Straßburg (ADZ) – Der zu Beginn der Corona-Pandemie in Rumänien verhängte Lockdown ist laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht mit einem Hausarrest gleichzusetzen. Das Straßburger Gericht schmetterte am Donnerstag eine Beschwerde des rumänischen EU-Abgeordneten Cristian Terheș (EKR) ab, der den EGMR wegen des Corona-Notstands vom letzten Jahr bzw. des damals hier-zulande verhängten zweimonatigen Lockdowns angerufen hatte. Dieser sei mit einer „Verwaltungshaft“ und damit mit Freiheitsentzug gleichzusetzen; er habe das Recht, sein Haus jederzeit und aus jedem Grund zu verlassen, hatte Terheș argumentiert.
Der EGMR befand jedoch, dass sich der Lockdown keineswegs gegen den Kläger persönlich gerichtet hatte, da es keinerlei individuelle Überwachung gegeben habe, sondern eine allgemeine Maßnahme gewesen war, und wies die Klage als unzulässig ab.
Der rechtspopulistische Politiker, ein ehemaliger Geistlicher, war 2019 dank seiner justizfeindlichen Rhetorik von der PSD auf deren Kandidaten-Liste für das Europaparlament gesetzt worden, nach seiner Wahl trat Terheș allerdings in die Fraktion der europaskeptischen Rechtskonservativen (EKR) ein.