Vermeidung der Doppelbesteuerung – einige Hinweise

Erhalten Nichtansässige Einkünfte aus Rumänien, ist zu klären, ob diese in Rumänien zu besteuern sind. Diese Frage ist nach rumänischem, aber auch internationalem Steuerrecht zu beantworten.

Steuerbare Einkünfte

Zu den steuerbaren Einkünften aus Rumänien zählen u. a.

•    Einkünfte von einer in Rumänien gelegenen Betriebsstätte;
•    Dividenden von einer rumänischen juristischen Person;
•    Zinsen, Lizenzgebühren oder Provisionen von einer ansässigen Person oder einer Betriebsstätte in Rumänien;
•    Einkünfte aus Management- oder Beratungsleistungen, wenn diese von einem Ansässigen gezahlt werden oder Aufwendungen einer Betriebsstätte in Rumänien darstellen;
•    Vergütungen von nichtansässigen Personen, die Geschäftsführer, Gründer oder Mitglied des Verwaltungsrates einer rumänischen juristischen Person sind;
•    Einkünfte aus in Rumänien durchgeführten Dienstleistungen, mit Ausnahme des internationalen Transports und damit zusammenhängenden Leistungen;
•    Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten im Sport- oder Unterhaltungsbereich in Rumänien;
•    Einkünfte aus in Rumänien durchgeführten selbstständigen und nicht selbstständigen Tätigkeiten;
•    Einkünfte aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen, oder der Liquidation/ Auflösung einer rumänischen juristischen Person;
•    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Rumänien;
•    Einkünfte aus Prämien und Glücksspielen aus Rumänien, Renteneinkünfte u. ä,

ungeachtet dessen, ob in Rumänien oder im Ausland ausgezahlt.

Manche dieser Einkünfte unterliegen der Quellensteuer in Rumänien. Andere Einkunftsarten sind indes von dem Nichtansässigen selbst zu melden und zu zahlen.

Im Falle nichtansässiger Personen kann für dieselbe Einkunftsart zusätzlich zum Steueranspruch der rumänischen Steuerverwaltung auch im Ansässigkeitsstaat ein Steueranspruch entstehen. Die Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist bei Anwendung etwaiger Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nachstehend DBA, möglich.

Sinn und Zweck der DBA

DBA bezwecken die Minderung der Nachteile einer etwaigen Doppelbesteuerung, wenn eine Person, die in einem DBA-Staat ansässig ist, Einkünfte aus dem anderen DBA-Staat erhält. Hiernach bestimmt sich u. a. die Zuweisung des Besteuerungsrechts. Zusätzlich werden u.a. Grundlagen zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch festgelegt. Ergänzend dazu regelt jeder Staat intern Verfahren und Mechanismen hierzu.

DBA richten sich grundsätzlich an gewisse Musterabkommen, die im internationalen Recht anerkannt werden. Der Sinn und Zweck der Musterformulierungen wird in umfangreichen Kommentaren erläutert und interpretiert, allerdings verdeutlicht die Praxis immer wieder problematische Situationen.

Rumänien hat fast 90 DBA mit anderen Staaten abgeschlossen; eine Liste sowie die einzelnen DBA sind auf der Webseite der rumänischen Steuerverwaltung ANAF abrufbar.

Vorrangigkeit des DBA-Rechts: Voraussetzungen

Ein Steuerpflichtiger ist grundsätzlich berechtigt, seine Einkünfte bei der Besteuerung dem niedrigsten Steuersatz zu unterziehen, der sich aus dem nationalen Recht und dem DBA ergibt.

Auch hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts sind die Vorschriften aus dem DBA prioritär anzuwenden. Sind nämlich die von einem Nichtansässigen erhaltenen Einkünfte nach innerstaatlichem Recht in Rumänien steuerpflichtig, allerdings nach DBA-Recht nicht, überwiegt das DBA-Recht.

Zu beachten ist allerdings, dass das DBA-Recht nicht automatisch zur Geltung kommt. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung seitens des nichtansässigen Steuerpflichtigen in Rumänien zum Zeitpunkt / für die Dauer der Erzielung der Einkünfte. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird auf Antrag von dem zuständigen Finanzamt aus dem Ansässigkeitsstaat ausgestellt und bestätigt formell deren steuerliche Ansässigkeit im DBA-Staat zum Zeitpunkt / für die Dauer der Erzielung der Einkünfte.

Ohne Ansässigkeitsbescheinigung gelten für die Besteuerung in Rumänien nur die Regelungen des rumänischen Steuergesetzbuches. Wird die Ansässigkeitsbescheinigung verspätet vorgelegt, besteht innerhalb der Verjährungsfrist die Möglichkeit der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen für zu viel gezahlte Steuern.

Fazit

Nichtansässige Personen, die Einkünfte aus Rumänien erhalten, können u. U. Vorschriften des internationalen Steuerrechts anwenden, um geringere (oder evtl. keine) Steuern hier zu bezahlen. Für die Anwendung der DBA-Regelungen müssen sie eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen und ggf. zusätzliche Formalien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen.

Auch wenn der bürokratische Ansatz dieser Formalien manchmal störend ist, sollte berücksichtigt werden, dass deren rechtzeitige Erfüllung zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten führen kann, welche den administrativen Aufwand bei Weitem übersteigen.
 

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