Vorsteuerabzug für vor der Umsatzsteuerregistrierung abgeschlossene Geschäfte

Es kann vorkommen, dass Unternehmen Erwerbe vornehmen und Rechnungen mit Umsatzsteuer erhalten, bevor sie sich umsatzsteuerlich registrieren. Ebenso können Erwerbe während einer Zeitdauer getätigt werden, in welcher die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines Unternehmers annulliert ist.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es möglich ist, die Vorsteuer, die in den Eingangsrechnungen ausgewiesen wird, in Rumänien abzuziehen. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Erwerbe sind generell jede Art von Einkäufen. Sie können Grundstücke, Gebäude, Geschäftsräume, Lagerhäuser, industrielle Ausrüstungen, Kraftfahrzeuge oder andere materielle und immaterielle Gegenstände und auch Dienstleistungen betreffen, die für die zukünftige Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sind.

Grundsätze

Die Vorschriften des Steuergesetzbuches legen das Recht eines jeden Steuerpflichtigen fest, die Vorsteuer ab dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem er nachweislich beabsichtigt, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu beginnen. 
Sind die Bedingungen und Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nachweisbar, kann das Vorsteuerabzugsrecht zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden; hierfür gilt die in der Steuerverfahrensordnung vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren. U. a. können in der Praxis

  • Unternehmen/Betriebsstätten, für welche die USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Erwerbe annulliert ist, das Vorsteuerabzugsrecht dann ausüben, wenn die USt-IdNr. wieder gültig ist;
  • Nichtansässige Personen, die die umsatzsteuerliche Registrierung oder die Registrierung einer Betriebsstätte in Rumänien verspätet vornehmen, den Vorsteuerabzug nach der Registrierung ausüben.

Ein Sonderfall sind nichtansässige Unternehmen, die nicht umsatzsteuerlich regis-triert sind und hierzu auch nicht verpflichtet sind. Diese haben zwar kein Vorsteuerabzugsrecht, können aber die Rückerstattung der bezahlten Vorsteuer beantragen.
Die Vorsteuer darf unter Umständen auch dann abgezogen werden, wenn die Eingangsrechnung keine Ust-IdNr. des Steuerpflichtigen enthält, z. B. wenn der Erwerber keine (gültige) USt-IdNr. hat. Der Abzug erfolgt allerdings mit Verspätung, wenn eine gültige USt-IdNr. vorliegt.
Die obigen Vorschriften mit Bezug auf den Vorsteuerabzug gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen mit Ausnahme von Kleinunternehmern, die von der Vereinnahmung der USt in den eigenen Rechnungen befreit sind und kein Vorsteuerabzugsrecht für die erhaltenen Rechnungen haben.

Verfahren

Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erfolgt durch die Umsatzsteuermeldung, in der die vereinnahmte USt mit der Vorsteuer verrechnet wird. Infolge der Verrechnung entsteht entweder eine Zahlungspflicht oder ein Guthaben.
Schwierigkeiten können auftreten, wenn die Erstattung eines Guthabens beantragt wird. In solchen Fällen wird oft eine Steuerprüfung vorgenommen, die einen erheblichen administrativen Aufwand verursacht und etwaige Unrichtigkeiten aufdeckt.
Generell sollte für alle Erwerbe deren Erfordernis für die Wirtschaftstätigkeit nachweisbar sein. Ferner sollten formell richtig erstellte Unterlagen hierfür vorliegen (Rechnungen, Leistungsaufstellungen usw.). Nicht zuletzt sollte die Nutzung oder der Verbrauch der erworbenen Leistungen/Gegenstände für die Wirtschaftstätigkeit nachweisbar sein.

Sondersituationen

Unter gewissen Voraussetzungen kann auch die Vorsteuer für Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, die nachträglich aus objektiven Gründen nicht mehr verwendet werden, geltend gemacht werden. Dieses Recht wurde auch in der EU-Rechtsprechung anerkannt Einige bekannte Fälle sind: 

  1. Urteil Nr. C-37/95 (Ghent Coal Terminal NV) – das Gericht hat das Vorsteuerabzugsrecht für bestimmte Vermögen, die nachträglich aus objektiven Gründen nicht für das Geschäft verwendet wurden, anerkannt.
  2. Urteil Nr. C-257/11 (Gran Via Moinesti) über ein rumänisches Unternehmen, das ein Grundstück mit Gebäuden erworben hat, um die Gebäude zwecks Umsetzung eines Bauprojektes abzureißen. Das Gericht hat entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Abriss der Gebäude keine USt-Korrektur erforderlich und dass die Vorsteuer für den Einkauf abzugsfähig ist.
  3. Urteil Nr. C-268/83 (D.A. Rompelman) – das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die USt bei dem Erwerb des Rechts auf die zukünftige Übertragung des Eigentums an einem noch nicht errichteten Gebäude abgezogen werden darf.

Fazit

Rumänische Unternehmen sind ebenso wie nichtansässige Personen für etwaige Geschäfte, die vor der Umsatzsteuerregistrierung stattgefunden haben, grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt, soweit sie keine Kleinunternehmer sind. Gewisse Voraussetzungen und Bedingungen in materieller und formeller Hinsicht sind allerdings zu berücksichtigen.


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