Gemäß dem Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Personen mit Behinderungen („Gesetz 448“) sind Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, Personen mit Behinderungen zu einem Anteil von mindestens vier Prozent ihrer Gesamtbelegschaft zu beschäftigen oder bestimmte Zahlungen an den Staatshaushalt zu leisten. Diese Gesetzgebung zielt darauf ab, Personen mit Behinderungen einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt zu garantieren und ist natürlich zu begrüßen.
Zum 1. Januar 2025 änderte die Dringlichkeitsverordnung 127/2024 über bestimmte Maßnahmen im sozialen Bereich das Gesetz 448 und führte neue Verpflichtungen für Arbeitgeber ein.
Am 28. Januar 2025 trat ferner die Anordnung Nr. 28/2025 zur Umsetzung von Artikel 78 des Gesetzes 448 („Anordnung 28/2025“) in Kraft, die den verfahrenstechnischen Rahmen für die Umsetzung dieser Verpflichtungen bildet. Es folgen die wichtigsten aktuellen Inhalte.
Wesentliche Änderungen:
Verpflichtungen
Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern, die die gesetzliche Quote für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen nicht erfüllen, sind verpflichtet,
- innerhalb von zehn Tagen nach Erreichen von mindestens 50 Arbeitnehmern (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) eine schriftliche Anfrage an mindestens drei Nichtregierungsorganisationen zu richten, die im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers Dienstleistungen für Personen mit Behinderungen anbieten, und sie um Unterstützung bei der Einhaltung der gesetzlichen Beschäftigungsquote zu bitten, zu den folgenden Bedingungen:
– das Dokument hat dem in Anhang 1 der Anordnung 28/2025 enthaltenen Standardformular zu entsprechen;
– die beteiligten NGOs müssen (i) im nationalen NGO-Register eingetragen sein, (ii) nicht gelöscht, in Liquidation oder aufgelöst sein, (iii) einen Zweck, einschließlich eines nachträglich geänderten Zwecks, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Personen mit Behinderungen haben;
– NGOs sind dafür verantwortlich, Personen mit Behinderungen über Beschäftigungsmöglichkeiten, erforderliche Qualifikationen, Arbeitsbedingungen, Kontaktdaten von Arbeitgebern und der entsprechenden Arbeitsagenturen zu informieren. - den o. g. schriftlichen Antrag und den Nachweis der Kommunikation in Papierform oder per E-Mail sowohl an die Nationale Behörde als auch an die Arbeitsagenturen in Bukarest/im Bezirk des Hauptsitzes des Arbeitgebers zu richten, um sie über freie Stellen für Personen mit Behinderungen zu informieren;
- nach Erhalt der oben genannten Antwort das Einstellungsverfahren für Personen mit Behinderungen festzulegen, sofern die Bewerber die erforderlichen Qualifikationen oder Fähigkeiten für die zu besetzenden Stellen erfüllen;
- jedes Jahr bis zum 31. Januar für das vorangegangene Jahr einen zentralen Bericht an die Nationale Behörde und die zuständige Arbeitsagentur zu übermitteln, in dem die von Personen mit Behinderungen besetzten Stellen sowie eine Liste der erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen für diese Stellen aufgeführt sind.
Die Dokumente müssen dem Standardformular in Anhang 2 der Anordnung 28/2025 entsprechen.
Es gibt keine spezifischen Sanktionen für Arbeitgeber, die den Verpflichtungen nicht nachkommen, abgesehen von der bereits im Gesetz 448/2006 vorgesehenen Zahlung i.H.v.
- einem gesetzlichen Mindestgrundgehalt für jede nicht entsprechend besetzte Stelle;
- oder mindestens 50 Prozent des o. g. Betrages, kombiniert mit dem Erwerb von Produkten oder Leistungen von Personen mit Behinderungen über autorisierte Einheiten, in Höhe der Differenz.
Zusätzliche Änderungen
Weitere Änderungen der Gesetzgebung umfassen:
- neue Leistungen für Personen mit schweren Sehbehinderungen, Schwerbehinderungen und akzentuierten Behinderungen, einschließlich Solidaritätszuschläge und Unterstützung für beitragsbasierte Rentensysteme;
- aktualisierte Vorschriften für den Anspruch auf eine Rente und Anpassungen für Personen mit schweren Sehbehinderungen, Schwerbehinderungen und akzentuierten Behinderungen.
Fazit
Obwohl die Absicht des Gesetzgebers, Personen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, positiv ist, bleibt das Verfahren für Arbeitgeber aufgrund seiner bürokratischen Komplexität eine Herausforderung. Es erfordert die Bereitstellung von Personal für die Formalitäten, wie z. B. die Einreichung von Anträgen bei der Nationalen Behörde für den Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen und bei den Arbeitsagenturen und NGOs in Bukarest bzw. der Umgebung, sowie die Bearbeitung der jährlichen Berichterstattung. Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber Nachforschungen anstellen, um NGOs zu finden, die die spezifischen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
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