Die Verrechnungspreise stellen einen wichtigen und oft den einzigen Gegenstand von Steuerprüfungen in Rumänien dar. Berichtigungen sowie damit verbundene Geldbußen und Säumniszuschläge infolge von Prüfungen beeinflussen den Cashflow eines Unternehmens i. d. R. erheblich.
Pflicht zur Dokumentation
Große Steuerzahler sind verpflichtet, die Verrechnungspreise jährlich bis zur Abgabe der Körperschaftssteuererklärung zu dokumentieren, wenn der Wert der Transaktionen mit verbundenen Personen innerhalb eines Jahres
- 200.000 Euro für gezahlte/erhaltene Zinsen für Finanzdienstleistungen
- 250.000 Euro für erhaltene/erbrachte Dienstleistungen
- 350.000 Euro für den Erwerb/ Verkauf von Waren überschreitet.
Unterschreiten solche Transaktionen mit verbundenen Personen die o. g. Werte, sind Verrechnungspreisdokumentationen nur auf Verlangen der Finanzbehörden im Rahmen einer Prüfung zur Verrechnungspreisdokumentation erforderlich, wenn die Transaktionen einen der folgenden jährlichen Schwellenwerte überschreiten:
- 50.000 Euro für gezahlte/erhaltene Zinsen für Finanzdienstleistungen
- 50.000 Euro für erhaltene/erbrachte Dienstleistungen
- 100.000 Euro für An-/Verkäufe von Waren.
Dies gilt für kleine, mittlere und große Steuerzahler.
Definition verbundener Personen
Gemäß dem rumänischen Steuergesetzbuch setzt die Verbundenheit den direkten oder indirekten Besitz von mindestens 25 Prozent des Wertes/der Anzahl der Anteile oder Stimmrechte und die wirksame Kontrolle voraus. Die wirksame Kontrolle bedeutet die Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführer/Vertreter der Unternehmensleitung über die Tätigkeit der juristischen Person.
Inhalt der Dokumentation
Die Verrechnungspreisdokumentation muss Informationen über die Gruppe und den Steuerpflichtigen in Bezug auf das organisatorische Flussdiagramm, Operationen, Rechtsstruktur, Geschäftstätigkeit und -strategie, die Verrechnungspreispolitik sowie eine allgemeine Darstellung der Transaktionen mit verbundenen Personen enthalten.
Zusätzlich müssen Transaktionen mit verbundenen Personen in Bezug auf Folgendes dokumentiert werden: Transaktions- und Rechnungsfluss, Wert, Zahlungen oder Einnahmen, Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, Geschäftsstrategien hinter diesen Transaktionen, Vertragsbedingungen, Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Verrechnungspreise.
Die Funktionsanalyse beschreibt den Kontext und die Bedingungen, unter denen Transaktionen mit verbundenen Parteien stattgefunden haben.
Benchmark-Studie
Die Benchmark-Studie ist zwingender und wichtigster Bestandteil der Verrechnungspreisdatei, da sie das Marktintervall identifiziert. Liegt der Gewinnindikator des Unternehmens innerhalb des Marktintervalls, so gelten die Geschäfte mit verbundenen Personen als fremdüblich.
Die Benchmark-Studie analysiert die Finanzindikatoren, die unabhängige Unternehmen mit derselben Art von Tätigkeit und vergleichbarer Größe melden. Der Grad der Unabhängigkeit der in die Studie einbezogenen Unternehmen ist bei einer Prüfung von entscheidender Bedeutung; Unternehmen mit unbekanntem Unabhängigkeitsindikator oder jene mit einem hohen Unabhängigkeitsindikator, für die die maximale Beteiligung von 25 Prozent nicht nachgewiesen ist, sind nicht auszuwählen.
In den Informationen über die unabhängigen Transaktionen werden jedoch keine qualitativen Unterschiede zwischen den getesteten und den Benchmark-Transaktionen aufgezeigt, wie z. B. der Grad der Komplexität und Raffinesse der Produkte, die zu höheren Margen führen.
Anpassung durch die Steuerprüfer
Rumänische Steuerbehörden dürfen Einnahmen oder Ausgaben i. Z. m. dem steuerpflichtigen Ergebnis jeder verbundenen Person zu Körperschaftssteuerzwecken aufgrund der zentralen Marktentwicklung (d. h. des Medianwerts aufgrund der Benchmark-Studie – und nicht der unteren oder oberen Grenzen des Marktintervalls) anpassen. Dies gilt immer, wenn der getestete Gewinnindikator außerhalb des Marktintervalls liegt.
Freiwillige Anpassung
Passt der Steuerpflichtige seine Verrechnungspreise freiwillig an, fällt die Anpassung niedriger aus als diejenige der Steuerprüfer aufgrund des Medians, solange der angepasste Verrechnungspreis innerhalb des Marktintervalls liegt. Dies ist ein gewichtiger Grund für eine freiwillige und proaktive Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation (oder zumindest der Benchmark-Studie). Die freiwillige Orientierung der Gewinne an den Marktwert verhindert eine obligatorische Anpassung im Falle einer Steuerprüfung mitsamt Säumniszuschlägen und Geldbußen.
Der Oberste Gerichtshof hat es rumänischen Unternehmen gestattet, die Verrechnungspreise freiwillig anzupassen, sodass die hierdurch verursachten Kosten und die Umsatzsteuer abzugsfähig sind, sofern es vertragliche Mechanismen gibt, die die Anpassung ermöglichen. Verträge zwischen verbundenen Personen sollten dies widerspiegeln.
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