Weitere steuerliche Änderungen 2018

Am 8. November 2017 wurde die Dringlichkeitsverordnung (DVO) 79/2017 veröffentlicht, welche weitreichende steuerliche Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 beinhaltet.

Die Änderungen im Bereich der Sozialabgaben und die damit für die Arbeitgeber verbundenen Herausforderungen in den wenigen verbleibenden Wochen dieses Jahres sind aktuell in aller Munde. Darüber hinaus wurden mit der DVO jedoch noch weitere Änderungen z.B. im Bereich der Mikrounternehmenssteuer und Körperschaftsteuer eingeführt, welche im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. Änderungen bei der Mikrounternehmenssteuer

Der Anwendungsbereich für die Mikrounternehmenssteuer (3% vom Umsatz, falls das Unternehmen keine Angestellten hat, ansonsten 1% vom Umsatz)  wurde durch die DVO deutlich erweitert. Ab 1. Januar 2018 sind alle Unternehmen, welche zum 31. Dezember 2017 einen Umsatz von weniger als 1.000.000,- EUR hatten, verpflichtend Zahler der Mikrounternehmenssteuer (bisher betrug diese Grenze 500.000,- EUR). Zudem wurden die bisher bestehenden Ausnahmen (Unternehmen, welche mehr als 20% Umsatz aus Beratungsleistungen erzielen sowie Banken, Versicherungen, Glücksspielunternehmen und Öl- und Gasförderunternehmen) abgeschafft, sodass die genannten Branchen bei Unterschreiten der Umsatzgrenze nunmehr auch verpflichtend Zahler von Mikrounternehmenssteuer sind.

Des Weiteren abgeschafft wurde auch die Option, bei einem Stammkapital von mindestens 45.000,- RON zur Körperschaftsteuer (16% vom steuerlichen Gewinn) optieren zu können.

Die DVO legt zudem fest, dass alle bisher von der Mikrounternehmenssteuer ausgeschlossenen Unternehmen sowie Unternehmen, welche bis 31. Dezember 2017 aufgrund ihres Stammkapitals zur Körperschaftsteuer optiert haben, ab 1. Januar 2018 verpflichtend Zahler der Mikrounternehmenssteuer sind.

Ab 1. Januar 2018 ist somit die Umsatzgröße das ausschließliche Kriterium, welches über die verpflichtende Zahlung von Mikrounternehmenssteuer oder von Körperschaftsteuer entscheidet.

2. Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Diese beruhen auf der teilweise vorzeitigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1164 (zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken; die Maßnahmen dieser Richtlinie wären bis spätestens 1. Januar 2019 umzusetzen gewesen) und beinhalten u.a. Änderungen bei der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen. Die sog. überschüssigen Fremdkapitalkosten sind prinzipiell bis zu einer Grenze von 200.000,- EUR steuerlich abzugsfähig; diesen Betrag übersteigende Fremdkapitalkosten sind begrenzt abzugsfähig bis zu einer Grenze von 10% einer in der DVO definierten Ergebniskennzahl.

Zudem wird eine sog. Wegzugsbesteuerung eingeführt: falls ein in Rumänien Steuerpflichtiger Vermögenswerte, seine wirtschaftlichen Aktivitäten (auch z.B. einer Betriebsstätte) oder seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlagert und Rumänien dadurch das Besteuerungsrecht verliert, wird die Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert des verlagerten Vermögens als Kapitalgewinn in Rumänien mit 16% versteuert. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ist die Stundung dieser Steuerschuld möglich.

Die bereits im Art. 11 des Steuergesetzes enthaltenen Anti-Missbrauchs-Bestimmungen, nach welchen die Behörden das Recht haben, Sachverhalte ohne wirtschaftlichen Hintergrund und mit dem Ziel der Steuervermeidung nicht zu berücksichtigen, wurden bestätigt.

Auch wurden Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen eingeführt. Diese betreffen Beteiligungen, welche nicht der Besteuerung in Rumänien unterliegen, direkt oder indirekt zu mindestens 50% von einem in Rumänien körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen gehalten werden und deren tatsächlich bezahlte Körperschaftsteuer geringer ist als die Differenz zwischen der hypothetischen Steuer in Rumänien und der tatsächlich bezahlten Steuer. In diesen Fällen hat der in Rumänien steuerpflichtige Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte nicht-ausgeschüttete Einkünfte dieser ausländischen Beteiligung (z.B. aus Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, etc.) in seine Steuerberechnung in Rumänien einzubeziehen. 

Fazit

Neben den bekannten Problemen bei der Umsetzung der Übertragung der Sozialabgaben auf den Arbeitnehmer beinhalten die Steueränderungen 2018 auch positive Elemente. Insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Mikrounternehmenssteuer kann bei vielen Unternehmen zur Vereinfachung der Steuerermittlung und damit einer administrativen Entlastung führen.

Auch die vorzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken könnte prinzipiell ein positives Signal für Rumänien setzen – zu befürchten ist jedoch, dass dieses angesichts der noch bestehenden Unklarheiten und Unsicherheiten in anderen Bereichen untergeht (so ist die angekündigte Reduzierung des Anwendungsbereichs der Split-VAT nur auf Unternehmen in Insolvenz oder mit USt-Rückständen immer noch nicht gesetzlich geregelt).

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