Gemäß dem Gesetz 448/2006 haben Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitnehmern die Pflicht, behinderte Personen in einem Anteil von mindestens vier Prozent der durchschnittlichen Belegschaft zu beschäftigen. Anderenfalls ist ein Beitrag an den sog. Behindertenfonds zu entrichten, der vom Bruttomindestlohn abhängt.
Weil die Ziele zur Eingliederung von Behinderten auf den Arbeitsmarkt nicht erreicht wurden und festgestellt wurde, dass die Arbeitgeber die Zahlung des Beitrages zum Behindertenfonds bevorzugen, wurde das o. g. Gesetz im Jahr 2020 durch das Gesetz 193/2020 geändert.
Die neuen Regelungen bieten Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einstellung von behinderten Personen nicht nachgehen, die Möglichkeit, anstelle des Beitrages Produkte und Dienstleistungen von sog. geschützten Einrichtungen (rum: unități protejate) zu beziehen; der Beitrag kann dadurch bis zur Hälfte gemindert werden.
Berechnung des Beitrags
Der Beitrag wird ausgehend vom nationalen Bruttomindestlohn berechnet, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, für welche die Verpflichtung zur Einstellung von behinderten Menschen nicht erfüllt wird. Ausgangspunkt hierzu ist die durchschnittliche Anzahl an Arbeitnehmern pro Monat.
Weist ein Arbeitgeber z. B. eine durchschnittliche Belegschaft von 50 aus, muss er vier Prozent davon (bzw. zwei Arbeitsstellen) mit Behinderten besetzen. Tut er dies nicht, muss er in jedem Monat in dem diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, einen Beitrag zum Behindertenfonds in Höhe von zwei Bruttomindestlöhnen bezahlen, im o. g. Fall derzeit somit 2 x 2300 = 4600 Lei. Der Mindestlohn wird jährlich aktualisiert, was zu einer regelmäßigen Erhöhung des Beitrags führt.
Erwerb von Produkten von geschützten Einrichtungen
Gemäß Durchführungsbestimmungen des Gesetzes 448/2006 bestehen einige Voraussetzungen im Hinblick auf die Option, Produkte/Dienstleistungen von geschützten Einrichtungen zu erwerben:
- die Lieferungen/Dienstleistungen sind von einer gesetzlich definierten und zertifizierten geschützten Einrichtung zu erwerben. Dies ist:
i. eine Wirtschaftseinheit des privaten oder öffentlichen Rechts mit eigener Verwaltung und jedweder Rechtsform, die mindestens drei Behinderte beschäftigt, die mindestens 30 Prozent der Gesamt-Arbeitnehmerzahl darstellen, wobei die kumulierte Arbeitszeit dieser Personen mindestens 50 Prozent der Gesamt-Arbeitszeit aller Arbeitnehmer darstellt, oder
ii. jede Organisationsform zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten durch eine natürliche Person, deren Behinderung formell bescheinigt wird.
Die jeweilige Einrichtung hat über eine Betriebsgenehmigung als geschützte Einrichtung, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz, zu verfügen; - eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß einem vorgegebenen Muster (gesetzlich festgelegt) muss mit der obigen Einheit bestehen;
- der Erwerb von Produkten/Dienstleistungen ist mit einer Rechnung, einem Vertrag und einem entsprechenden Zahlungsbeleg nachzuweisen;
- die erworbenen Produkte/Dienstleistungen sind durch die eigene Tätigkeit eines beschäftigten Behinderten zu realisieren (dies ist durch den Arbeitsvertrag des behinderten Arbeitnehmers, dessen Stellenbeschreibung oder durch jegliches vom Leiter der geschützten Einrichtung ausgestellte Dokument nachzuweisen).
Die Liste der geschützten Einrichtungen kann unter folgendem Link der Nationalen Agentur für behinderte Personen abgerufen werden: andpdca.gov.ro/w/unitati-protejate-autorizate
Melde- und Zahlungspflichten
Der Beitrag zum Behindertenfonds wird von der rumänischen Steuerverwaltung ANAF verwaltet. Er ist monatlich, bis zum 25. des Folgemonats, an die ANAF zu melden. Die Verpflichtung wird in der Steuermeldung als „Zahlung von juristischen Personen für nicht eingestellte Behinderte“ ausgewiesen. Die Zahlung des Beitrages an den Staatshaushalt erfolgt innerhalb der gleichen Frist, zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen.
Anmerkungen
Die Möglichkeit, den Beitrag zum Behindertenfonds teilweise mit dem Erwerb von Produkten und Dienstleistungen von geschützten Einrichtungen zu ersetzen, hat die Arbeitgeber zu Erwerben von solchen Einrichtungen ermutigt.
Auslegungsbedarf besteht dahingehend, ob/inwiefern auch die mit solchen Erwerben verbundene USt. in die Berechnung des eingesparten 50-Prozent-Anteils einzubeziehen ist. Laut einer informellen Mitteilung der ANAF sollte keine Einbeziehung der USt. erfolgen; diese Auslegung führt allerdings zu Schwierigkeiten für gewisse Steuerpflichtige (z. B. Kleinunternehmen), die die etwaige Vorsteuer aus solchen Rechnungen steuerlich nicht geltend machen können.
Gleichzeitig sind gesonderte Aufzeichnungen über die monatlichen Erwerbe und Zahlungen aus Beziehungen mit geschützten Einheiten zu führen, damit im Falle behördlicher Prüfungen die monatlichen Abzüge sowie die damit zusammenhängenden Erwerbe von geschützten Einrichtungen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
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