Die Umsatzsteuer ist nicht nur betragsmäßig eine der bedeutendsten Steuern innerhalb der Europäischen Union, sondern auch eine der am häufigsten in Betrugsversuche und Manipulationen verwickelten Steuerarten. Daher hat die EU-Kommission im Rahmen ihres Mehrwertsteueraktionsplans am 25. Mai 2018 wesentliche Änderungen im aktuellen Mehrwertsteuersystem für den Warenverkehr innerhalb der EU vorgeschlagen (sog. „technische Maßnahmen zur Schaffung eines betrugssicheren EU-Mehrwertsteuersystems“). Diese sollen ab 1. Juli 2022 in Kraft treten. Aufgrund der fundamentalen Änderungen soll dieses Projekt bereits heute skizziert werden.
Aktuelle Situation
Im derzeitigen System wird der innergemeinschaftliche Warenhandel aus Sicht der Mehrwertsteuer in zwei (künstliche) Transaktionen unterteilt: einen von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsland (d. h. im Land des Verkäufers) sowie einen besteuerten Kauf im Bestimmungsland (d. h. im Land des Erwerbers). Der Erwerbsvorgang unterliegt im Bestimmungsland der sogenannten „umgekehrten Besteuerung“, d. h. der Erwerber meldet in seiner Mehrwertsteuererklärung beide Transaktionen: Umsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer, somit per Saldo eine Null-Meldung ohne tatsächlichen Zahlungsfluss an Mehrwertsteuer.
Geplante Änderungen
Geplant ist die Erleichterung der Vorschriften durch Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums. Der grenzüberschreitende Warenhandel soll dann als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ definiert werden; Warenlieferungen innerhalb der EU werden somit nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit sein. Es soll sichergestellt werden, dass Waren in dem Mitgliedsstaat besteuert werden, in welchem die Beförderung endet.
Die Erhebung der Mehrwertsteuer soll durch den Verkäufer erfolgen, d. h. beim Verkauf von Waren an einen Kunden in einem anderen Mitgliedsstaat ist der Steuersatz des Bestimmungslandes anzuwenden. Es kommt somit zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss an Umsatzsteuer, wodurch nationale und EU-grenzüberschreitende Warenerwerbe erstmals, auch aus einer Cashflow-Betrachtung, gleich behandelt werden (bisher war ein Warenerwerb aus einem EU-Land gegenüber einem nationalen Erwerb vorteilhafter, da nur letzterer mit tatsächlicher Zahlung von Umsatzsteuer belastet war).
„One-Stop-Shop“ für Händler
Um die vorgeschlagenen Änderungen für die Unternehmer so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Online-Portals für alle Business-to-Business-Händler geschaffen werden. Dadurch soll ein einheitliches System zur Abführung der Umsatzsteuer eingeführt werden; eine Registrierung in unterschiedlichen EU-Staaten wird in der Regel nicht mehr notwendig sein. Erklärung, Zahlung und Abzug der Umsatzsteuer sollen für alle Warenverkäufe innerhalb der EU durch dieses einheitliche Online-Portal erfolgen.
Beispiel
Ein in Deutschland umsatzsteuerlich registrierter Händler liefert Waren von Deutschland an einen umsatzsteuerlich registrierten Unternehmer in Rumänien. Der Ort der Lieferung liegt in Rumänien, wo die Lieferung endet. Der deutsche Händler stellt somit eine Rechnung mit rumänischer Umsatzsteuer (19 Prozent) aus. Er muss sich nicht in Rumänien umsatzsteuerlich registrieren, sondern führt die von ihm vereinnahmte rumänische Mehrwertsteuer über ein einheitliches System (One-Stop-Shop) in Deutschland ab. Die rumänische Umsatzsteuer wird in Folge von den deutschen an die rumänischen Steuerbehörden weitergeleitet.
Ausnahme: zertifizierte Steuerpflichtige
Im Rahmen des Konzepts des sog. „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (certified taxable person / CTP) sollen sich Unternehmen, die innergemeinschaftlichen Warenhandel betreiben, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bei ihrer nationalen Steuerbehörde als CTP registrieren lassen können. Für Lieferungen an einen derartigen CTP kommt dann weiterhin das (bisherige) System der umgekehrten Besteuerung zur Anwendung.
Fazit
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine Gleichbehandlung innergemeinschaftlicher und nationaler Warenerwerbe ab und würden eine drastische Änderung der innergemeinschaftlichen Behandlung der Mehrwertsteuer darstellen. Beabsichtigt sind die (wünschenswerte) Eindämmung von Betrug (insbesondere sog. Mehrwertsteuer-Karusselle) sowie die administrative Vereinfachung für die betroffenen Unternehmen.
Eine Umsetzung der Vorschläge in nationales Recht hätte bis 2022 zu erfolgen. Da wesentliche Geschäftsprozesse der Unternehmen massiv davon betroffen sein würden, scheint eine frühzeitige „gedankliche Auseinandersetzung“ mit diesen Plänen der EU-Kommission ratsam.
Zu beachten ist ferner, dass sich der Vorschlag nur auf Warenbewegungen zwischen EU-Ländern, somit nicht auf zwischen EU-Ländern erbrachte Dienstleistungen bezieht.
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