Die rechtlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung ist die finanzielle Prüfung, die von gesetzlich anerkannten Wirtschaftsprüfern durchgeführt wird und die Analyse und Überprüfung der Jahresrechnung nach bestimmten Grundsätzen umfasst; In Rumänien gelten als solche Grundsätze die International Standards on Auditing (ISA). Die Verantwortung der Wirtschaftsprüfer ist es, aufgrund ihrer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben.
Unternehmen, die der Wirtschaftsprüfung unterliegen, sind sich dieser Pflicht bewusst und beauftragen dafür einen Wirtschaftsprüfer oder ein spezialisiertes Unternehmen. Ansonsten haben sie mit Bußgeld in Höhe von 30.000 bis 40.000 Lei zu rechnen. Die Prüfungspflicht der Jahresabschlüsse juristischer Personen ist gegeben, wenn zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag erfüllt sind:
• Bilanzsumme: 3.650.000 Euro
• Umsatz: 7.300.000 Euro
• durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag: 50
Zusätzlich zu den Unternehmen, welche zwei der oben genannten Kriterien erfüllen, unterliegen der Wirtschaftsprüfung, unter Berücksichtigung der selben Kriterien, auch rumänische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Ebenfalls müssen juristische Personen des öffentlichen Interesses (wie zum Beispiel Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitutionen, juristische Personen, die einer Unternehmensgruppe angehören, im Konsolidierungskreis aufgenommen wurden und die International Financial Reporting Standards (IFRS) anwenden u. a.) geprüft werden.
Eine Muttergesellschaft muss ihre konsolidierten Jahresabschlüsse auch prüfen lassen, jedoch ist sie von der Erstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse befreit, wenn am Bilanzstichdatum der Gesellschaft, die Unternehmen, die der Konsolidierung unterliegen, zusammen, auf Grundlage der aktuellsten Jahresabschlüsse, zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag nicht erfüllen:
• Bilanzsumme: 17.520.000 Euro
• Umsatz: 35.040.000 Euro
• durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag: 250
Unbeachtlich der Unternehmensform oder -größe ist eine rechtzeitige Planung der Wirtschaftsprüfung ausschlaggebend für eine reibungslose und effiziente Prüfung. Demzufolge wird den Geschäftsführern vorgeschlagen die diesbezüglichen Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer schon im Juni/Juli stattfinden zu lassen, wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet.
Unternehmen fürchten sich vor dem sogenannten Bestätigungsvermerk, dem Prüfungsurteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung der Jahresrechnung, worin nach dessen Beurteilung die Jahresrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, in Übereinstimmung mit bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen vermittelt. Somit wird der Erhalt einer hinreichenden Sicherheit, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, bestätigt.
Gesellschaften erhoffen sich, dass bei dem Bestätigungsvermerk keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung und den Jahresabschluss vorliegen, dass also ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk vorliegt. Dafür kommen Wirtschaftsprüfer mehreren Vorschriften nach, darunter auch:
• Die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers bei der Durchführung der Inventur am Ende des Geschäftsjahres;
• Falls während eines Jahres eine Gesellschaft sich für eine Neubewertung des Anlagevermögens, wie zum Beispiel der Grundstücke oder der Gebäude, entscheidet, muss ein Treffen organisiert werden an dem Vertreter des Unternehmens, der Wirtschaftsprüfer und der Immobiliengutachter teilnehmen, damit Mängel des Gutachterberichts (Datum des Berichtes, Identifizierung des Bewertungszieles und -zweckes, Empfänger des Berichtes, Aspekte betreffend den Marktwert der Immobilie u. a.) verhindert werden.
Die Wirtschaftsprüfung wird im modernen Managementansatz nicht nur als gesetzlich vorgeschriebene Pflicht betrachtet, sondern auch als ein Prozess, der Mehrwert für das Unternehmen schafft. Wirtschaftsprüfer können mit ihren Empfehlungen zur Optimierung von Geschäftsabläufen oder von steuerlichen Belangen dem Unternehmenswohl beitragen.
Darunter zählen: Die Bewertung der Angemessenheit der Rechnungslegungsgrundsätze, die Bewertung der Jahresabschlüsse als Ganzes gesehen, die Identifizierung steuerlicher Risikos, die Optimierung der internen Kontrollsysteme u. a.
Mehrwert kann auch durch eine regelmäßige Rotation der Prüfgesellschaft geschaffen werden. Ein Prüfwechsel ist empfehlenswert und weist für geprüfte Unternehmen Vorteile auf. Eine Rotation der Prüfungsgesellschaft soll der Gefahr der Betriebsblindheit des Abschlussprüfers begegnen und damit insgesamt die Qualität der Abschlussprüfung verbessern. Als ein optimales Vorgehen gilt laut Experten ein Prüfwechsel alle 5 bis 7 Jahre, ein Vorschlag der auch von der EU-Kommission besprochen wird.
Somit sollten die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse von Unternehmen so eingesetzt werden, dass sie davon auch für sich selbst Vorteile erzielen. Eine rechtzeitige Planung der Meilensteine optimiert den Prüfungsprozess und schafft schließlich Mehrwert für die Gesellschaft.
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