Pflichten infolge der Digitalisierung des Steuerwesens – was ist zu tun?

Die vor kurzem in Rumänien verabschiedeten Gesetzespakete verlangen den Steuerpflichtigen volle Transparenz in der Offenlegungspflicht über ihre Geschäftstätigkeit ab. Zweck ist die Bekämpfung der Nichtbeachtung der Vorschriften und des Steuerbetrugs.

Der Digitalisierungsmarathon ist durch die Einführung von mindestens fünf elektronischen Meldesystemen gekennzeichnet: RO e-Invoice, RO e-Transport, SAF-T, RO e-Seal und e-Cash-Register. Eine weitere massive Technologisierung des Berichtswesens ist die Einführung des RO e-USt.-Systems, das Informationen über steuerpflichtige Transaktionen in der Umsatzsteuererklärung aufgrund der Daten aus den o.g. Systemen vorausfüllt.

Es folgen einige Beispiele dafür, wie diese neuen Meldepflichten den Steuerzahler zusätzliche Ressourcen kosten werden:

Ausweitung von e-Factura

Das nationale elektronische Rechnungssystem RO e-Factura, das bereits vollumfänglich in Kraft ist, wird optional bis zum 31.12.2024 und obligatorisch ab dem 1.1.2025 auf Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) ausgeweitet. Folglich müssen alle Steuerpflichtigen, die Rechnungen an Verbraucher ausstellen, diese im RO e-Invoice-System melden. 

e-Transport-Berichterstattung und aggressive Kontrollen

Das RO e-Transport-System wurde zwar zur Bekämpfung des Steuerbetrugs entwickelt, bürdet den betroffenen Unternehmen jedoch erhebliche Belastungen auf, da sie vor der Beförderung ihrer Sendungen oder vor jedem eingehenden internationalen Warentransport vollständige Transportangaben machen müssen.

Da die Meldung solcher Details nicht über eine offene Anwendung erfolgt, sondern von der vorherigen Registrierung der verantwortlichen Person auf der Virtual Private Space-Plattform der Finanzverwaltung (SPV) abhängt, ist dies zu einer massiven Belastung für die Buchhalter geworden: Unternehmer können oft den Aufwand für ihre eigene Registrierung und die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt nicht aufbringen – insbesondere bei neuen und technischen Meldeaspekten.

Es liegt auf der Hand, dass diese Berichterstattung erhebliche personelle und technische Ressourcen erfordert, um die Daten zu überwachen und rechtzeitig in das System einzupflegen. Dieser Prozess kann zudem hohe Kosten und IT-Anpassungen für die Erfüllung der Meldepflichten verursachen. Darüber hinaus erfordern einige Situationen die Verfügbarkeit von Ressourcen rund um die Uhr, um Änderungen vorzunehmen oder die obligatorische Validierung von UIT-Codes zu erwirken: So sind etwa Wartezeiten an den Grenzen oder objektiv bedingte Änderungen der Transportfahrzeuge außerhalb der normalen Arbeitszeiten nicht vorhersehbar.

Die Behörden haben bereits zu Beginn der Anwendung des Systems Anfang Juli eine Vielzahl von Sanktionen verhängt; wir rechnen mit einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten hierzu.

SAF-T ab 2025 für die meisten Unternehmen verbindlich

Beginnend mit Januar 2025 müssen kleine Steuerzahler die Standard-Steuerprüfungsdatei „SAF-T“ einführen und monatlich oder vierteljährlich Daten ihrer gesamten Buchhaltung an die Finanzverwaltung übermitteln. Hierzu gehören auch Unternehmen, die auf Konzernebene implementierte Buchhaltungsprogramme verwenden; diese müssen „angepasst“ oder geändert werden, um die gesetzlichen Meldeanforderungen zu erfüllen.

Daher ist bei der Dateneingabe in der Buchhaltung die strikte Beachtung der einschlägigen Vorschriften von entscheidender Bedeutung, unabhängig davon, ob sie in direktem Zusammenhang mit den zu meldenden und zu zahlenden Steuern und Abgaben stehen oder nicht. Bei der Übermittlung des SAF-T wird es schwierig sein, Anpassungen in der Buchhaltung vorzunehmen, ohne dass die Differenzen in der SAF-T-Datei erscheinen. Daher muss auch diese Berichterstattung gut organisiert sein.

Update von Registrierkassen mglw. erforderlich

Die Registrierkassen werden automatische Berichte an die Finanzverwaltung in einem Format senden müssen, welches einen Abgleich mit anderen bestehenden Datenbanken in den vom Finanzministerium verwalteten IT-Systemen (wie z.B. E-Faktura) ermöglicht und in die RO e-USt.-Erklärung aufgenommen werden kann. Struktur und Anforderungen dieser Berichte und der Steuerbelege müssen zusammen mit dem Anbieter der Registrierkasse auf Übereinstimmung mit den neuen Verpflichtungen überprüft werden.

e-USt.-Erklärung: Zusatzaufwand trotz Digitalisierung 

Konkret besteht das e-USt.-System in der Erstellung von vorausgefüllten USt.-Abrechnungen, die in regelmäßigen Abständen an die Steuerzahler zur Überprüfung und Bestätigung gesendet werden. Das System befindet sich bis zum Ende des laufenden Jahres in der Testphase.

Fazit

Wir befinden uns in einem Jahr voller Herausforderungen im Zusammenhang mit der digitalen Berichterstattung. Steuerpflichtige müssen sich gründlich auf eine erfolgreiche Einführung der neuen Systeme vorbereiten.


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