In der Praxis begegnen wir unterschiedlichen Situationen, wenn es darum geht, im Wege der Zwangsvollstreckung Schulden einzutreiben. Unter anderem stellt sich die Frage, wer die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt, und in welchem Umfang.
Was besagt die allgemeine Regel?
Generell werden gemäß Art. 670 Abs. 2 der rumänischen Zivilprozessordnung1 (ZPO) alle mit der Vollstreckung verbundenen Kosten vom Schuldner getragen.
Was gehört zu den Vollstreckungskosten?
Gemäß Art. 670 Abs. 3 ZPO gelten als Vollstreckungskosten:
- die Stempelgebühren, die erforderlich sind, um eine Zwangsvollstreckung einzuleiten;
- das gesetzlich festgelegte Honorar des Gerichtsvollziehers;
- die Anwaltskosten in der Phase der Zwangsvollstreckung;
- das etwaige Honorar der Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher;
- die Ausgaben im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Vollstreckungsverfahren und anderen Vollstreckungsakten;
- Transportkosten;
- sonstige, gesetzlich vorgesehene, für eine Zwangsvollstreckung erforderliche Kosten.
Wie werden die Vollstreckungskosten bezahlt?
Gemäß Art. 670 Abs. 1 ZPO ist die Partei, die eine Handlung oder sonstige Tätigkeit für die Zwangsvollstreckung beantragt, verpflichtet, die hierfür erforderlichen Kosten vorzustrecken. Dies gilt auch für die Kosten für von Amts wegen angeordneten Handlungen oder Tätigkeiten.
So muss der Gläubiger u. a. seine Anwaltskosten bezahlen. Sie können grundsätzlich vom Schuldner eingetrieben werden, dies hängt (v. a. bei Kosten während der Vollstreckung) aber vom Gerichtsvollzieher ab
Welchen Status hat der Gerichtsvollzieher?
Der Gerichtsvollzieher genießt einen Sonderstatus; er ist laut Urteil Nr. 8 vom 16. Mai 2016i des Obersten Gerichtshofs nicht Partei des Vollstreckungsverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner.
Dies hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil Nr. 16 vom 15. März 2021ii bestätigt: die Legitimation des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsbeschwerdeverfahren beruht nicht aus einer Stellung als Partei Vollstreckungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern auf seinem Rechtsverhältnis mit dem Gläubiger.
Der Gerichtsvollzieher macht seine finanziellen Ansprüche aus der Zwangsvollstreckung daher nur gegenüber dem Gläubiger geltend (treibt sie aber i. d. R. bei dem Schuldner ein, sofern möglich, sodass dieser sie am Ende trägt).
Kann der Schuldner die Vollstreckungskosten begrenzen?
Erfüllt ein gemäß Art. 668 ZPO gemahnter Schuldner die Verpflichtung unverzüglich oder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, so trägt er nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungshandlungen sowie das Honorar des Gerichtsvollziehers und ggf. des Anwalts des Gläubigers im Verhältnis zu der von diesen erbrachten Tätigkeit.
Was geschieht bei Verzicht auf die Zwangsvollstreckung?
Unabhängig davon, wer die Kosten der Zwangsvollstreckung vorschießt, liegen diese gemäß dem o. g. Art. 670 Abs. 2 ZPO in der Verantwortung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, der Gläubiger hat auf die Vollstreckung verzichtet; in diesem Fall trägt er die Kosten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was geschieht bei einem Scheitern der Zwangsvollstreckung?
Im Falle des Scheiterns der Zwangsvollstreckung wegen fehlenden Vermögens oder aus anderen Gründen sind alle Kosten, mit Ausnahme der Gebühr des Gerichtsvollziehers, durch den Gläubiger zu tragen. Diese Kosten können danach aufgrund Art. 670 Abs. 5 ZPO innerhalb der Verjährungsfrist vom Schuldner zurückgefordert werden, wenn dessen Vermögen dies zulässt.
Was geschieht bei Aufhebung der Zwangsvollstreckung?
Gemäß Art. 723 Abs. 1 ZPO hat der Betroffene in allen Fällen, in denen der vollstreckbare Titel oder die Vollstreckung selbst abgeschafft wird, das Recht, die Vollstreckung durch Wiederherstellung der vorherigen Situation rückgängig zu machen. In diesem Fall „bleiben die Vollstreckungskosten für die vorgenommenen Handlungen in der Verantwortung des Gläubigers“.
Fazit
Der Schuldner muss die zwischen dem Eingang des Vollstreckungsantrags und dem Tag der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Vollstreckungstitel festgestellten bzw. entstandenen Vollstreckungskosten grundsätzlich tragen.
Jedoch obliegen der Vorschuss für die Eröffnung einer Zwangsvollstreckung sowie die Gerichtsvollzieher- und Anwaltshonorare dem Gläubiger. Diese können grundsätzlich beim Schuldner eingetrieben werden (im Fall der Anwaltshonorare manchmal problematisch). Die Vollstreckungskosten im Falle des Verzichtes, des Scheiterns oder der Abschaffung der Zwangsvollstreckung trägt der Gläubiger.
1 Gesetz Nr. 134/2010, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 545 vom 3. August 2012, in der aktuell gültigen Fassung
i Veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 480 vom 28.06.2016
ii Veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 486 vom 11.05.2021
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