Bukarest (ADZ) – Das Verfassungsgericht (VG) hat am Mittwoch die Begründung für sein Ende September gefälltes Urteil veröffentlicht, als es die Verfassungsbeschwerde des Staats-oberhauptes zurückgewiesen und der Legislative das Recht zugesprochen hatte, erstmals in Nachwendezeiten den Termin der Parlamentswahl festzulegen. Das Parlament sei angesichts der gegenwärtigen „epidemiologischen Risiken voll befugt“, den Termin der Allgemeinwahl per ordinärem oder Organgesetz festzulegen oder, gegebenenfalls, zu vertagen – der Urnengang habe, je nach Beschluss der Legislative, entweder noch vor Ablaufen des Mandats der beiden Parlamentskammern oder spätestens drei Monate danach zu steigen, hieß es in der Begründung des Verfassungsgerichts.
Die Verfassungshüter befanden weiters, dass der von der Regierung bereits festgelegte Termin für diesjährige Parlamentswahl zwar rechtmäßig angesetzt worden ist, jedoch außer Kraft tritt, sobald das neue Gesetz greift. Gegen das vom Parlament Ende Juli im Eilverfahren verabschiedete Gesetz hatten sowohl der Präsident als auch die Regierung Verfassungsbeschwerde eingelegt – jedoch vergeblich.
Das neue, für verfassungskonform befundene Gesetz über die diesjährige Parlamentswahl muss nun binnen 10 Tagen dem Staatschef zur Ausfertigung vorgelegt werden – Klaus Johannis kann es dem Parlament allerdings zur Überprüfung zurückschicken. Unklar bleibt fürs Erste vor allem, ob und wie das längst angestoßene Wahlorganisationsverfahren für den Urnengang vom 6. Dezember noch vertagt werden könnte. Regierungssprecher Ionel Dancă sagte am Mittwochabend lediglich, dass vorerst der Regierungsbeschluss über die für Anfang Dezember angesetzte Parlamentswahl nach wie vor in Kraft ist.