Die teilweise oder komplette Übertragung eines Betriebs wird nach rumänischem Steuergesetz (StG) nicht als umsatzsteuerbare Lieferung angesehen. Der Erwerb eines Geschäfts unterliegt daher grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Dies klingt einfach, doch ist die Einstufung in der Praxis teils schwierig. Voraussetzungen und Besonderheiten werden nachstehend dargestellt.
Hintergrund
Das StG regelt die Übertragung eines gesamten Betriebs sowie die Übertragung von Vermögen, das nur einen Geschäftszweig darstellt. In diesen Fällen wird die erwerbende Partei als Einzelrechtsnachfolger der übertragenden Partei hinsichtlich der Anpassung des Vorsteuerabzugsrechts betrachtet.
Falls bei der ursprünglichen Anschaffung der zu übertragenden Vermögensgegenstände USt abgezogen wurde bzw. USt auf Güter und Leistungen bei der Herstellung des übertragenen Vermögens verrechnet wurde, ist es wichtig, die Kriterien zu bestimmen, wonach diese Transaktionen als Betriebsübertragung gelten und in Folge nicht umsatzsteuerbar sind.
In der Regel werden Vermögensgegenstände mit hohem Wert übertragen, sodass die umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei einer Qualifizierung als Lieferung erheblich sind. Eine Umsatzsteuerpflicht führt beim Erwerber zu einem negativen Cashflow sowie zur Notwendigkeit, den bezahlten Betrag durch künftige Erträge zu kompensieren.
Voraussetzungen
Um als Betriebsübertragung zu gelten, müssen die übertragenen Vermögensgegenstände eine aus technischer Sicht separate Struktur aufweisen, d. h. für die Ausübung unabhängiger Tätigkeiten geeignet sein. Die bloße Übertragung von Gebäuden, in denen sich die Vermögensgegenstände befinden, reicht hierfür nicht aus. Der übertragene (Teil-) Betrieb mit unabhängiger Struktur kann vom Erwerber auch an einem anderen Standort weitergeführt werden, solange die übertragene Tätigkeit selbst beibehalten wird.
Fraglich ist, ob eine Änderung der Geschäftstätigkeit möglich ist, falls die übertragenen Vermögenswerte zur Ausübung dieser geänderten Tätigkeit eingesetzt werden. Das rumänische Gesetz regelt dies nicht; hierzu gibt es jedoch EU-Rechtsprechung. In einem Fall1 hatte die Steuerbehörde bestimmt, der Erwerber müsse als Nachfolger zwingend dieselbe Geschäftstätigkeit wie der Veräußerer ausüben. Demnach könne es keine unmittelbare Nachfolge ohne Beibehaltung derselben Geschäftstätigkeit geben, auch wenn das Umsatzsteuerrecht des Mitgliedstaates keine derartige Verpflichtung des Erwerbers zur Fortführung der gleichen Geschäftstätigkeit vorsähe. Der EuGH hat hierzu jedoch entschieden, die Ausübung einer identischen Geschäftstätigkeit durch den Erwerber sei keine zwingende Voraussetzung.
Zudem liegt eine begünstigte Übertragung von Vermögensgegenständen nur dann vor, wenn der Nachfolger seine Absicht nachweist, die übernommene Geschäftstätigkeit fortzuführen, d. h. nicht die Stilllegung oder den Verkauf der Vermögensgegenstände plant. Hierüber muss er dem Veräußerer eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Folgen beim Erwerber
Der Erwerber übernimmt die Rechte und Pflichten des Veräußerers hinsichtlich des übertragenen Vermögens. Ist er in Rumänien nicht umsatzsteuerlich registriert, muss die vom Veräußerer für übertragene Vermögensgegenstände bereits abgezogene Vorsteuer von ihm in einem umständlichen Verfahren korrigiert werden. Dies folgt dem Grundsatz, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist, falls die Umsatzsteuer auf Lieferungen fällig wurde, die in der Folge nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen eingesetzt werden.
Die USt-Korrektur ist dabei mit dem Datum vorzunehmen, an dem der Veräußerer (seinerzeit) über die übertragenen Vermögensgegenstände verfügt hat, und nicht zum Übertragungsstichtag.
Geht somit z. B. ein im Januar 2010 erworbener Vermögensgegenstand im Rahmen einer nicht umsatzsteuerbaren Übertragung im September 2018 auf einen nicht umsatzsteuerlich registrierten Erwerber über, muss die umsatzsteuerliche Korrektur durch den Erwerber rückwirkend zum Januar 2010 vorgenommen werden. Für ihn ist eine umsatzsteuerliche Registrierung empfehlenswert, um die Korrekturzahlung für die USt und mühsame Korrekturverfahren für alle übertragenen Vermögensgegenstände zu vermeiden.
Fazit
Eine teilweise oder komplette Betriebsübertragung stellt einen komplexen Vorgang dar und kann von den rumänischen Steuerbehörden kritisch hinterfragt werden. Dies kann in Folge zu einer von der umsatzsteuerlichen Bewertung durch die Parteien abweichenden Einschätzung führen.
In der Praxis gilt es daher einerseits, Umsatzsteuerkorrekturen zu vermeiden, und andererseits auch, die Risiken der Parteien durch Gestaltung des Kaufvertrags zu verteilen. Hierfür ist im Vorfeld eine genaue Analyse durch die betroffenen Parteien erforderlich.
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1 Zita Modes Sarl, Luxemburg, C-497/01
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