Die Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung wurde in Rumänien 2002 eingeführt. 2012 fand eine Novellierung statt, um bestimmte Vorschriften der EU-Gesetzgebung1, umzusetzen. Im Juli 2019 wurde das Gesetz Nr. 129/2019 (nachfolgend „das Gesetz“) vom Parlament erlassen und veröffentlicht. Für einige Unternehmen bringt es erhebliche Pflichten mit sich. In der Praxis dürfte es alle Unternehmen betreffen.
Inhalt der Regelungen
Nach dem Gesetz treffen bestimmte Personen („meldepflichtige Personen“) klare Pflichten zur Identifizierung und Erhebung der Daten betreffend die Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer, sowie zur Meldung jeglicher verdächtigen Transaktionen an das Nationale Amt für Geldwäschebekämpfung (nachfolgend „das Amt“).
Meldepflichtige Personen
Meldepflichtige Personen sind nach dem Gesetz:
• rumänische Kredit- und Finanzinstitute und die Tochtergesellschaften der ausländischen Kredit- und Finanzinstitutionen;
• die Geschäftsführer der privaten Rentenfonds;
• Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berater, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und alle anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen;
• Immobilienmakler;
• Unternehmen und natürliche Personen, die als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen in Höhe von mehr als 10.000 Euro in bar verkaufen.
Jede o. g. meldepflichtige Person muss einen Ansprechpartner für die Beziehung mit dem Amt beauftragen und seine Identität dem Amt formell mitteilen.
Know your customer – Maßnahmen für meldepflichtige Personen
Jedes Unternehmen und jede natürliche Person, das/die meldepflichtig ist, muss ein internes Verfahren organisieren und durchführen, das die Regeln für die Dokumentierung der Prüfung ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt. Meist fordern solche meldepflichtigen Personen von ihren Kunden die Gründungsurkunde und ein steuerliches Registrierungszertifikat, Handelsregisterauszüge des Kunden und der an diesem beteiligten Personen (um die Beteiligungsstruktur zu identifizieren), einschließlich der letzten Inhaber, die natürliche Personen sind.
Das Gesetz definiert den wirtschaftlichen Eigentümer als jegliche natürliche Person, die den Kunden letztlich besitzt oder kontrolliert, oder die natürliche Person, in deren Namen eine Transaktion getätigt wird, wobei u. a. der Besitz von 25 Prozent plus einem Anteil relevant ist. In der Praxis können auch andere Hinweise für die Ausübung der Kontrolle herangezogen werden. Sollte auf diese Weise kein wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert werden können (d. h. beispielsweise keine natürliche Personen hält direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent des Stammkapitals), gilt die Person, die für die Geschäftsführung zuständig ist, als der (fiktive) wirtschaftliche Eigentümer.
Keine meldepflichtige Person sollte in Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden treten, ohne die Identität des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers geprüft und durch einen Vertreter dokumentiert zu haben.
Das Gesetz erlaubt den meldepflichtigen Personen, Informationen, die von Dritten für die Identifizierung des Kunden (know-your-customer) zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden. In diesem Fall müssen die meldepflichtigen Personen die von diesen Dritten angewandten Verfahren verstehen und sicherstellen, dass diese den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers nachkommen.
Die Auswirkungen des Gesetzes auf Unternehmen
In der Praxis kommt es häufig dazu, dass meldepflichtige Personen, insbesondere Banken, ihre Kunden zur Vorlage von Dokumenten von Wirtschaftsprüfern oder Anwälten auffordern, um den wirtschaftlichen Eigentümer nachzuweisen Meistens drohen sie anderenfalls mit der Sperrung der Bankkonten. Dies erscheint extrem, beruht allerdings auf den Vorschriften des Gesetzes.
In der Praxis ist ab sofort häufig mit der Anforderung von Unterlagen zum Beleg des wirtschaftlichen Eigentümers durch meldepflichtige Personen zu rechnen – nicht nur bei der Unterzeichnung neuer Verträge, sondern auch in Bezug auf laufende Geschäftsbeziehungen. Ferner müssen meldepflichtige Personen bei Kenntnis oder Verdacht rechtswidriger Transaktion ihrer Kunden das Amt benachrichtigen.
1 Richtlinie 2005/60/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie Vorschriften der Richtlinie 2006/70 EC mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden