Im Juli 2021 wurden wesentliche Änderungen im rumänischen Arbeitsrecht eingeführt, die für alle Unternehmen wichtig sind. Sie betreffen die elektronische Signatur, den Inhalt des Musterarbeitsvertrags sowie die Flexibilisierung arbeitsrechtlicher Pflichten. Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften hierzu.
Verwendung der elekronischen Signatur
Am 25. Juli ist das Gesetz 208/2021 in Kraft getreten, das die DVO 36/2021 hinsichtlich der Verwendung der elektronischen Signatur in Arbeitsverhältnissen genehmigt und ändert. Der gegenwärtige Rechtsrahmen sieht vor, dass bei Abschluss, Änderung, Suspendierung oder Beendigung eines Arbeitsvertrages die Parteien eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verwenden können. Das Verfahren wurde durch die aktuellen Änderungen somit vereinfacht; bisher war eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur zusammen mit einem elektronischen Zeitstempel (marca temporal˛ electronic˛) oder qualifizierten elektronischen Zeitstempel (marca temporal˛ electronic˛ calificat˛) und einem qualifizierten elektronischen Siegel (sigiliu electronic) des Arbeitgebers erforderlich.
Aufgrund des Gesetzes kann der Arbeitgeber für die Erstellung anderer Dokumente/ Unterlagen im Bereich der Arbeitsverhältnisse die einfache/fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur bzw. das elektronische Siegel unter den in der Betriebsordnung und/oder dem Tarifvertrag vorgesehenen Bedingungen verwenden. Somit erlauben die letzten Änderungen auch die einfache elektronische Signatur für solche arbeitsrechtliche Unterlagen, die nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags oder bei dessen Beendigung erforderlich sind. Für den Abschluss, die Änderung, die Suspendierung und die Beendigung des Arbeitsvertrags bleibt allerdings die fortgeschrittene oder die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Um diese Vereinfachung anzuwenden, müssen Betriebsordnungen und/oder Betriebstarifverträge geändert werden.
Flexibilisierungen
Eine wichtige Änderung bezieht sich auf die Übersicht der Arbeitsstunden für Mitarbeiter im Home Office oder Außendienst sowie alle Mitarbeiter von Mikrounternehmen gemäß Gesetz 346/2014. Die Art und Weise der Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit wird nun mit diesen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart. Hierfür sind daher Vereinbarungen zu treffen.
Mikronunternehmen gemäß Gesetz 346/2014 sind gemäß der DVO 37/2021 ferner nicht mehr verpflichtet, Betriebsordnungen zu erstellen oder den Arbeitsverträgen Stellenbeschreibungen beizufügen. Die spezifischen Aufgaben für die betreffende Stelle können stattdessen kurz im Arbeitsvertrag beschrieben werden (vgl. u.). Nur auf Aufforderung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesem eine schriftliche Stellenbeschreibung vorlegen.
Arbeitsvertragsinhalt geändert
Angesichts der o. g. Neuerungen wurde durch die Anordnung Nr. 585/2021 auch die gesetzliche Vorlage für Arbeitsverträge geändert. Die zwei Änderungen betreffen einerseits die Tatsache, dass die o. g. Mikrounternehmen in den Arbeitsverträgen nun anstelle der Stellenbeschreibung eine kurze Beschreibung der Tätigkeit vorsehen müssen; andererseits wurde eine neue Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, die Arbeitnehmer bei Vertragsschluss auf den Beitritt zu einem privat geführten Pensionsfond zu informieren. Dies betrifft diejenigen Arbeitnehmer, die gemäß dem Gesetz 411/2004 über private Pensionsfonds als Teilnehmer gelten, genauer:
• Personen im Alter von bis zu 35 Jahren, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt und somit im öffentlichen Rentensystem versichert sind (diese müssen einem Pensionfond beitreten);
• andere als die o. g. Personen bis zum 45. Lebensjahr, die bereits versichert sind und zum öffentlichen Rentensystem beitragen (diese können beitreten).
Daher sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster für diese Fälle anpassen.
Fazit
Die dargestellten Änderungen tragen zur Flexibilisierung der Arbeitsbeziehungen bei; ein Trend, der seit einiger Zeit anhält und dessen Notwendigkeit im aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Kontext offensichtlich ist.
Die Vereinfachung der Verwendung der elektronischen Signatur in Arbeitsbeziehungen war im Kontext der deutlichen Zunahme der Telearbeit für die Wirksamkeit dieser Maßnahme erforderlich. Erfreulich ist der Trend auch in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung.
Hinsichtlich der Mikrounternehmen sind die eingeführten Maßnahmen einerseits eine erhebliche Vereinfachung der bürokratischen Verfahren. Andererseits kann eine fehlende Stellenbeschreibung bzw. Betriebsordnung oft problematisch sein, z. B. bei Disziplinarsanktionen des Arbeitnehmers. Diese Unterlagen bleiben u. E. grundsätzlich empfehlenswert.
Arbeitgeber, die die neuen Regeln anwenden wollen, müssen ihre Unterlagen anpassen.
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistriţa
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax.: +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro