Praktische Hinweise zum Aufbau einer Gesellschaft in Rumänien

Rumänien wird als ein attraktiver Investitionsstandort angesehen. Insbesondere sind die geringen Unternehmenssteuern, Arbeits- und Lebenskosten und die europäisch geprägte Einstellung der Bevölkerung interessant.

Dennoch sind einige rumänische Besonderheiten für ausländische Personen manchmal überraschend. Allgemeine Aspekte, die im Zusammenhang mit Gründung und Aufbau einer Gesellschaft in Rumänien zu beachten sind, werden nachstehend aufgeführt.

Gewinnsteuer vs. Mikrounternehmenssteuer

Rumänische Gesellschaften schulden grundsätzlich Gewinnsteuer, die 16 Prozent auf die steuerpflichtigen Gewinne beträgt. Unter gewissen Voraussetzungen ist alternativ die Steuer auf die Einkünfte von Mikrounternehmen (sog. Mikrounternehmenssteuer) einschlägig, die nur 1 Prozent auf die erzielten Einkünfte beträgt. 

Die Mikrounternehmenssteuer wird stetig eingeschränkt; sie soll, wie bereits im Namen angedeutet, nur für kleine Unternehmen oder in der Start-Phase anwendbar sein.

Umsatzsteuer (USt)

Die rumänischen USt.-Regelungen beruhen auf der EU-MwSt.-Richtlinie und sind mit den Regelungen aus anderen EU-Staaten harmonisiert. Dennoch bestehen Besonderheiten, vor allem bei verfahrensrechtlichen Aspekten. 

Der Erhalt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten; USt.-Rückerstattungen erfolgen nicht automatisch; Prüfungen sind aufgrund des formalistischen Ansatzes der Behörden mit erheblichem Aufwand und Verspätungen verbunden. 

Buchhaltung, Zahlungsverkehr

Rumänische Gesellschaften haben eine eigene Buchhaltung in rumänischer Sprache und in RON zu organisieren, die chronologisch und lückenlos alle Geschäftsvorfälle erfasst. Belegdokumente mit vorgegebenem minimalem Charakter sind zu verwenden; bei der Führung der Buchhaltung sind die rumänischen Rechnungslegungsvorschriften und der rumänische Kontenrahmen zu beachten. Periodisch sind auch Abschlüsse zu erstellen. 

Zahlungsflüsse mit anderen gebietsansässigen Personen müssen grundsätzlich in RON organisiert werden. Es bestehen nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen, in denen Zahlungen zwischen Gebietsansässigen in Euro erlaubt sind.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchhaltung obliegt der Geschäftsleitung. Im Hinblick auf die buchhalterischen Verpflichtungen bestehen übrigens praktisch keine Erleichterungen für kleine Unternehmen.

Arbeitnehmer/Gehälter

Auch wenn die Lohnkosten in Rumänien vergleichbar mit jenen aus anderen Ländern sind, ist zu erwähnen, dass bei einem vergleichbaren Bruttogehalt der Arbeitnehmer ein deutlich geringeres Netto erhält, weil er fast alle Lohnabgaben ungedeckelt zu tragen hat. Das Gehalt wird daher in der Regel als Nettobetrag verhandelt, ist in den Arbeitsverträgen allerdings grundsätzlich als monatlicher Bruttobetrag in RON anzugeben. In gewissen Bereichen wie z. B. IT, F&E, Landwirtschaft, Bau, können die Arbeitnehmer unter Umständen Befreiungen von der Lohnsteuer in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber hat ein elektronisches Verzeichnis aller Arbeitnehmer zu führen und darin alle Arbeitsverträge sowie deren nachträgliche Änderungen/Suspendierungen/Beendigungen zu erfassen und der Arbeitsbehörde innerhalb gesetzlich vorgegebener Fristen mitzuteilen.

Anzumerken ist, dass das rumänische Arbeitsrecht relativ streng und bürokratisch ist.

Behörden

Die Behörden sind in Rumänien noch nicht ausreichend digitalisiert, obwohl Fortschritte deutlich spürbar sind.

Dies betrifft auch die rumänische Steuerverwaltung ANAF. Zwar kommuniziert diese mit Gesellschaften grundsätzlich nur auf elektronischem Wege, jedoch sind zu Beginn nicht ganz einfache Formalien notwendig, um den Zugang zum elektronischen Portal der ANAF zu erhalten und Steuermeldungen elektronisch einreichen zu können.

U. a. ist ein sogenanntes Prüfungsregister (registrul unic de control) beim zuständigen Finanzamt zu kaufen und beim Hauptsitz und bei den jeweiligen Nebensitzen aufzubewahren; darin werden alle behördlichen Prüfungen eingetragen.

Steuermeldungen

Eine Gesellschaft erhält bei deren Gründung eine Steuernummer und ein steuerliches Erfassungsblatt und wird von Beginn an als steuerpflichtig angesehen. Daher ist die Annahme, eine noch nicht tätige Gesellschaft habe keine steuerlichen Verpflichtungen, falsch. 

Steuermeldungen sind auch mit Null-Beträgen einzureichen, andernfalls sind Geldbußen und ggf. auch eine Inaktivmeldung der Gesellschaft in Kauf zu nehmen. Die Inaktivmeldung ist eine Sanktionsmaßnahme, die auch die Gesellschafter und Geschäftsführer betrifft.

Fazit

Dies war eine nicht abschließende Zusammenfassung von Aspekten, die in der Praxis oft Fragen und Klärungsbedarf für Investoren generieren. In jedem Einzelfall gibt es (weitere) Besonderheiten. Die zeitkonforme Berücksichtigung dieser Umstände sollte vor der Gesellschaftsgründung besprochen und im Auge behalten werden, um Anlaufschwierigkeiten und erhöhten Verwaltungsaufwand für deren Beseitigung zu vermeiden. 


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