle nicht überschritten, ist die Registrierung optional.

Die umsatzsteuerliche Registrierung war in der Vergangenheit oft problematisch und mit hohem Aufwand für den Nachweis der Fähigkeit und Absicht zur Durchführung von Geschäftstätigkeiten verbunden. In den letzten Jahren wurde sie vereinfacht; die dem Registrierungsantrag beizufügenden Unterlagen wurden reduziert.

Zurzeit verlangt die Steuerverwaltung (ANAF) nur einen Registrierungsantrag und einige Nachweise, die vom Rechtsstatus des Antragstellers, vom Zeitpunkt der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sowie davon, ob die Registrierung optionsweise oder infolge der Erreichung des Schwellenwertes erfolgt, abhängen. Die USt-IdNr. wird bei Einreichen der kompletten Unterlagen sofort erteilt.

Die Mitteilung der USt-IdNr. an den Steuerpflichtigen erfolgt allerdings erst nach einer umfassenden Analyse der Behörde, im Rahmen derer geprüft wird, ob der Steuerpflichtige inaktiv ist oder ob mit Bezug auf ihn andere Sachverhalte einschlägig sind, die eine Annullierung der USt-IdNr. erfordern. Im letzteren Fall wird die USt-IdNr. sofort annulliert, und der Steuerpflichtige erhält zusätzlich zum Zertifikat für die umsatzsteuerliche Registrierung den Bescheid für die Annullierung seiner USt-IdNr.

Die von der ANAF in der Vergangenheit angewandten Kriterien für die Bewertung des steuerlichen Risikos eines Steuerpflichtigen, geregelt in Anhang 1 des Regierungsbeschlusses Nr. 340/30.04.2020, bleiben weiterhin anwendbar. Die wichtigsten beziehen sich auf folgende Aspekte:  

  • Sitz: Ein Briefkastensitz, ein Sitz bei einem Rechtsanwalt/Einzelunternehmer sowie ein nur kurz (für weniger als ein Jahr) angemieteter Sitz bewirken ein erhöhtes steuerliches Risiko.
  • Insolvenz, Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis: Hatte ein Gesellschafter und/oder Geschäftsführer des Antragstellers die Eigenschaft als Gesellschafter oder Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet wurde, ist dies bei der Risikobewertung des Antragstellers problematisch. Das gleiche gilt, falls der Gesellschafter, Geschäftsführer oder der Antragsteller selbst Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis haben.
  • Stammkapital, Steueransässigkeit der Gesellschafter/Geschäftsführer: Beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft über 45.000 Lei und ist mindestens ein Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger, wird ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen angenommen.
  • Weitere Aspekte: Ein aktives Kontokorrent, die elektronische Einreichung von Steuermeldungen sowie das Vorliegen von Angestellten sind weitere Kriterien, welche die Fähigkeit und Absicht der Durchführung von Geschäftstätigkeiten andeuten und das steuerliche Risiko mindern.


„Spezielle“ umsatzsteuerliche Registrierung 

Steuerpflichtige, die keine USt-IdNr. aufgrund der normalen Registrierung haben und auch nicht verpflichtet sind, sich aufgrund Art. 316 StG umsatzsteuerlich zu registrieren, jedoch eine gültige USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Geschäfte benötigen oder aufgrund solcher Geschäfte eine Registrierungspflicht haben, können alternativ aufgrund von Art. 317 StG eine „spezielle“ umsatzsteuerliche Registrierung einleiten.

Aufgrund dieser speziellen Registrierung wird eine USt-IdNr. erhalten, die nur für innergemeinschaftliche Geschäfte, nicht jedoch für Geschäfte in Rumänien gilt. Die Nummer wird in ähnlicher Weise wie die reguläre USt-IdNr. erhalten, ist allerdings nur Geschäftspartnern aus der EU mitzuteilen. Bei der Registrierung erfolgt keine Risikoprüfung.

Ein Unternehmen darf nicht gleichzeitig zwei unterschiedliche USt-IdNr. haben. Daher wird die spezielle Ust-IdNr zum Zeitpunkt der Erteilung einer USt-IdNr. aufgrund des normalen Verfahrens annulliert.

Bewertung

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Registrierung bestehen trotz einiger Vereinfachungen noch viele praktische Schwierigkeiten. Daher sollte ein Steuerpflichtiger vor Beantragung der USt-IdNr. eine Analyse der eigenen Situation durchführen, um Unannehmlichkeiten infolge der Annahme eines hohen Steuerrisikos zu vermeiden.


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