Wie in anderen Jahren sind auch 2020 zum Jahresbeginn einige steuerliche Änderungen in Rumänien veröffentlicht worden und/oder in Kraft getreten, die zum Teil vorhersehbar oder sogar erwartet waren. Nachstehend werden einige aufgeführt.
Umsetzung von EU-Richtlinien
Die Verordnung Nr. 6/2020 setzt einige wichtige EU-Regelungen um, mit denen Rumänien zum Teil in Rückstand war.
Hybride Gestaltungen
Unter hybriden Gestaltungen versteht man Situationen oder Vereinbarungen zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, in denen Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstrumentes oder eines Unternehmens zu steuerlichen Vorteilen führen (doppelte Nichtbesteuerung oder Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung).
Die Verordnung führt einige Regelungen zur Beseitigung solcher Vorteile ein und setzt die Richtlinie 2016/1164/EU im Hinblick auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanungen und Unstimmigkeiten im Falle von hybriden Gestaltungen um.
Quick Fixes
Quick Fixes betreffen umsatzsteuerliche Änderungen mit Bezug auf die Behandlung folgender Geschäfte:
• Konsignationslager – es wurden gewisse Vereinfachungen in Verbindung mit der Verbringung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt (bisher war die Anwendung von Vereinfachungen immer an die Gegenseitigkeit gebunden). Es wurde geklärt, dass Transporte unter gewissen Bedingungen keine Lieferungen darstellen.
• Reihengeschäfte – es werden Regelungen mit Bezug auf Situationen eingeführt, in denen der Transport von Gegenständen durch den mittleren Lieferanten in einer Kette durchgeführt wird. Es wird geklärt, wann Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinn befreit sind.
• Innergemeinschaftliche Lieferungen – gewisse materiellrechtliche Voraussetzungen und neue Regelungen zu den Dokumentationserfordernissen für innergemeinschaftliche Lieferungen werden eingeführt.
Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei Stundung von Steuerschulden
Nach einer im Jahr 2019 eingeführten Rechtsnorm konnten Steuerpflichtige, welche zum 31. Dezember 2018 rückständige Steuerschulden aufweisen, bei Stundung dieser Verbindlichkeiten gewisse steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Absichtsbekundung für eine solche Stundung konnte der Steuerverwaltung ANAF bis zum 31. Oktober 2019 mitgeteilt werden. Ein zusätzlicher Zeitraum zur Absichtsbekundung wurde nun eingeführt (1. Februar 2020 bis 31. März 2020). Nach der Absichtsbekundung ist der Antrag zur Stundung der Steuerverbindlichkeiten bis spätestens zum 31. Juli 2020 zu stellen. Die bisherige Frist für die Antragstellung lief am 8. Februar 2020 ab.
Verlängerung der Frist für die Einreichung der Jahres-Einkommensteuermeldung
Natürliche Personen, die gewisse Einkünfte beziehen (z. B. aus selbstständigen Tätigkeiten), unterliegen der Veranlagungspflicht für diese Einkünfte und haben eine Jahres-Einkommensteuermeldung einzureichen, auf deren Grundlage auch Sozialversicherungsbeiträge festgelegt werden. Die Frist für die Einreichung dieser Meldung und für die Zahlung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge wurde vom 15. März bis zum 25. Mai verlängert.
Entsprechend wurde auch die Einreichungsfrist für den Antrag zur Zuweisung von Steuerbeträgen an Non-Profit-Organisationen bis zum gleichen Datum verlängert. Hierdurch können natürliche Personen einen geringen Prozentsatz ihrer Einkommensteuer an gemeinnützige Organisationen überweisen.
Abschaffung des Split-VAT Systems
Dieses umstrittene, im Jahr 2018 eingeführte System hat sich als nicht effizient für die USt-Eintreibung erwiesen. Das System setzte die getrennte Zahlung der USt auf spezielle USt-Konten voraus. Ursprünglich wurde geplant, es allgemein anzuwenden, es wurde allerdings doch nur für problembehaftete Unternehmen verpflichtend. Am 1. Februar 2020 wurde es aufgrund der Dringlichkeitsverordnung 78/2019 komplett abgeschafft.
Abschaffung der erhöhten Abgaben für Teilzeit-Arbeitsverträge
Aufgrund einer Regelung aus dem Jahr 2017 mussten für Teilzeit-Arbeitsverträge die Lohnabgaben immer aufgrund des gesetzlichen Mindestgehalts für eine Vollzeitbeschäftigung statt des vertraglich vereinbarten Bruttogehalts berechnet werden. Dies führte zu einer erhöhten Abgabenlast für solche Verträge. Nun wurde diese Regelung durch das Gesetz 263/2019 wieder abgeschafft, sodass Teilzeit-Arbeitsverträge ab 2020 wieder der normalen Abgabenlast unterliegen.
Fazit
Es stellt sich immer wieder die Frage, warum die rumänische Steuerverwaltung eigene Maßnahmen im Nachhinein berichtigen oder abschaffen muss und/oder mit der Umsetzung von EU-Regelungen in Verzug gerät. Es wäre wünschenswert, dass die ANAF die Auswirkungen neu einzuführender Maßnahmen im Vorfeld analysiert und der EU-Harmonisierung größere Bedeutung beimisst.