Der Online-Handel hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und internationalisiert,was eine Änderung der umsatzsteuerlichen Regelung und Vereinfachung erforderte. Die EU hat hierzu bereits Maßnahmen ergriffen, die sich im Jahr 2017 durch die sog. „VAT E-Commerce Package“ konkretisierten.
Die Umsetzung erfolgte stufenweise, zunächst 2019 bezogen auf elektronische Dienstleistungen. Weitere Änderungen sind zum 1. Juli 2021 vorgesehen, wozu ein Entwurf zur Änderung des Steuergesetzbuches veröffentlicht wurde.
Aktuelle Rechtslage
Als Fernverkäufe gelten Lieferungen von Gegenständen von einem Lieferanten aus einem EU-Staat an einen Nichtunternehmer aus einem anderen EU-Staat.
Versandhändler, die Ihre Produkte in anderen EU-Staaten verkaufen, werden in den Staaten der Kunden umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Verkäufe bestimmte, in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Umsatzschwellen pro Jahr überschreiten. In Rumänien beträgt die Umsatzschwelle für Fernverkäufe 118.000 Lei.
Liefert ein EU-Unternehmer Produkte an rumänische Privatkunden, sind die Verkäufe bis zur Erreichung des o.g. Schwellenwerts nicht in Rumänien umsatzsteuerbar. Bei Überschreitung muss sich der Unternehmer in Rumänien umsatzsteuerlich registrieren und seine weiteren Verkäufe der rumänischen USt. unterziehen.Er hat jedoch die Option, sich auch früher in Rumänien umsatzsteuerlich zu registrieren;womit alle Verkäufe der rumänischen USt. unterliegen.
Für elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer gelten derzeit Sonderregelungen(„Mini-One-Stop-Shop“). Danach hat sich der Leistungserbringer nur in einem EU-Staat umsatzsteuerlich zu registrieren. Im Registrierungsmitgliedstaat ist eine sog. „spezielle USt.-Meldung“ (declara]ia special² de TVA) elektronisch abzugeben. Sie umfasst alle Leistungen, die der Erbringerin der Meldeperiode in allen Mitgliedstaaten erbringt, sowie die USt., die hierfür in jedem Mitgliedstaat geschuldet wird. Die Zahlung der USt. erfolgt nur im Mitgliedstaat der Registrierung auf ein Sonderkonto.
Beabsichtigte Änderungen
Ab dem 1. Juli 2021werden neue Begriffe eingeführt: (i) der innergemeinschaftliche Fernverkauf von Gegenständen und (ii) der Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.
Steuerpflichtige, die Fernverkäufe mittels elektronischer Schnittstellen wie z.B. Marktplätze, Plattformen, Portale o.ä. unterstützen, sind umsatzsteuerlich so zu behandeln, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Bei Fernverkäufen von Gegenständen aus Drittländern ist diese Behandlung ab einem Sachwert von 150 Euro einschlägig.
Der Ort der Lieferung wird weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, solange die Lieferung an einen Nichtunternehmerkreis erfolgt. Für EU-Fernverkäufe werden allerdings Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung bestehen:
• Die bisherige Lieferschwelle für Fernverkäufe wird mit einer einheitlichen Schwelle für alle Mitgliedstaaten i. H. v. 10.000 Euro ersetzt. Diese gilt kumuliert für Fernverkäufe und elektronische Leistungen an Nichtunternehmer, und damit nicht pro Land, sondern für alle unter diese Regelungen fallenden Umsätze.
• Die bisherige Pflicht des Versandhandelsunternehmens, sich im jeweiligen Bestimmungsland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren, wird mit der Möglichkeit ersetzt, die „One-Stop-Shop-Regelung“ in Anspruch zu nehmen.
• Es wird eine fiktive Reihengeschäftsregelung eingeführt, wenn die Lieferung der Ware von einem (Zwischen-)Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle unterstützt wird.
Im obigen Kontext werden ab dem 1. Juli 2021 folgende Sonderregelungen für Versandhandel und Dienstleistungen an Nichtunternehmergelten:
• EU-Sonderregelung: für Steuerpflichtige aus der EU oder Drittländern, die Dienstleistungen oder Fernverkäufe an Nichtsteuerpflichtige aus anderen EU-Staaten (inklusive mittels elektronischer Schnittstellen) tätigen
• Drittlands-Sonderregelung: für Steuerpflichtige aus Drittländern, die nur Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige aus der EU erbringen
• Einfuhr-Sonderregelung: für Steuerpflichtige aus Drittländern oder aus der EU, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro durchführen.
All diese Sonderregelungen legen durch Ausweitung der derzeitigen „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ die umsatzsteuerliche Registrierung der steuerpflichtigen Lieferanten/Leistungserbringer in nur einem EU-Mitgliedstaat fest.
Fazit
Die Sonderregelungen weisen Besonderheiten auf, die im Einzelfall zu prüfen sind. Rumänische und ausländische Unternehmen sowie Online-Verkaufsplattformen müssen ihre Anwendbarkeit gründlich analysieren, um etwaige Umstellungen rechtzeitig zu planen.
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