Die derzeitigen Steuerpläne der Regierung werden seit mehreren Monaten zum Teil heftig diskutiert. Zwei steuerliche Themen stehen aktuell ganz besonders im Mittelpunkt des Interesses:
- zum einen der Anwendungsbereich Split-VAT,
- zum anderen die Übertragung nahezu sämtlicher Sozialabgaben auf den Arbeitnehmer.
Aus aktuellem Anlass wird der aktuelle Stand der Diskussionen im Folgenden dargestellt.
1. Verordnung zur Split-VAT: Vor Inkrafttreten abgeändert
Die Split-VAT, d. h. die Verwendung separater Konten für alle Umsatzsteuer-Transaktionen (USt., umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer; wir berichteten an dieser Stelle) wurde bereits im September generell eingeführt (Verordnung 23/2017); sie sollte grundsätzlich ab 2018 verpflichtend werden. Die hiermit verbundenen Probleme führten allerdings zu heftigen Diskussionen und schließlich Ende Oktober zur Abänderung des Anwendungsbereichs durch den Senat. Der aktuelle Vorschlag sieht die verpflichtende Anwendung nur für Unternehmen vor, die
- zum Jahresende 2017 USt-Rückstände verzeichnen,
- zum 1. Januar 2018 USt-Rückstände, die älter als 30 Tage sind, ausweisen, oder
- den Regelungen des Insolvenzrechts unterliegen.
USt-Rückstände, die zur verpflichtenden Anwendung der Split-VAT führen, betragen für Großsteuerzahler 1500 Lei, für mittelgroße bzw. kleine Steuerzahler 1000 Lei bzw. 500 Lei und für natürliche Personen 100 Lei. Ausgenommen sind jeweils bestehende Ratenzahlungen. Unternehmen, die die Split-VAT freiwillig anwenden möchten, können beim Finanzamt dazu optieren.
Zu beachten: Trotz des deutlich reduzierten Anwendungsbereichs für die Split-VAT bleibt dennoch die Verpflichtung aller Unternehmen (unabhängig von einer USt-Registrierung) zur separaten Zahlung der USt an Lieferanten, welche die Split-VAT anwenden. Die Zahlung auf ein anderes als ein VAT-Konto gilt als Ordnungswidrigkeit und wird, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen korrigiert, sanktioniert.
2. Geplante Änderungen im Bereich Lohnsteuer/Sozialabgaben
Ebenso angekündigt wurden die Übertragung der Sozialabgaben in die Verpflichtung des Arbeitnehmers sowie Änderungen von Lohnabgaben. Momentan werden die Beiträge zur Renten- und zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Nach einem Gesetzesentwurf sollen ab 1. Januar 2018 sämtliche Abgaben vom Arbeitnehmer getragen werden; der Arbeitgeber soll nur noch einen geringen Arbeits-Versicherungsbeitrag leisten. Konkret sollen folgende Beiträge ermittelt und vom Brutto-Gehalt einbehalten werden:
- Rentenversicherung (ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen): 25 Prozent (bei normalen Arbeitsbedingungen); Erhöhung um 4 Prozent bzw. 8 Prozent bei besonderen bzw. erschwerten Arbeitsbedingungen;
- • Krankenversicherung (ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen): 10 Prozent des Brutto-Gehalts;
- • Arbeits-Versicherungsbeitrag (vom Arbeitgeber getragen): 2,25 Prozent des Brutto-Gehalts.
Parallel soll die Lohnsteuer auf 10 Prozent gesenkt werden. Ferner soll ab 2018 die Freigrenze für persönliche Abzüge bei Angestellten von 3000 auf 3600 Lei erhöht werden.
Beispiel und Auswirkungen:
Die Übertragung der Sozialabgabenpflicht vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfordert in der praktischen Umsetzung eine Erhöhung des Brutto-Gehalts, da der Anstieg der Sozialabgaben für den Arbeitnehmer anderenfalls zu einem erheblich geringeren Nettogehalt führen würde. Unternehmen befürchten daher einen Anstieg der Gesamtkosten für das jeweilige Arbeitsverhältnis.
Folgende beispielhafte Berechnung (für ein Brutto-Gehalt von 11.000 Lei im Jahr 2017) zeigt jedoch, dass die Beibehaltung des Netto-Gehalts durch Erhöhung des Brutto-Gehalts keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber verursacht:
2017 | 2018 | |
Netto-Gehalt | 7714 | 7714 |
Abgaben Arbeitnehmer | 1816 | 4615 |
Lohnsteuer | 1470 | 857 |
Brutto-Gehalt | 11.000 | 13.186 |
Abgaben Arbeitgeber | 2544 | 297 |
Gesamtkosten | 13.544 | 13.483 |
Arbeitnehmer genießen bei einem unveränderten Nettogehalt natürlich keine Vorteile, was durchaus Fragen nach der Sinnhaftigkeit der Pläne aufkommen lässt.
Fazit
Es bleibt zu wünschen, dass die Einführung der Split-VAT nur in dem aktuell vorgeschlagenen reduzierten Umfang erfolgen wird, da die ursprünglich vorgesehene Einführung für alle umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen nicht administrierbar scheint. Dennoch scheinen die Diskussionen von Seiten des Gesetzgebers hierzu immer noch nicht abgeschlossen.
Leider geht die häufige Änderung der Vorhaben zu Lasten von Rechtssicherheit und Planbarkeit. Trotz aktueller Proteste von Seiten der Unternehmen wie auch der Gewerkschaften im Zusammenhang mit den Änderungen der Lohnabgaben – z. B. kann die Reduzierung der Lohnsteuer auf 10 Prozent Verschiebeeffekte zwischen Landes- und Gemeindeebene bewirken – wurde diese Änderung am 8. November 2017 beschlossen. Sämtliche Probleme in der praktischen Umsetzung sind noch nicht absehbar.
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Die derzeitigen Steuerpläne der Regierung werden seit mehreren Monaten zum Teil heftig diskutiert. Zwei steuerliche Themen stehen aktuell ganz besonders im Mittelpunkt des Interesses: • zum einen der Anwendungsbereich Split-VAT, • zum anderen die Übertragung nahezu sämtlicher Sozialabgaben auf den Arbeitnehmer.Aus aktuellem Anlass wird der aktuelle Stand der Diskussionen im Folgenden dargestellt.1. Verordnung zur Split-VAT: Vor Inkrafttreten abgeändertDie Split-VAT, d. h. die Verwendung separater Konten für alle Umsatzsteuer-Transaktionen (USt., umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer; wir berichteten an dieser Stelle) wurde bereits im September generell eingeführt (Verordnung 23/2017); sie sollte grundsätzlich ab 2018 verpflichtend werden. Die hiermit verbundenen Probleme führten allerdings zu heftigen Diskussionen und schließlich Ende Oktober zur Abänderung des Anwendungsbereichs durch den Senat. Der aktuelle Vorschlag sieht die verpflichtende Anwendung nur für Unternehmen vor, die• zum Jahresende 2017 USt-Rückstände verzeichnen,• zum 1. Januar 2018 USt-Rückstände, die älter als 30 Tage sind, ausweisen, oder• den Regelungen des Insolvenzrechts unterliegen.USt-Rückstände, die zur verpflichtenden Anwendung der Split-VAT führen, betragen für Großsteuerzahler 1500 Lei, für mittelgroße bzw. kleine Steuerzahler 1000 Lei bzw. 500 Lei und für natürliche Personen 100 Lei. Ausgenommen sind jeweils bestehende Ratenzahlungen. Unternehmen, die die Split-VAT freiwillig anwenden möchten, können beim Finanzamt dazu optieren.Zu beachten: Trotz des deutlich reduzierten Anwendungsbereichs für die Split-VAT bleibt dennoch die Verpflichtung aller Unternehmen (unabhängig von einer USt-Registrierung) zur separaten Zahlung der USt an Lieferanten, welche die Split-VAT anwenden. Die Zahlung auf ein anderes als ein VAT-Konto gilt als Ordnungswidrigkeit und wird, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen korrigiert, sanktioniert.2. Geplante Änderungen im Bereich Lohnsteuer/SozialabgabenEbenso angekündigt wurden die Übertragung der Sozialabgaben in die Verpflichtung des Arbeitnehmers sowie Änderungen von Lohnabgaben. Momentan werden die Beiträge zur Renten- und zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Nach einem Gesetzesentwurf sollen ab 1. Januar 2018 sämtliche Abgaben vom Arbeitnehmer getragen werden; der Arbeitgeber soll nur noch einen geringen Arbeits-Versicherungsbeitrag leisten. Konkret sollen folgende Beiträge ermittelt und vom Brutto-Gehalt einbehalten werden:• Rentenversicherung (ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen): 25 Prozent (bei normalen Arbeitsbedingungen); Erhöhung um 4 Prozent bzw. 8 Prozent bei besonderen bzw. erschwerten Arbeitsbedingungen;• Krankenversicherung (ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen): 10 Prozent des Brutto-Gehalts;• Arbeits-Versicherungsbeitrag (vom Arbeitgeber getragen): 2,25 Prozent des Brutto-Gehalts.Parallel soll die Lohnsteuer auf 10 Prozent gesenkt werden. Ferner soll ab 2018 die Freigrenze für persönliche Abzüge bei Angestellten von 3000 auf 3600 Lei erhöht werden.Beispiel und Auswirkungen:Die Übertragung der Sozialabgabenpflicht vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfordert in der praktischen Umsetzung eine Erhöhung des Brutto-Gehalts, da der Anstieg der Sozialabgaben für den Arbeitnehmer anderenfalls zu einem erheblich geringeren Nettogehalt führen würde. Unternehmen befürchten daher einen Anstieg der Gesamtkosten für das jeweilige Arbeitsverhältnis.Folgende beispielhafte Berechnung (für ein Brutto-Gehalt von 11.000 Lei im Jahr 2017) zeigt jedoch, dass die Beibehaltung des Netto-Gehalts durch Erhöhung des Brutto-Gehalts keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber verursacht: