Abhöraktionen der Geheimdienste in Strafverfahren sind verfassungswidrig

Verfassungsgericht: Der Nachrichtendienst SRI ist keine Ermittlungsbehörde

Symbolfoto: freeimages.com

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Bukarest (ADZ) - Das Verfassungsgericht (VG) hat am Mittwoch sein Urteil von Mitte Februar begründet, das die vom Inlandsnachrichtendienst SRI im Auftrag der Staatsanwaltschaften durchgeführten Abhöraktionen gegen Strafverdächtige für verfassungswidrig erklärt. Das VG hatte im Februar Art. 142, Abs.1 der Strafrechtsordnung gekippt, der neben Staatsanwaltschaften und Polizei auch „anderen spezialisierten Organen des Staates“ die Möglichkeit einräumte, im Auftrag der Ermittler Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen. Besagter Artikel sei zum einen zu vage formuliert, da er die „anderen Organe“ gar nicht benenne, zum anderen sei der Inlandsgeheimdienst „durch keinen Gesetzestext“ befugt, strafrechtlich zu ermitteln – der SRI sei nun einmal „keine Ermittlungsbehörde“, hieß es in der Begründung.

Der VG-Befund gilt ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt teils auch rückwirkend – nämlich für alle derzeit vor Gericht anhängigen Korruptions- und sonstigen Strafverfahren, in denen die Anklage nun auf Beweismaterial verzichten muss, sofern es aus mithilfe des SRI durchgeführten Abhöraktionen stammt. Der Befund gilt nicht für bereits gefällte rechtskräftige Urteile sowie für SRI-Überwachungen in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Einzig die Antikorruptionsbehörde DNA verfügt zurzeit über eine kleine Spezialeinheit für Abhörungen, während die Antimafia-Staatsanwaltschaft DIICOT und die Generalstaatsanwaltschaft mit leeren Händen dastehen. DNA-Chefin Laura Kövesi gab bekannt, bei der Regierung eine Etataufstockung von rund 10 Millionen Euro zu beantragen, um 100 Kriminalbeamte einstellen und die nötige Abhörtechnik akquirieren zu können. DIICOT-Chef Daniel Horodniceanu fordert zusätzliche 20 Millionen Euro, um eine rund 200 Mann starke Abhöreinheit aufbauen zu können. Justizministerin Raluca Prun² teilte mit, dass den Staatsanwaltschaften die bestehende Überwachungsinfrastruktur per Dringlichkeitsverordnung zur Verfügung gestellt wird.