Weitreichende Digitalisierung im Steuerbereich in Rumänien

Vor Kurzem hat die rumänische Steuerverwaltung (ANAF) mit Gesetzesänderungen erneut für Aufsehen gesorgt. Einige Tage nach der Veröffentlichung verschiedener Änderungen im Bereich der E-Faktura, des E-Transportes und für die Einführung von E-TVA mit Implikationen für zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer hat die ANAF weitere Rechtsnormen veröffentlicht, die unter anderem erneute Änderung der o. g. Regelungen beinhalten. Diese Vorgehensweise hat generell Unzufriedenheit generiert. Die Maßnahmen stellen eine Ausweitung der Verfahren für die elektronische Kontrolle der Wirtschaftsteilnehmer dar; sie können wie folgt zusammengefasst werden:

E-Faktura auch im B2C-Business (Business-to-Consumer)

Ab dem 1. Januar 2025 werden Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein, auch die an Nichtunternehmer gestellten Rechnungen durch das E-Faktura-System als xml-Dateien zuzustellen. Rechnungen an Institutionen und an andere Unternehmer unterliegen bereits dem E-Faktura-System, Rechnungen an Nichtunternehmer können bis nächstes Jahr optional durch das neue E-Faktura-System zugestellt werden. Abweichend hiervon unterliegen unter anderen nicht dem E-Faktura-System: 

  • Rechnungen an diplomatische Vertretungen, Konsularämter, internationale Organismen u. ä.;
  • Rechnungen an/von nicht gewerblichen Organisationen und in der Landwirtschaft tätigen natürlichen Personen, welche die umsatzsteuerlichen Sonderregelungen hierzu in Anspruch nehmen; in der Zeitspanne 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025;
  • Rechnungen für Geschäftstätigkeiten, die nicht der USt. unterliegen und/oder nicht in die Bemessungsgrundlage für die USt. einbezogen werden (z.B. Vertragsstrafen).
     

Die Geldbußen für die Nichtübermittlung von Rechnungen duch das E-Faktura System wurden ausgeweitet und gelten ab dem 1. Juli 2025 auch für B2C-Geschäfte. Sie hängen weiterhin von der Größe der Steuerpflichtigen ab und liegen zwischen 1000 und 10.000 Lei.

Vorab ausgefüllte Umsatzsteuermeldungen

Durch eine separate Dringlichkeitsverordnung wird das sog. E-TVA-System eingeführt, das Auswirkungen für alle umsatzsteuerlich regis-trierten Steuerpflichtigen hat. Das System sollte ursprünglich alle ab dem 1. Juli 2024 durchgeführten Geschäftstätigkeiten betreffen und ab dem 1. August 2024 umgesetzt werden. Diese Umsetzung wurde allerdings eine Woche später auf den 1. Juli 2025 verschoben. Das E-TVA-System weist folgende Merkmale auf:

  • Der Steuerpflichtige reicht weiterhin Umsatzsteuermeldungen und zusammenfassende Meldungen ein. Die Abgabefrist der zusammenfassenden Meldung und ggf. auch der anderen Umsatzsteuermeldungen kann dabei von der Steuerverwaltung geändert/vorgezogen werden.
  • Die Steuerbehörde stellt dem Steuerpflichtigen zusätzlich eine bereits ausgefüllte Umsatzsteuermeldung zu. Dabei werden die der ANAF zugänglichen Informationen aus folgenden Systemen herangezogen: E-Faktura, E-Transport, e-Siegel, E-SAFT, E-Kassengeräte, Zollsystem, eigene EDV-Systeme des Finanzministeriums. Die Frist endet am 5. des Monats, der auf den Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist für die Umsatzsteuermeldung folgt.
  • Die Steuerbehörde prüft und identifizert Differenzen zwischen der vom Steuerpflichtigen eingereichten und der selbst ausgefüllten Umsatzsteuermeldung.
  • Im Falle signifikanter Differenzen wird der Steuerpflichtige auf elektronischem Wege schriftlich aufgefordert, die Abweichungen zu klären. Als signifikant gelten Differenzen, die kumulativ 20 Prozent und einen Wert von 5000 Lei überschreiten.
  • Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen zur erhaltenen Mitteilung Stellung zu nehmen.

      
Die Nichtbeantwortung oder die teilweise Beantwortung der erhaltenen schriftlichen Aufforderung zur Klärung der Differenzen zwischen der eigenen und der von der Steuerverwaltung erhaltenen ausgefüllten Umsatzsteuermeldung wird als Anzeichen eines steuerlichen Risikos angesehen, das zu Prüfungen führen kann. Zusätzlich drohen Geldbußen von 1000 bis 10.000 Lei je nach Größe des Steuerpflichtigen. 

Fazit

Die Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Minderung des USt.-Defizites sind lobenswert. Die gilt jedoch nicht für die Hast, mit der Änderungen veröffentlicht werden. Die mangelhafte Vorbereitung, das Fehlen von Abstimmungen und eines Informationsaustauschs mit der Wirtschaft vor der Einführung solcher Maßnahmen verursachen im Nachhinein zahlreiche praktische Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung. 

Auch die Steuerverwaltung hat die bestehenden Schwierigkeiten, inklusive jene mit Bezug auf die Verwendung der eigenen Systeme, erkannt und die Umsetzung des E-TVA-Systems, wie bereits erwähnt, auf nächstes Jahr verschoben.
Leider besteht weiterhin der allgemeine Eindruck, dass solche Maßnahmen eine zusätzliche administrative Last für die korrekten Steuerpflichtigen darstellen können. 


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