Überblick über das Vergaberecht zum Jahreswechsel

Nachdem 2016 das neue Primär- und Sekundärvergaberecht erlassen wurde, betrafen die Neuigkeiten 2017 grundsätzlich das tertiäre Niveau des Vergaberechts.

Wichtig sind u.a.
• 3 Anweisungen des Vorsitzenden der zuständigen Behörde (1) zur Anwendung relevanter gesetzlicher Bestimmungen über

(i) Studiennachweise, berufliche Befähigung und Qualifikation des Personals des Bieters sowie Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals,
(ii) ähnliche Erfahrung und
(iii) Änderungen der öffentlichen Aufträge;

• Neue Sonderbedingungen der Yellow FIDIC Verträge für öffentliche Investitionen im Bereich der nationalen Transportinfrastruktur (2) und

• die Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission vom 18.12.2017 und die entsprechende Mitteilung der Kommission zu den ab 1.1.2018 anwendbaren Schwellenwerten.

2017 endete allerdings mit einer wichtigen Verordnung (3) , wodurch u.a. die Gesetze der klassischen Auftragsvergabe, der Vergabe im Wasser-, Energie,- Verkehrsversorgungs- und Postbereich, der Konzessionen und das entsprechende Gesetz über Rechtsmittel in diesen Bereichen geändert bzw. ergänzt wurden.

Die Verordnung

Erklärte Zwecke der Verordnung sind

(i) die Verbesserung und Flexibilisierung des Systems der öffentlichen Aufträge zwecks Vermeidung des Risikos einer Senkung der Ausgaben aus zugewiesenen öffentlichen Mitteln, einschließlich der Europäischen Fördermittel, und anschließend des Risikos einer Verzögerung/ Verspätung der Umsetzung von Großinvestitionsprojekten,
(ii) die Vermeidung des Risikos der Nichterfüllung abgeschlossener Verträge als Folge der Erhöhung des nationalen Mindestgehaltes und
(iii) die nötige dringende Korrelation gesetzlicher Bestimmungen.
 

Im Folgenden werden nur einige Änderungen bzw. Ergänzungen zum Gesetz über die klassische Auftragsvergabe (4) erwähnt.

1. Neuer Schwellenwert
Für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die durch lokale und diesen untergeordnete Behörden vergeben werden, wurde laut Verordnung ein neuer Schwellenwert von 929.089 RON festgelegt. Laut Europäischer Kommission beträgt dieser Wert allerdings 994.942 RON.

2. Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Das anzuwendende Vergabeverfahren für die o.g. Aufträge – so die Verordnung – ist
• ein im Gesetz genanntes Verfahren oder
• ein eigenes (selbst festgelegtes) Verfahren,
je nach dem geschätzten Wert des Auftrages.

3. Rahmenverträge und elektronische Auktionen
Rahmenverträge können auch durch vereinfachte Verfahren vergeben werden, während auch solche vereinfachten Verfahren durch elektronische Auktion enden können.

4. Abklärungen
Unternehmen können Anträge zur Abklärung der Ausschreibungsdokumentation innerhalb der in der Anzeige erwähnten Frist einreichen. Statt der 3 Arbeitstage für die Bereitstellung der Antworten werden die Auftraggeber in der genannten Anzeige eine oder zwei Fristen festsetzen, innerhalb derer sie klar und vollständig alle Anfragen beantworten. Dies muss mindestens 10 Tage (in dringenden Fällen 5) vor der Einreichung der Angebote durch die Bieter erfolgen.

5. Einheitliche Europäische Eigenerklärung („EEE“, rum. „DUAE“)
Es wird klar festgestellt, dass bei einem Einsatz Dritter Unterstützer oder von Subunternehmern diese eine eigene EEE samt Subunternehmervertrag bzw. Zusage der Unterstützung unterzeichnen müssen.

6. Frist für die Zuschlagserteilung
Auftraggeber müssen den Zuschlag innerhalb der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Gültigkeitsdauer der Angebote erteilen; die bislang geltende 25- Tages- Frist ab deren Einreichung wurde aufgehoben.

7. Zulässige Angebote
Ein Angebot ist zulässig, soweit es nicht unregelmäßig (neconform), inakzeptabel (inacceptabil) oder ungeeignet (neadecvat) ist, wobei die drei Begriffe im Gesetz definiert werden.

Fazit

Während einige durch die Verordnung eingeführten Änderungen tatsächlich dazu führen, dass gesetzliche Bestimmungen aufeinander abgestimmt werden, scheinen andere den Zwecken der Verordnung nicht zu entsprechen. So ist es z.B. fraglich, warum Bestimmungen der europäischen Richtlinien von 2014 z.B. über den Schwellenwert für Lokalbehörden erst jetzt und zwecks Förderung von Großinvestitionsprojekten in Rumänien umgesetzt werden, oder ob die Beseitigung der 25- Tages- Frist zur Zuschlagserteilung (die in der Praxis ohnehin nicht immer eingehalten wird) nicht dem ursprünglichen Ziel der Vergaberechtsänderungen, das Verfahren zu beschleunigen, widerspricht. Schließlich wird es interessant, zu sehen, wie die Auftraggeber die Fristen für Abklärungen festlegen werden.

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1 Nationale Agentur für die Öffentliche Vergabe
2 Anordnung (ordin) 600/2017 zur Änderung der Beilage 1 zur Anordnung Nr. 146/ 2011
3 Dringlichkeitsverordnung Nr. 107 vom 20.12.2017 (die „Verordnung“)
4 Gesetz Nr. 98/ 2016

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