Insolvenzverfahren haben in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Aktivität eines Unternehmens. Z. B. gibt es gesetzlich vorgesehene Änderungen in den Entscheidungsverfahren des Unternehmens, bzw. ein neuer Geschäftsführer muss bestellt werden (der sogenannte Sonderverwalter, der gesondert vom Insolvenzverwalter agiert), oder bestimmte Aktivitäten bedürfen der Zustimmung der Gläubiger der insolventen Gesellschaft. Was bedeutet also die Insolvenz für die laufenden und neuen Verträge eines Unternehmens?
Laufende Verträge zum Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind üblicherweise unbetroffen
Art. 123 des rumänischen Insolvenzgesetzes Nr. 85/2014 stellt eine generell anwendbare Regel fest, und zwar gilt, dass laufende Verträge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht betroffen werden. Diese laufen weiter gemäß den vertraglichen Bestimmungen, und die Parteien sind grundsätzlich den Vertragsverpflichtungen unterworfen. Anmerkungen des Vertrages, dass dieser im Fall einer Insolvenz rechtmäßig endet, gelten als ungeschrieben.
Eine Begründung für diese Regel ist die Notwendigkeit der Beibehaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Üblicherweise wird ein Insolvenzverfahren ohne Bekanntgabe jedweder Gläubiger eröffnet (die Eröffnung erfolgt im öffentlichen Gerichtsverfahren, jedoch werden Gläubiger i. d. R., davon nicht informiert). Eine Beendigung sämtlicher Verträge nur aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde voraussichtlich für erhebliches Chaos sorgen.
Jedoch wurde in der Praxis festgestellt, dass diese Regel nicht für alle Situationen angewendet werden kann. Daher wurden durch Gesetzesänderungen eine Reihe von Ausnahmen eingeführt.
Insolvenzverwalter dürfen jedwede Verträge kündigen
Zu Beginn der Verfahren analysieren Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldnerunternehmens, um festzustellen, ob die Gesellschaft sanierungsfähig oder ein Konkurs unumgehbar ist (wenn die Gesellschaft nicht direkt in Konkurs eintritt). Diese Analyse kann auch die Rentabilität laufender Verträge für den Schuldner beinhalten. Sollte der Insolvenzverwalter bestimmen, ein Vertrag sei für das insolvente Unternehmen nicht von Vorteil, so könnte der Insolvenzverwalter diesen Vertrag kündigen.
Bedingungen für diese Kündigung sind:
- Der Vertrag wurde durch keine der Parteien vollständig oder in überwältigenden Anteil ausgeführt;
- Die Kündigung erfolgt innerhalb von drei Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die gegenseitige Vertragspartei darf innerhalb dieser drei Monate den Insolvenzverwalter beantragen, den laufenden Vertrag zu kündigen oder zu erhalten, jedoch darf sie nicht die Kündigung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden. Sollte der Vertrag durch den Insolvenzverwalter erhalten werden, so muss dieser vierteljährig anmelden, ob der Schuldner die Ressourcen für die Durchführung des Vertrags besitzt.
Aspekte bezüglich älterer Vertragsverpflichtungen
Sollten zum Datum der Insolvenzeröffnung offene Verbindlichkeiten existieren, müssen diese im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Solche Forderungen sind der Anmeldung bedingt, auch wenn das Fälligkeitsdatum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt oder von verschiedene Rechtsbedingungen betroffen sind. Verbindlichkeiten, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, dürfen nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezahlt werden.
Für laufenden Verträge heißt dies, dass bereits zustande gekommene Verbindlichkeiten am Datum der Insolvenzeröffnung nicht als Grund für die Kündigung des Vertrags benutzt werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Erhaltung des Vertrags bestimmt.
Abschluss neuer Verträge
Dem insolventen Unternehmen ist der Abschluss neuer Verträge nicht untersagt. Diese müssen entweder in den Rahmen normaler Aktivität fallen, wenn eine vorherige Genehmigung durch den Insolvenzverwalter erfolgen muss. Sollten neue Verträge außerhalb normaler Aktivität liegen, so muss der Abschluss durch die Gläubiger des Unternehmens erlaubt werden.
Die Vertretung der Gesellschaft für den Abschluss neuer Verträge wird durch den Sonderverwalter abgesichert (wenn das Unternehmen das Geschäftsführungsrecht behalten hat). Jedoch müssen alle neuen Verträge durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden, sodass die Einhaltung gesetzlicher Umstände für den Abschluss gesichert ist.
Fazit
Insolvenz bedeutet nicht nur die Liquidierung eines Unternehmens. Nach rumänischem Recht kann ein Insolvenzverfahren auch Richtung Sanierung laufen. Darüber hinaus müssen auch im Konkurs bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Somit sind Verträge des insolventen Unternehmens von höchster Bedeutung. Wie diese Verträge behandelt werden, muss von Fall zu Fall bestimmt werden.
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